preparatory:AB 151280
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-17
Wortprotokoll
Die Minderheit II bittet Sie, bei diesem Artikel 33 die Absätze 2, 2bis und 3 ersatzlos zu streichen. Warum? Die Lebensmittelkontrollen finden bekanntlich nach dem Risikoprinzip statt und stellen deshalb eine Momentaufnahme dar. Gute Betriebe werden heute weit weniger häufig kontrolliert als schlechte. In schlechten Betrieben werden Nachkontrollen innerhalb von Tagen und Monaten so lange durchgeführt, bis die Betriebe die gesetzlichen Anforderungen wieder erfüllen. Dieses System hat sich bis anhin bewährt und findet auch allseits breite Akzeptanz. Wichtig und entscheidend ist - und ich bin versucht zu sagen: einmal mehr! - der richtige, konsequente Vollzug. Entscheidend ist die Konsequenz, mit der fehlbare Betriebe ohne Wenn und Aber wirklich zur Rechenschaft gezogen werden. Seitens der Minderheit II sind wir vollends überzeugt, dass die Lebensmittelsicherheit nur auf diese Weise gewährleistet werden kann und nicht mit Papieren respektive Dossiers in Form der vorgeschlagenen Konformitätsbescheinigung.
Die vom Nationalrat eingeführte Fassung der amtlichen Bescheinigung über die Konformität bedeutet in letzter Konsequenz ja nichts anderes, als dass das Grundprinzip des sogenannten Smiley und e contrario damit die öffentliche schwarze Liste für Gastronomiebetriebe eingeführt würde. Dabei greifen die Lebensmittelkontrolleure respektive -inspektoren mit einer negativen Bescheinigung in ungerechtfertigter Weise in die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes ein. Das kann nicht ihre Aufgabe sein! Was noch schwerer wiegt, ist, dass die Lebensmittelkontrolleure ihre Beurteilung möglicherweise aufgrund des weitreichenden Ausmasses nicht mehr objektiv durchführen und letztlich den Konsumenten eine falsche Sicherheit vorgaukeln. So trägt das Konzept eben gerade nicht zum Gesundheitsschutz und auch nicht zur Transparenz bei. Denn wird ein schlechter Betrieb bei der Nachkontrolle als gut bewertet, so folgen weitere Kontrollen erst wieder ein paar Jahren später.
Zusammenfassend scheinen der Minderheit II diese verschiedenen Bestimmungen in diesem Artikel über das Ziel hinauszuschiessen: mit Blick auf die hauptsächlichsten Auswirkungen betreffend erstens die effektive Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten, zweitens die Ressourcen der Lebensmittelkontrolle, drittens die Verantwortlichkeit der Lebensmittelkontrolleure respektive -inspektoren und viertens vor allem auch die finanziellen Mehraufwendungen.
Aufgrund dieser Überlegungen bitte ich Sie im Namen der Minderheit, beim vorliegenden Artikel 33 die entsprechenden Absätze 2, 2bis und 3 konsequenterweise zu streichen.