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preparatory:AB 155210

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Frau Hollenstein greift natürlich ein wichtiges Problem auf. Wenn ich richtig orientiert bin - leider kann man Frau Heberlein nicht hier auf die Bühne bitten, sie war in der Subkommission -, hat man diese Diskussion noch einmal geführt. Die Diskussion wurde auch im Zusammenhang mit dem Antrag Sommaruga geführt, den der Ständerat explizit abgelehnt hat. Sowohl die Kommission als auch das Plenum des Ständerates haben sich dieser Definition in Artikel 9 angeschlossen.

Lassen Sie mich persönlich beifügen, dass eine gesonderte Definition des Todes für die Transplantation doch sehr viele Fragen aufwerfen würde. Tod ist letztlich Tod, und wir brauchen doch gerade der Transparenz wegen eine klare Definition. Diese Definition hier ist klar, sie entspricht internationalen Standards und betrifft das Hirn und den Hirnstamm. Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass es sinnvoll wäre, in einem Gesetz für Transplantationszwecke ein anderes als das sonst geltende Todeskriterium zu wählen. Zudem darf man für diejenigen, die den Text nicht vor sich haben, auch beifügen, dass der erste Satz von Artikel 9 Absatz 2 folgendermassen lautet: "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes." Es geht also nicht nur um das Kriterium, sondern auch um die Art und Weise, wie diese Kriterien festgestellt werden. Die Fachwelt ist sich hier einig, und man kann Frau Hollenstein dahin gehend beruhigen, dass diese Definition jetzt einvernehmlich zwischen Ständerat und Nationalrat so geklärt ist.