preparatory:AB 153418
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) setzt den Auftrag des neuen Hochschulartikels - Artikel 63a der Bundesverfassung - um, wonach Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität sorgen sollen. Das Gesetz legt die dazu notwendigen erweiterten Koordinations- und Förderungsgrundlagen fest. Es löst das Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz ab.
In Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben, nämlich der Koordination und der Gewährleistung der Qualitätssicherung, haben Bund und Kantone jedoch Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften zu nehmen, und sie haben auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben zu achten. Für die Durchführung dieser Aufgaben schliessen Bund und Kantone eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese regelt in Ergänzung zum HFKG die Zusammenarbeit, namentlich durch die Schaffung gemeinsamer Organe, die Qualitätssicherung und Akkreditierung, die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung sowie die Finanzierung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereiches. Seitens der Kantone bedarf es zur Übertragung der Befugnisse auf die gemeinsamen Organe eines Hochschulkonkordates.
Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage betreffen die Einsetzung der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe, die Schaffung eines für alle Hochschulen einheitlichen [PAGE 970] Akkreditierungssystems, die Rahmenbedingungen für eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen sowie die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für die Hochschulfinanzierung.
Festzuhalten ist, dass die einzelnen Trägergesetze der Kantone und des Bundes, somit auch das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, von der Vorlage nicht betroffen sind und weiterhin bestehen bleiben.
Die in Artikel 63a der Bundesverfassung festgelegte gemeinsame Verantwortung für den Hochschulraum Schweiz ist verfassungsrechtlich ein Novum. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Entwurf, der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben wurde, nicht unbestritten war. Bei der Überarbeitung der Vorlage durch den Bundesrat wurde den Bedenken weitestmöglich Rechnung getragen. Die WBK schlägt im Sinne der Vernehmlassungsteilnehmer noch einige Anpassungen vor, um gewissen Einwänden Rechnung zu tragen.
Das HFKG ist ein Koordinations- und Organisationsgesetz. Ein eigentliches Rahmengesetz wäre nicht zulässig, denn Artikel 63a der Bundesverfassung ermächtigt den Bund nicht, Bildungsgrundsätze von gesamtschweizerischer Bedeutung zu erlassen, mit denen die Hochschulbildung inhaltlich vorgegeben würde. Ein einfaches organisatorisches Dachgesetz hätte den Nachteil, dass Spezialgesetze, wie z. B. das Universitätsförderungsgesetz oder das Fachhochschulgesetz, wie die bisherigen Gremien auch, bestehen blieben, was zu unüberschaubaren Schnitt- und Kollisionsstellen zwischen Befugnissen und Entscheiden der verschiedenen Organe führen würde.
Die Vorlage ist nach Auffassung der WBK für die Umsetzung von Artikel 63a der Bundesverfassung zwingend notwendig, damit Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sorgen können, zumal gemäss Absatz 4 dieses Verfassungsartikels in einem Gesetz geregelt werden muss, welche Zuständigkeiten den zu schaffenden gemeinsamen Organen übertragen werden können und wie die Koordination zu organisieren ist. Um insbesondere die in Absatz 5 des erwähnten Artikels angestrebte Koordination der Ausbildungsstufen und die Akkreditierung sowie die Aufgabenteilung in kostenintensiven Bereichen angehen zu können, werden mit dem HFKG einerseits eine politische Konferenz - das ist die Hochschulkonferenz, bestehend aus einer Plenarversammlung und dem Hochschulrat - und andererseits auf der akademischen Ebene eine gemeinsame Rektorenkonferenz sowie ein zentraler Akkreditierungsrat geschaffen. Diese befassen sich mit allen Hochschultypen und ersetzen die zahlreichen, bisher bestehenden Gremien.
Nachdem der Bundesrat die Botschaft vorgelegt hatte, erfolgte am 2. Juli 2009 die erste Behandlung dieses Geschäftes. Dazu organisierte Ihre WBK - damals noch unter dem Präsidium unseres Kollegen Hermann Bürgi - in der Kartause Ittingen umfangreiche Hearings, an denen Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und des Bundes, der Hochschulen samt ihren Angestellten und Studierenden sowie der Wirtschaftsverbände und des Gewerkschaftsbundes teilnahmen.
An ihrer Sitzung vom 27. August 2009 liess sich die Kommission die Vorlage vom Bundesrat vorstellen. Sie beschloss nach einer eingehenden Diskussion ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten, und lehnte mit 7 zu 3 Stimmen ohne Enthaltungen einen Rückweisungsantrag ab. Die Kommission war der Meinung, dass es nach der breitangelegten Arbeit in der Expertenkommission, nach der Vernehmlassung und nach dem bundesrätlichen Entscheid nun Sache des Parlamentes sei, die Vorlage vertieft zu prüfen und allenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen. Sie beschloss jedoch angesichts der Komplexität und des voraussichtlichen Zeitaufwandes zur Bearbeitung des Geschäftes, eine fünfköpfige Subkommission einzusetzen. Den Vorsitz der Subkommission hatte Kollege Peter Bieri, Mitglieder waren Hermann Bürgi, Felix Gutzwiller, Géraldine Savary und Anne Seydoux. Die Subkommission beriet die Gesetzesvorlage in nicht weniger als zehn Sitzungen. Nur dank der umfassenden und gründlichen Vorarbeit dieser Subkommission war es dann der Gesamtkommission in der Folge überhaupt möglich, die Vorberatung des Gesetzentwurfes innert nützlicher Frist durchzuführen. Namens der Kommission danke ich den Mitgliedern der Subkommission für die geleistete Arbeit.
Ich verzichte darauf, an dieser Stelle auf weitere Einzelheiten der Vorlage einzugehen; diese können dann im Rahmen der Detailberatung diskutiert werden.
Namens der WBK beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.