preparatory:AB 155603
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu meinen beiden Minderheiten II im Bereich des SchKG: sowohl zu den öffentlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen und zu den Forderungen, siehe Artikel 129 auf Seite 18 der deutschen Fahne, als auch zu den Versteigerungen von Grundstücken, siehe Artikel 136 auf Seite 19 der deutschen Fahne. Unsere Minderheit beantragt Ihnen bei beiden Anträgen, die Barzahlung bei den öffentlichen Versteigerungen gegenüber den Betreibungsämtern auf 10 000 Franken zu begrenzen, entgegen den 100 000 Franken, wie sie der Bundesrat eingebracht hat, und entgegen der Mehrheit der Kommission, die beschlossen hat, den Betrag vollkommen offenzulassen. Wieso bin ich auf diese 10 000 Franken gekommen?
1. Ich hatte vermehrt Reaktionen von Rentnerinnen und Rentnern, welche sich über hohe Bargeldkäufe im Rahmen von öffentlichen Grundstücksversteigerungen empörten. Ich erhielt auch eine Reaktion einer Lernenden eines Betreibungsamtes, welche sich beklagte, sie müsse dann jeweils am Ende einer solchen Versteigerung, die viel Bargeld einbracht habe, mit riesigen Bargeldbeträgen zur nächsten Bank oder Post gehen, um diese Beträge zu deponieren. Dass das in unserer Gesellschaft ein Risiko darstellt, muss ich Ihnen nicht sagen. Kein vernünftiger Mensch läuft mit Bargeldbeträgen herum, schon gar nicht mit so hohen, auch nicht mit Bargeldbeträge über 10 000 Franken, sondern mit sehr viel weniger.
2. Auch bei der Einfuhr von Bargeld beziehen sich die Zollkontrollen der Schweiz auf Beträge ab 10 000 Franken und bewirken beim Auffinden einen Eintrag in das Informationssystem der Zollverwaltung. Bei Verdacht auf Geldwäscherei usw. können die Barmittel vorläufig beschlagnahmt bzw. der Polizei übergeben werden. In der Europäischen Union muss die Einfuhr ab mindestens 10 000 Euro gemeldet werden; sie ist also meldepflichtig. Das war der Grund für den Betrag in der Höhe von 10 000 Franken. Ich habe eben auch an die Einfuhr und Ausfuhr gedacht.
Ich ziehe jedoch diese beiden Minderheitsanträge zum SchKG zurück zugunsten der Anträge der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) sowohl zu den Versteigerungen von mobilen Sachen als auch zu den Grundstückversteigerungen. Ich möchte damit auch abstimmungstaktische Spielereien verhindern. Ich möchte, dass wir von Anfang an die ganze Stimmkraft geschlossen auf diese Minderheiten I (Leutenegger Oberholzer) gemäss Ständerat - im Ständerat mit einer komfortablen Mehrheit beschlossen - und gemäss Bundesrat setzen können. Dieses Anliegen ist mir wichtiger, als hier weiterhin irgendeine auch vernünftige Maximalgrenze von 10 000 Franken zu verfolgen.
Dann spreche ich noch zu meinen beiden Minderheitsanträgen ab Seite 31 der Fahne. Dort geht es um die generelle Bargeldlimite für den Grundstückkauf und für den Kauf von beweglichen Sachen. Ich rufe Sie dringend auf, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen und damit wieder zur Variante Bundesrat und Ständerat zurückzukehren. Alles andere bringt die Schweiz in negative Schlagzeilen. Kollegin Leutenegger Oberholzer hat Beträge aus Kunstauktionen genannt. Auch schon nur ein schönes Bild von Giovanni Giacometti, "Verschneite Dorfpartie in Capolago", wird zu 300 000 Franken versteigert. Da kommen Mittelsmänner mit Taschen voller Bargeld. Der Auftrag für die Steigerung wird telefonisch ins Auktionshaus übermittelt. Das habe ich mit meinen eigenen Augen und Ohren gesehen und gehört. So läuft die Geldwäscherei im internationalen Kunsthandel.
Ich bitte Sie, hier wirklich mit meinen Minderheitsanträgen die in der Botschaft vernünftig und sachgerecht begründete Limite von 100 000 Franken gemäss Bundesrat und Ständerat anzunehmen.