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preparatory:AB 15572

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-09-18

Wortprotokoll

Nach dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission darf die Bundesversammlung einer formulierten Verfassungsinitiative nur dann einen Gegenentwurf gegenüberstellen, wenn sie die Initiative zur Ablehnung empfiehlt.

Der Bundesrat möchte, dass die Verfassung dies, wie es übrigens schon die alte Verfassung tat, nicht mehr zwingend vorschreibt. Eine solche Lösung wäre flexibler und liesse der Bundesversammlung mehr Gestaltungsspielraum. Es soll also unabhängig von der Stellungsnahme des Parlamentes ein Gegenvorschlag möglich sein. So kann in der Praxis durchaus der Fall eintreten, dass die Bundesversammlung eine Initiative dem geltenden Recht vorzieht, ihr aber gleichwohl einen besser formulierten Gegenentwurf gegenüberstellen möchte.

Nach dem Antrag des Bundesrates könnte dieser in einem solchen Fall den Stimmberechtigten empfehlen, der Initiative und dem Gegenentwurf zuzustimmen, in der Stichfrage aber den Gegenentwurf zu bevorzugen.

Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme auch beabsichtigt, dass auch dann ein Gegenentwurf möglich sein soll, wenn sich die Räte nicht über eine Abstimmungsempfehlung einigen können - die Interpretation von Frau Spoerry ist richtig.

[PAGE 496] In diesem Sinne schliesse ich mich dem Einzelantrag Spoerry an. Sollte dieser nicht durchdringen, bitte ich Sie, der Minderheit III (Büttiker) zuzustimmen.