preparatory:AB 150480
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 40 Absatz 1 gibt es eine erste Differenz zwischen Bundesrat und Kommission. Der Bundesrat will für die Zukunft keinen fixen Betrag festlegen, sondern eine Bandbreite von 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Auch wenn Frau Bundesrätin Leuthard in der Kommission versichert hat, dass die Bundesratslösung den privaten Radios und Fernsehen den Gebührenanteil im bisherigen Umfang gewährleiste, will die Kommissionsmehrheit auf Nummer sicher gehen und gesetzlich sicherstellen, dass der Gebührenanteil nicht unter 4 Prozent fällt.
Der Minderheitsantrag Hurter Thomas will den Gebührenanteil für konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter auf 4 Prozent der Erträge - wie bis anhin - festlegen. Die privaten Veranstalter wollen eine Erhöhung auf mindestens 5 Prozent der Erträge. So hat sich die Mehrheit der Kommission gegen einen fixen Gebührenanteil ausgesprochen, aber auch gegen einen Gebührenanteil, der unter dem bisherigen Gebührenanteil von 4 Prozent liegen könnte. Darum schlägt sie einen Gebührenanteil von 4 bis 5 Prozent vor. Damit wird im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben, dass der Gebührenanteil nicht unter 4 Prozent des Gesamtertrags liegen darf. Wir haben Flexibilität, aber kein Risiko, dass die Veranstalter befürchten müssten, weniger als heute zu bekommen. Daher empfiehlt die Kommissionsmehrheit den Gebührenanteil für die privaten Veranstalter bei 4 bis 5 Prozent des Abgabenertrages festzulegen und den Vorschlag des Bundesrates und den Antrag der Minderheit Hurter Thomas abzulehnen. [PAGE 290]
In Artikel 40 Absatz 1bis hat die Kommissionsmehrheit eine weitere Differenz zum Bundesrat geschaffen. Die Minderheit Huber befürwortet den Vorschlag des Bundesrates.
Das geltende Recht unterscheidet die Radio- und Fernsehgebühren. Die neue Abgabe unterscheidet bekanntlich nicht mehr nach Radio und Fernsehen. Die Aufteilung der Abgabenanteile auf Radiosender und auf Fernsehsender ergibt sich daher künftig nicht mehr von selbst. Die Mehrheit der Kommission befürchtet, dass mit den neuen Konzessionen, die nach 2019 erteilt werden, das Geld ganz anders verteilt werden könnte. Deshalb möchte sie die Anteile für Radio und Fernsehen gesetzlich festlegen, und zwar im bisherigen Verhältnis von 36 Prozent für das Radio und 64 Prozent für das Fernsehen. Diese Festlegung bringt den gebührenfinanzierten Radio- und Fernsehveranstaltern Planungssicherheit auch über den Ablauf der heutigen Konzessionen hinaus. Daher empfiehlt die Kommission mit 10 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit Huber abzulehnen.
Bei Artikel 43 Absatz 2 halte ich mich kurz: Auch die nicht mit Gebühren finanzierten Radiostationen mit Konzession erbringen einen wichtigen Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt. Es macht also durchaus Sinn, wenn bei diesen Radiostationen sichergestellt wird, dass sie ihren Leistungsauftrag erbringen, und zwar gut. Betroffen sind alle kommerziellen Radiostationen in den Städten. Wenn wir auf diese weiteren Pflichten verzichten, wäre es also möglich, dass die Zuhörerinnen und Zuhörer in den Städten Radiostationen mit viel weniger Qualitätsanforderungen hätten als diejenigen in den Randregionen. Der Leistungsauftrag ist auch eine Gegenleistung dieser Agglomerationsradios für die exklusive und unentgeltliche Nutzung der UKW-Frequenzen, die für die meisten mehr Geld wert sind als der Gebührenanteil. Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit Rickli Natalie zur Streichung dieser Bestimmung abzulehnen.
Eine weitere Minderheit Rickli Natalie will in Artikel 44 Absatz 3 die Begrenzung aufheben, dass ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben kann. Auch diese Bestimmung gab zu keinen grossen Diskussionen Anlass. Die Regelung mit maximal zwei Radiokonzessionen und zwei Fernsehkonzessionen pro Unternehmen ist eine einfache, aber wirksame Regelung und sollte deshalb beibehalten werden. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diesen Antrag der Minderheit Rickli Natalie abzulehnen.
Zum Einzelantrag Wasserfallen bei Artikel 46 kann ich aus Sicht der Kommission nicht viel sagen. Die Frage der Verlängerung der Konzessionen war in der Kommission kein Thema. Hier gibt es ein Abwägen zwischen Sicherheit für jene, die bereits eine Konzession haben, und Wettbewerb für jene, die neu eine Konzession wollen.
Der Antrag der Mehrheit zu Artikel 80 Absatz 2 verlangt mit einer moderaten Formulierung, dass im Stiftungsrat auch die Geschlechter und Sprachregionen berücksichtigt werden sollen. Die Kommissionsmehrheit lehnt den Minderheitsantrag Giezendanner ab. Der Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Zum Antrag der Minderheit zu Artikel 109a hat meine Kollegin bereits gesprochen. Sie sind sicher einverstanden, wenn ich dazu keine weiteren Ausführungen mache.