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preparatory:AB 153449

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30

Wortprotokoll

Zu Absatz 5: Hier sind wir der Meinung, dass die Frage der Selbstorganisation nicht zwingend im Gesetz geregelt werden muss. Im Sinne einer Straffung schlagen wir deshalb die Streichung dieses Absatzes vor.

Bei Absatz 7 geht es einfach darum, dass jedes dieser beiden Organe, oder dieser beiden Stellen, eine eigene Rechnung führt. Das ist eher eine redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 7bis ist Folgendes festzuhalten: Die WBK unterstützt das Modell des Bundesrates mit einer nationalen Agentur für die institutionelle Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen, die als unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts dem Akkreditierungsrat angegliedert ist. Es ist jedoch der Kommission wichtig, für die Zukunft auch andere Optionen offenzuhalten. Zusätzlich zur nationalen Agentur sollen bei Bedarf auch andere Agenturen Akkreditierungen in der Schweiz anbieten können. Umgekehrt könnte die nationale Akkreditierungsagentur für Dritte, das heisst zum Beispiel im Ausland, tätig sein. Eine solche schrittweise Öffnung soll vom Gesetz nicht behindert werden. Die Rahmenbedingungen sollen also möglichst offen sein. Daher beantragen wir den neuen Absatz 7bis, damit dieser Spielraum gegeben ist.