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preparatory:AB 155081

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-20

Wortprotokoll

Mit der Vorlage beantragt der Bundesrat einen Bundesbeschluss, wonach das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung zu genehmigen ist und für die Umsetzung das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anzupassen ist.

Ihre Kommission hat am 7. Juli dieses Jahres einstimmig die Annahme des Entwurfes beschlossen. Mit der Umwandlung einer vom damaligen und bald wieder eintretenden Nationalrat Marc Suter am 8. Mai 2003 eingereichten und in der Folge von Nationalrat Fulvio Pelli übernommenen Motion 03.3233, "Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig", in ein Postulat hat das Parlament den Bundesrat ersucht, rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten, möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechtes, namentlich betreffend das Insolvenzrecht und die Familienstiftungen gemäss Artikel 335 ZGB, vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen.

Ein Trust ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, das ähnlich wie ein Stiftungsvermögen bestimmten Personen oder einem bestimmten allgemeinen Zweck gewidmet ist. Verwaltet und seinem Zweck zugeführt wird das Trustvermögen durch die sogenannten Trustees. Diese sind gleichzeitig als Organe des Trusts und als formelle Eigentümer des Trustvermögens zu betrachten. Weil dem Trust keine juristische Eigenständigkeit zukommt, kann er selber nicht Eigentümer des Vermögens werden. Das Eigentum der Trustees ist rein treuhänderischer Natur. Sie dürfen das Vermögen nur im Rahmen des vorgegebenen Zwecks verwenden. Der Trust ist vor allem in Ländern der angelsächsischen Rechtstradition weit verbreitet. Das schweizerische Rechtssystem kennt dieses Institut nicht. Das heisst aber nicht, dass es generell nicht anerkannt wird. Vielmehr erfolgt unter dem geltenden Recht eine weitgehende Anerkennung des Trusts im Rahmen der Artikel 150ff. IPRG.

Die Frage, die sich stellt, ist also nicht, ob ausländische Trusts bei uns anerkannt werden sollen, sondern welcher Weg der Anerkennung eingeschlagen werden soll, derjenige allein über das IPRG oder über das Haager Übereinkommen.

Die Kommission vertritt zusammen mit dem Bundesrat die Ansicht, dass die Ratifikation des Haager Übereinkommens die bessere Alternative ist. Denn nebst der Anerkennung ausländischer Trusts besteht das Hauptziel des Übereinkommens in der Herbeiführung einer Rechtsvereinheitlichung. Damit wird verhindert, dass ein Trust, der mit Behörden verschiedener Staaten in Kontakt kommt, in jedem Land einer anderen Rechtsordnung unterstellt wird. Das führt zu mehr Rechtssicherheit. Mit der Ratifikation des Übereinkommens wird im internationalen Verhältnis ein positives Signal gesetzt bzw. die in der Schweiz in Bezug auf die Behandlung ausländischer Trusts geschaffene Rechtssicherheit international kommuniziert.

In der Schweiz liegen bedeutende Vermögenswerte, die zu Trusts gehören bzw. im Namen von Trusts verwaltet werden. Dieses Geschäft verfügt über ein sehr grosses Wachstumspotenzial, weil die sogenannten Offshore-Zentren, auf denen bisher ein grosser Teil der Trusts errichtet wurde, zunehmend unter internationalen Druck geraten und die Schweiz sich hier als seriöse Alternative anbieten kann, hat sie doch sowohl qualitativ hochstehende Verwaltungs- und Beratungsdienstleistungen als auch eine international anerkannte Bankenaufsichts- und Geldwäscherei-Gesetzgebung anzubieten. Dem Trust wird teilweise unterstellt, ein Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, ein Instrument zur Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Verletzung von Pflichtteilsrechten usw. zu sein. Dem ist zu entgegnen, dass der Trust mit der Ratifikation des Haager Übereinkommens in der Schweiz rechtlich abgesichert wird und dass mit einer besseren rechtlichen Absicherung auch den Missbräuchen besser begegnet werden kann. Darum hat sich auch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sehr positiv zur Vorlage geäussert. Missbrauchsmöglichkeiten bestehen im Übrigen auch bei Rechtsinstituten des schweizerischen Rechtes. Die beste Prophylaxe ist eine saubere Regelung der zivilrechtlichen Aspekte. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft das Für und Wider einer Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die Vorteile gegenüber den möglichen Bedenken überwiegen. Die Kommission für Rechtsfragen teilt diese Ansicht.

Noch ein Wort zum Steuerrecht: Die steuerliche Behandlung von Trusts in der Schweiz wird auch bei einer Ratifikation des Übereinkommens ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. Artikel 19 des Übereinkommens stellt klar, dass die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt bleiben. Die Kommission wurde darüber informiert, dass sich die Schweizerische Steuerkonferenz im Zusammenhang mit der Vorlage der Frage der steuerlichen Behandlung durch die Kantone angenommen hat. Diese Frage stellt sich ja bereits heute, aber es besteht keine einheitliche Regelung in den Kantonen. Die Konferenz hat sich offenbar auf Grundsätze geeinigt und sieht vor, die wirtschaftliche Berechtigung als Grundlage zu nehmen. Ob die Arbeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz inzwischen abgeschlossen sind, darüber kann dann eventuell nachher Herr Bundesrat Blocher Auskunft geben. Nicht umgesetzt wird die in der von Fulvio Pelli übernommenen Motion Suter Marc verlangte Anpassung von Artikel 335 ZGB; es handelt sich hier um das Verbot von Familienfideikommissen.

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Die Kommission kann sich der seitens des Bundesrates in der Botschaft angeführten Begründung anschliessen. Insbesondere schliesst sie sich der Fragestellung an, ob diese Bestimmung nicht gestrichen werden sollte. Es handelt sich jedoch um eine Diskussion, die an anderer Stelle geführt werden muss, weil die Frage kontrovers ist und die vom Finanzplatz dringend gewünschte Ratifikation des Übereinkommens nicht unnötig verzögert werden sollte.

Für die Umsetzung erforderlich ist, wie bereits erwähnt, eine Anpassung des IPRG und des SchKG. Die neuen IPRG-Bestimmungen sollen zum einen das nötige Zusammenspiel zwischen dem Haager Übereinkommen und dem IPRG ermöglichen. Sodann soll es um Bestimmungen zu Themenbereichen ergänzt werden, die vom Übereinkommen nicht geregelt werden. Es betrifft dies die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Der IPRG-Teil enthält zudem eine Bestimmung über die Anmerkung von Trusts im Grundbuch bzw. deren Eintragung in bestehende Immaterialgüterrechts-Register. Zweck der SchKG-Bestimmungen ist die Umsetzung der im Trust-Recht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht sowie die Regelung des Verfahrens für eine Vollstreckung im Trust-Vermögen.

Abschliessend ersuche ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen um Annahme des Entwurfes.