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AB 153416

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-30

Wortprotokoll

Auch ich möchte mich zum Eintreten äussern in der Hoffnung, dass wir uns dann bei verschiedenen Minderheitsanträgen kürzer fassen können.

Sie wissen, dass die Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Eintreten empfiehlt. Das gilt auch für mich; es ist sicher richtig, auf diese Vorlage einzutreten, allerdings signalisieren die vier Enthaltungen, dass es doch eine Reihe von Bedenken gibt, die sich in einem dritten Konzept, das wir hier diskutieren, niederschlagen; dies wird die Debatte wie einen roten Faden durchziehen.

Sie haben, um das gleich vorab zu sagen, mit der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates - geprägt vom Vorgänger des jetzigen Erziehungsministers - einen Entwurf vor sich, der nicht mehr viel Unterstützung findet. Die ursprüngliche Vorlage war eigentlich, man darf es plakativ sagen, eine Planungsvorlage - um nicht zu sagen eine zentralstaatliche Planungsvorlage -, die darauf abzielte, die zukünftige Hochschulförderungslandschaft sehr stark von einer planerischen Grundhaltung her zu prägen.

Die heutige Mehrheitsvorlage umfasst ein zweites Modell; es ist ein Modell, das die Planung weitgehend durch Koordination ersetzt. Dies ist im Vergleich zur ersten, zur bundesrätlichen Vorlage ein grosser Fortschritt. Ich möchte hier auch betonen, dass die Mehrheitsvorlage aus meiner Optik in vielen Bereichen gut ist. Sie sehen die vielen Artikel, die ohne Minderheitsanträge dastehen; sie zeigen, dass die Kommission und die von Peter Bieri geleitete Subkommission sehr intensiv gearbeitet haben und grosse Fortschritte in Richtung eines Koordinationsmodells gemacht haben.

Sie sehen dann aber in vielen Teilen ein drittes Modell, das Modell der Minderheit. Ich würde wiederum plakativ sagen: Dieses dritte Modell ist in viel grösserem Ausmass ein Autonomiemodell. Es geht davon aus, dass die Grundfrage für die Hochschullandschaft in der Zukunft lautet, ob die Schweiz auch noch in zwanzig Jahren in Wissenschaft, Forschung und Berufsbildung weltweit zu den Topadressen gehören wird. Dies wirft die Frage auf: Bringt das Gesetz, das wir heute prägen, die Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass die Schweiz im zukünftigen internationalen Wettbewerb bezüglich Qualität in Lehre, Forschung und Berufsbildung wirklich mithalten kann? Das ist also die Grundfrage: Schafft dieses Gesetz den Mehrwert, den wir im Vergleich zu den einzelnen heutigen Gesetzen brauchen? Diese sind ja durchaus tauglich, so etwa das Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz. Schafft dieses neue Gesetz den Mehrwert, den wir brauchen, setzt es die Leitplanken, die die Hochschulen brauchen, um sich in Autonomie und im Wettbewerb entwickeln zu können?

Die Minderheit versucht in vielen Punkten diesem Autonomie- und diesem Wettbewerbsgedanken noch etwas klarer zum Durchbruch zu verhelfen, als das die Mehrheit tut. Ich möchte deshalb anhand einiger Punkte kurz erläutern, warum und inwiefern diese Anträge der Minderheit aus meiner Sicht berechtigt sind:

Die Interpretation des Verfassungsartikels wurde schon von beiden Vorrednern angesprochen. Ich gestatte mir, auch noch kurz darauf einzugehen, denn letztlich ist das leitend für die Frage, was wir hier als Gesetz prägen - auch der Kommissionssprecher und der Sprecher der Subkommission haben das ja deutlich gemacht. Ich gestatte mir, den zentralen Absatz 3 von Artikel 63a der Bundesverfassung vorzulesen, damit wir ihn präsent haben. Er besagt: "Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben." Ich will jetzt nicht den ganzen Artikel vorlesen, aber für mich, und ich glaube auch für andere Mitglieder der Minderheit, leiten sich aus diesem ganzen Verfassungsartikel 63a doch klar folgende Aufträge für das Gesetz ab: erstens die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch den Bund - das steht in Absatz 2 und ist unbestritten - und zweitens die Koordination unter Bund und Kantonen. Aber welche Form, welche institutionelle Ausprägung, diese Koordination hat, das steht nirgends im Verfassungsartikel. Ich möchte deutlich darauf hinweisen, dass es hier unterschiedliche Interpretationen gibt. Ich sage nicht unbedingt, welche richtig und welche falsch sind, aber wenn etwa der Sprecher der Subkommission schon beim Eintreten ableitet, dass seine Interpretation von Absatz 3 die richtige sei, dann muss ich dazu doch ein Fragezeichen setzen. Die Aussage des Verfassungsartikels ist nur: Koordination unter Bund und Kantonen. [PAGE 972]

Es steht dann in Absatz 5 noch, dass die Rahmenbedingungen bezüglich Studienstufen und deren Übergänge, Weiterbildung und Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen zu regeln sind. Das ist alles; das steht in der Verfassung. Das sind alle Aufträge, welche die Bundesverfassung Bund und Kantonen erteilt. Es steht also nichts von Planung, dieses Wort findet sich in diesem Verfassungsartikel nicht. Es steht nichts von Profilbildung durch Behörden; das beschliessen wir nachher, aber es steht nicht in der Bundesverfassung.

