Lexipedia

preparatory:AB 155495

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Die Gafi-Empfehlungen - ich referiere hier die Empfehlung 24 - verlangen, dass die wirtschaftlich Berechtigten offengelegt werden. Wie haben das jetzt der Bundesrat und der Ständerat geregelt? Sie haben das so geregelt, dass bei den nichtbörsenkotierten Aktien einer Aktiengesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, bei der GmbH bei mehr als 25 Prozent der Stammanteile oder der Stimmen, eine Meldung erfolgen muss.

Die Minderheit ist der Meinung, dass dieser Anteil von 25 Prozent viel zu hoch angesetzt ist. Wir beantragen Ihnen, dass man bereits ab einem Grenzwert von 10 Prozent des Aktienkapitals bzw. der Stimmen melden muss, was bereits beachtlich ist. Wenn Sie vergleichen, dann sehen Sie, dass bei den börsenkapitalisierten Gesellschaften eine Meldepflicht bereits ab 3 Prozent besteht. Dass diese Meldung also bereits ab einer Beteiligung von 10 Prozent erfolgen muss, ist die eine Seite des Antrages.

Die zweite Seite des Antrages betrifft die Sanktionen, die verhängt werden, wenn diese Meldung unterbleibt bzw. wenn die Gesellschaft das entsprechende Register oder Verzeichnis nicht führt. Zur Meldung verpflichtet ist zum einen der einzelne Anteilscheininhaber bzw. der einzelne Aktionär und zum andern die Gesellschaft, die das Register bzw. das Verzeichnis führen muss. Warum braucht es Sanktionen? Diese Sanktionen sind ebenfalls in den Empfehlungen der Gafi enthalten. In der Interpretativnote zur Empfehlung 24 ist in Buchstabe F klar festgehalten, dass eine Umgehung dieser Bestimmungen sanktioniert werden soll. Der Ständerat hat nun diese Sanktionen, es sind strafrechtliche Sanktionen, gestrichen. Das ist unverständlich, denn die Sanktionsandrohung ist sehr moderat. Es sind Übertretungen, die geahndet werden, es sind also Bussen bis maximal 10 000 Franken möglich. Zum einen wird es geahndet, wenn der Aktionär bzw. der Stammanteilinhaber sich nicht meldet, zum andern wird es geahndet, wenn die Gesellschaft das Verzeichnis nicht führt.

Wenn man eine Lex ohne Sanktionsandrohung macht - wir haben das im Rahmen der Beratung der Karenzfrist für Bundesräte diskutiert -, dann wird hier drinnen moniert, es sei eine Lex imperfecta, weil ein Gesetz ohne Sanktionen nichts tauge. Das gleiche Argument gilt hier. Herr Botschafter Karrer hat uns in der Kommission einleuchtend dargelegt, warum eine Sanktionsandrohung erforderlich ist. Sie ist nicht nur deshalb erforderlich, weil die Gafi es verlangt, sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen. Wenn Sie nämlich betrachten, was dieses Register soll, nämlich die Transparenz, dann müssen Sie feststellen, dass die zivilrechtliche Konsequenz, dass man allenfalls keine Dividende erhält oder nicht an einer Generalversammlung teilnehmen kann, nicht ausreicht, um dieses Ziel zu erreichen. Das war ja das Argument im Ständerat. Wenn Sie Geld waschen oder etwas verstecken wollen, ist es Ihnen egal, ob Sie eine Dividende erhalten oder an der Generalversammlung teilnehmen können. Zudem gibt es bei der Verletzung der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses überhaupt keine zivilrechtliche Sanktion. Wie wollen Sie die Gesellschaft zivilrechtlich sanktionieren? Auch hier braucht es das Strafrecht. Diese Sanktionen haben ferner eine positive Nebenwirkung, nämlich, dass die Aktionäre über die Meldepflicht informiert werden müssen. Ich möchte nochmals festhalten: Bestraft wird nur, wer vorsätzlich - also nicht, wer fahrlässig - die Meldung unterlässt oder das Verzeichnis nicht führt. Und eine Busse von maximal 10 000 Franken ist absolut moderat.

Ich bitte Sie: Senken Sie die Schwelle der Meldepflicht bei der AG und der GmbH von 25 Prozent auf 10 Prozent, und versehen Sie das Ganze mit Sanktionsandrohungen, denn sonst haben wir tatsächlich eine Lex imperfecta.