AB 152397
Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16
Wortprotokoll
Artikel 41 Absatz 1 könnte in die Geschichte der Gesetzgebung eingehen. Da wird der untaugliche Versuch gemacht, die Finanzierung der Hochschulen mit Milliarden, die von Bund und Kantonen stammen, per Gesetz zu zementieren. Die öffentliche Hand soll der Hochschulbranche "ausreichende finanzielle Mittel" bereitstellen. Stellen Sie sich das einmal genauer vor: In einem Staatshaushalt mit einer Schuldenbremse will eine Branche sich auf Kosten der anderen in allen Situationen mit ausreichenden finanziellen Mitteln absichern. Das müsste ja heissen: Wenn dem Bund die Mittel knapp werden, dann kann er in diesem Bereich nichts mehr korrigieren; ganz abgesehen davon, dass die Formulierung "ausreichende finanzielle Mittel" wohl nicht viel taugt.
Es ist allen klar, dass die Hoheit des Parlamentes in Budgetfragen nicht auf diese Art und Weise eingeschränkt werden kann und dass die Ausgaben, über die heute das Parlament die Hoheit hat, nicht als gesetzlich gebundene Ausgaben definiert werden dürfen. Es sollte hier deshalb beim Versuch bleiben. Ich sehe nämlich schon die übrigen Branchen kommen, den Verkehr, das Militär, die Landwirtschaft, die alsbald mit dem gleichen Recht ihren Anteil an der Bundesunterstützung einfordern werden. Ich denke, wir sollten dies nicht herausfordern.
Die Formulierung "ausreichende finanzielle Mittel" ist untauglich. Wir wissen aber auch, dass die Kantonsparlamente den Hochschulen gegenüber in der Regel grosszügig sind und dass solche untauglichen Absicherungen niemals eine Verbesserung bringen können. Ich bitte Sie darum, den irreführenden und ausserhalb der Norm liegenden Absatz 1 von Artikel 41 zu streichen.
Jetzt noch zu Absatz 3 von Artikel 41: Bei Artikel 41 Absatz 3 will meine Minderheit klarstellen, dass für die Beiträge der öffentlichen Hand, die wirksam und wirtschaftlich verwendet werden müssen, primär die Hochschulen und deren Träger zuständig und verantwortlich sind. Bund und Kantone haben immer die Möglichkeit, ihre Beiträge von Bedingungen abhängig zu machen, im vorliegenden Fall sogar mit einem klaren Auftrag in Artikel 63a Absatz 5 der Bundesverfassung. Letztlich geht es auch hier um einen Teil der wichtigen Hochschulautonomie. Ich danke Ihnen, wenn Sie zustimmen.