AB 150139
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-18
Wortprotokoll
Zu Artikel 13 Absatz 2 hätte ich eine Bemerkung aus der Sicht der SGK: Mit der Berechnung der Reserven hat sich die SGK ausführlich beschäftigt. Früher basierten die Prämien auf den kalkulatorischen kantonalen Reserven, weil die Kantone darauf bestanden - obschon diese Methode ihre Schwächen hat, nicht zuletzt, weil sie sich auf die Mindestreserven beruft. Neu wird der Bedarf aufgrund der Risiken berechnet, die ein Versicherer eingeht. Zu diesen zählen das versicherungstechnische Risiko, sich bei der Prämienfestsetzung zu verschätzen, das Marktrisiko, dass sich die Kapitalanlagen nicht gemäss den Erwartungen entwickeln, und das Kreditrisiko, dass der Geldfluss von anderer Seite gestoppt werden könnte. Dadurch wurde die Transparenz erhöht.
Im Geschäft zur Korrektur der zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien spielt ja diese Neuberechnung eine grosse Rolle. Mit der Korrektur der zu wenig oder zu viel bezahlten Prämien braucht es eine neue Grundlage. Die Korrektur basiert auf Artikel 61 Absatz 2 KVG, wonach die Kantone die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden abstufen können. Es wird also jeweils das Verhältnis der Leistungen, die in einem Kanton bezahlt worden sind, zu den Prämien in diesem Kanton berücksichtigt. Dabei wird der jeweilige kantonale Quotient mit dem schweizerischen Mittelwert verglichen. Die Differenz wird mit der Anzahl Versicherten summiert. Die GDK hat, obwohl jetzt an verschiedenen Orten Kritik lautwurde, diese neue Berechnungsmethode ursprünglich begrüsst.