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preparatory:AB 151506

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-03-13

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu Artikel 6g Absatz 2 abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. Vorerst einmal gibt es einen formalen Grund. Ich habe es Ihnen gesagt: Wir machen hier eine Übergangsgesetzgebung zwischen einer heute angewendeten Verfassungsbestimmung und dem neuen Nachrichtendienstgesetz, dessen Beratung Sie bereits in der nächsten Session aufnehmen werden. Wir meinen, aufgrund der Praktikabilität wäre es sinnvoll und richtig, dass man für die vielleicht sechs Monate, die dazwischenliegen, keine Praxisänderung vornimmt. Wir bitten Sie, diese Grundsatzfrage mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz zu bearbeiten und nicht für eine Übergangsphase eine neue Bestimmung zu erlassen.

Was hier gefordert wird - unverzüglich zu informieren -, kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wir erhalten beispielsweise einen Brief mit einer Bombendrohung, oder was weiss ich. Dies kann strafrechtlich relevant sein, und wenn wir das weitergeben, ohne es zu prüfen, unverzüglich, so, wie das gefordert wird, bewirken wir damit möglicherweise auch sehr viel Leerlauf. Wir geben Nachrichten selbstverständlich weiter, wenn wir sie verifiziert haben, wenn wir davon ausgehen, dass tatsächlich etwas dahintersteckt. Wenn wir jeden Hinweis weitergeben müssten - und das würde dieser Minderheitsantrag in der Praxis bedeuten -, würden wir bei den Strafverfolgungsbehörden sehr viel bewegen, das zu nichts führt. Wir brauchen hier gesicherte Erkenntnisse, wir müssen das überprüfen und müssen dann entscheiden, ob wir es weitergeben. Wenn wir jede Nachricht unverzüglich weitergeben, führt das wahrscheinlich etwas zu weit. Ich glaube auch nicht, dass das Beispiel des Rütli-Bombers, das genannt wurde, hier zutreffend ist. Das war ein Spezialfall, der sich nicht auf diesen Artikel beziehen lässt; das haben wir auch mehrmals dargelegt.

Aber im Wesentlichen wäre es eine Praxisänderung für kurze Zeit. Ich denke, es ist nicht Sinn und Zweck einer Übergangsbestimmung, hier Grundsätzliches anzurufen, weil Sie schon nach dieser Session beginnen, das neue Gesetz zu beraten. Wenn schon eine Grundsatzdiskussion, müsste sie dort erfolgen, und dort müsste eine Praxisänderung vorgenommen werden - aber nicht für diese vielleicht sechs Monate, während welchen dieses Gesetz in Kraft ist.

Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag zu Artikel 6g Absatz 2 abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.