AB 152516
Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16
Wortprotokoll
Ich spreche jetzt zu fünf Minderheitsanträgen zu den Artikeln 36 bis 40.
Der Ständerat hat diese Grundsatzartikel in einigen Punkten verbessert und konkretisiert, aber die Crux, dass der Bund eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung über alle Bereiche machen soll, ist immer noch vorhanden. Es soll z. B. eine gesamtschweizerische Finanzplanung bei den Hochschulen erfolgen, Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereichs sollen zugeordnet werden - ich wiederhole: Sie sollen den kantonalen Hochschulen zugeordnet werden. Der Wettbewerb unter den Hochschulen ist damit weitgehend abgeschafft.
In Artikel 37 wird verlangt, dass die Hochschulen und andere Institute des Hochschulbereichs zuhanden des Bundes eine Entwicklungs- und Finanzplanung vornehmen, wozu, ist schwer ergründlich.
In Artikel 37 Absatz 2 werden die Hochschulen und ihre Träger, die Kantone, verpflichtet, die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz umzusetzen. Was also einmal als Richtlinie und Empfehlung vom externen Rat formuliert wurde, wird zur Verpflichtung, das müssen die Hochschulen gemäss diesem Gesetz umsetzen. So geht es doch wirklich nicht! Wie kann es überhaupt dazu kommen, dass solche Winkelzüge, wo Vorschläge zwingend umgesetzt werden müssen, in ein Gesetz eingebaut werden?
In Artikel 38 wird es dann noch sehr kompliziert. Die Rektorenkonferenz stellt der Hochschulkonferenz Anträge zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung bzw. Koordination. "Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen", sie "berücksichtigt die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Finanzplanung von Bund und Kantonen", und "sie ... trifft ... die entsprechenden Massnahmen" - was auch immer das bedeutet. Wo bleibt da die Planungshoheit der Kantone und der Hochschulen? Wo bleiben die Autonomie und der Wettbewerb unter den Hochschulen?
In Artikel 39 wird festgehalten, dass der Hochschulrat "die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen" festlegt und darin die Prioritäten bestimmt. Da wird gleichzeitig der Versuch gemacht, die Last einer Entscheidung - was sind besonders kostenintensive Bereiche? - auf andere Gremien abzuwälzen. Dabei hat es der Bund mit seiner Finanzierung in der Hand, mittels Bedingungen und Anreizen bei der Mittelvergabe den Druck auf diese Bereiche zu erhöhen und damit eine Entscheidung auf Kantonsstufe zu ermöglichen.
Der Bund kann nicht dazu verpflichtet werden, zu teure Bildungsgänge auch noch zu finanzieren. Ich bitte, Artikel 39 zu streichen und eine Regulierung via Mittelvergabe, nicht via externe Entscheidungsräte zu bevorzugen. So will es auch Artikel 63a Absatz 5 der Bundesverfassung: Der Bund muss entscheiden, welche Grundsätze für seine Finanzierungen und Finanzhilfen gelten sollen.
Nun noch ganz kurz zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 40: Bei Artikel 40 verlange ich mit meinem Minderheitsantrag, dass der Hochschulrat zusammen mit der Rektorenkonferenz die besonders kostenintensiven Bereiche berät und auch festlegt. In diesem Bereich haben sie hinreichende Kompetenzen. Das Ergebnis soll dem Bund und den Kantonen in der Form eines Vorschlags zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sie sind ganz klar die zuständigen Instanzen. Diese Entscheide lassen sich nicht delegieren - schon gar nicht an einen schlecht legitimierten Hochschulrat.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsanträgen zu folgen.