Ich weiss, dass wir in diesen Punkten mit den Minderheitsanträgen nicht unbedingt durchkommen werden. Aber es ist mir wichtig, dass uns eines klar ist: Wenn wir nachher Profilbildung durch eine übergeordnete Behörde beschliessen, ist das ein Eingriff in die Autonomie der Hochschulen, der in der Bundesverfassung nicht vorgesehen ist. Das ist dann eine Interpretation der Ratsmehrheit, was dieser Verfassungsartikel will. Es steht darin nichts von Planung, nichts von Profilbildung; vielmehr wird die Autonomie der Hochschulen betont. Zum Beispiel ist aus Artikel 63a nicht abzuleiten, dass es einen Auftrag an Bund und Kantone gibt, die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen vorzunehmen. Das mag Sie vielleicht erstaunen, weil das intuitiv eigentlich wichtig erscheint. Im Verfassungsartikel heisst es aber: Der Bund kann "die Unterstützung der Hochschulen ... von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen". Das ist damals sehr überlegt in den Verfassungsartikel geschrieben worden. Es heisst: Der Bund beurteilt, ob die von den Hochschulen gewählte Aufgabenteilung seinen Kriterien genügt und er seine Unterstützung entsprechend kürzt oder nicht kürzt. Nach dem Verfassungsartikel sind nicht der Bund und die Kantone diejenigen, die entscheiden und diese Aufgabenteilung vornehmen. Es ist vielmehr an den Hochschulen, und der Bund entscheidet dann, ob er seine Beiträge kürzen will oder nicht.

Das kurz zur Verfassung; ich wollte damit einfach zeigen, dass die Frage, welche Interpretation wir hier vornehmen, ganz wichtig ist.

Ich darf noch kurz auf die Grundphilosophie hinweisen: Die Minderheit setzt mit ihrem plakativ "Autonomiemodell" genannten Modell ganz stark auf das, was seit der Bologna-Deklaration von 1999 durchgehend ein roter Faden in der europäischen Bildungsdiskussion ist, und was an verschiedensten Ministertreffen bekräftigt wurde, immer wieder auch von den schweizerischen Bildungsministern; ich zitiere aus der Erklärung von 1999: "Die europäischen Hochschulen haben ihrerseits die Herausforderungen angenommen und eine wichtige Rolle beim Aufbau des europäischen Hochschulraumes übernommen ... Dies ist von grösster Bedeutung, weil Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten gewährleisten, dass sich die Hochschul- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen ... anpassen." An den letzten Treffen, zuletzt 2009 in Leuven, wurde das wiederum bestätigt.

Man kann aus all den Deklarationen - deren Texte ich Ihnen erspare - immerhin drei Dinge ableiten:

1. Die Bedeutung der Hochschulautonomie für die gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung eines Landes oder eines Kontinents ist für die Minister - auch für die schweizerischen Minister, die uns dort vertreten haben - ein unbestrittener Wert. Darum haben sie bei diesen Erklärungen die Autonomie der Hochschulen nie eingeschränkt, sondern immer betont und gefestigt, wie dies der Verfassungsartikel tut. Genau diese Minister, die in ihren Ländern für das Hochschulwesen zuständig sind, haben sich für die Autonomie stark gemacht.

2. Die "Bologna-Minister" haben nie irgendwelche kurrikulären Vorgaben gemacht. Wir werden noch auf diesen Punkt kommen, etwa im Zusammenhang mit den Fachhochschulen. Wir diskutieren hier über etwas anderes.

3. Die "Bologna-Minister" der Schweiz haben die unterschiedlichen Hochschultypen in Europa immer als gleichwertig anerkannt, nach dem Grundsatz "anders, aber gleichwertig". Auch das wird bei Artikel 26 noch ein Detailthema sein; Kollege Bieri hat es bereits angesprochen.

Diese Minister haben also nie die Gleichwertigkeit bestritten, und sie haben nirgendwo einseitige curriculare Vorschriften für einen der Hochschultypen festgelegt, wie wir das mit diesem Gesetz für die Fachhochschulen tun. Das also zur Interpretation von Artikel 63a der Bundesverfassung und zum Hintergrund der Philosophie, vor dem sich die europäische Bildungslandschaft entwickelt.

Ich möchte Ihnen in dem Sinne selbstverständlich auch Eintreten beliebt machen. Ich glaube wirklich, dass die Mehrheit eine deutlich verbesserte Vorlage vorlegt; ich glaube aber auch, dass die Minderheit mit der klaren Betonung auf Autonomie, mit der klaren Vorgabe, dass Behörden koordinieren und die Hochschulen im Qualitätswettbewerb stehen sollen, an einigen Punkten eine Klärung herbeiführt, die sich dann vielleicht im Zweitrat noch weiter materialisieren kann. Ich bin überzeugt, dass wir etwas Gescheites für die Zukunft des Hochschulraumes tun, wenn wir mit diesem Gesetz die Rahmenbedingungen setzen, vor allem die Autonomie der Hochschulen stärken und die Koordination unter den Behörden klären.