preparatory:AB 150914
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16
Wortprotokoll
Obwohl wir jetzt eine getrennte Debatte beschlossen haben, möchte ich vorab etwas zu Artikel 333b und zu den Artikeln 335h und folgende sagen. Sie stehen wohl nicht in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang, aber sie bedingen sich aus anderen Gründen gegenseitig: Es braucht nämlich einen Interessenausgleich.
Wenn wir es bildlich ausdrücken: Bis jetzt haben wir für die Förderung von Sanierungen einen soliden Rumpf geschaffen, dem wir aber noch Flügel verleihen müssen, damit er auch tatsächlich abhebt. Sie wissen, damit ein Rumpf abhebt, braucht es zwei Flügel. Wir haben auf der einen Seite die Arbeitnehmer, die bei der Betriebsübertragung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf die automatische Übertragung des Arbeitsverhältnisses verzichten müssen, und auf der anderen Seite die Arbeitgeber, die - wenn die Unternehmung mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt - bei Entlassungen von mindestens 30 Arbeitnehmern einen Sozialplan aufstellen müssen.
Die Zustimmung zu diesen beiden Revisionspunkten ist zentral.
Kurz zu Artikel 333b: Wenn die politische Linke an der Übernahme der Arbeitsverhältnisse auch im Falle der Insolvenz festhalten will, so ist das nachvollziehbar. Andererseits ist damit natürlich keine Arbeitsplatzsicherung verbunden; das gilt es zu betonen. Nach der Übernahme bleibt die ordentliche Kündigung in jedem Falle möglich. Da nun aber nachträgliche Kündigungen oftmals mit einer negativen Medienberichterstattung verbunden sind und der Unternehmer so unnötige Lohnkosten übernehmen muss, werden damit Sanierungen verhindert, und der intendierte Arbeitnehmerschutz kippt ins Gegenteil.
Die Kommission beantragt Ihnen daher mit 17 zu 8 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und bei Artikel 333b den Streichungsantrag der Minderheit II abzulehnen.
Was den Antrag der Minderheit I bei Artikel 333b betrifft, beantragt Ihnen die Kommission, ebenfalls mit 17 zu 8 Stimmen, diesen abzulehnen. Es wurde gesagt: Hier geht es um die Frage, ob der Übernehmer solidarisch für die Forderungen des bisherigen Arbeitgebers haftet. Ihre Kommission beantragt, den Übernehmer von dieser Haftung zu befreien - dies, um Sanierungen nicht unnötig zu erschweren.