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preparatory:AB 153371

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30

Wortprotokoll

Im geänderten Absatz 1 von Artikel 36 wird klar unterschieden zwischen gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Koordination, wie sie im geänderten Absatz 2 genauer definiert wird, und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen, wie sie im neuen Absatz 3 dargelegt wird. Die Koordination umfasst die in Artikel 3 festgelegten Bereiche sowie die Finanzplanung, die für die Berechnung der Beiträge des Bundes notwendig ist. Durch die Trennung und die klare Definition dessen, was koordiniert werden soll, wird deutlich, dass es sich nicht, wie manchenorts befürchtet, um eine Planungsbürokratie handelt. Es geht vielmehr darum, dass die gemeinsamen Anliegen der schweizerischen Hochschulen optimal verwirklicht werden können und der Bund bei seinem finanziellen Engagement auf verlässliche Zahlen zurückgreifen kann. Absatz 3 definiert die Ziele der Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen, deren Festlegung in Artikel 40 geregelt wird.

Noch ein Hinweis: Ich glaube, dass wir bei Artikel 3 Buchstabe d der Mehrheit gefolgt sind. Das hiesse, dass sich bei den Buchstaben, die hier aufgeführt werden, eine Änderung ergäbe. Aber das wäre durch die Redaktionskommission vorzunehmen.