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preparatory:AB 158057

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-15

Wortprotokoll

Art. 47 Abs. 1bis

Antrag der Mehrheit

Einleitung

Festhalten

Bst. bbis

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit

(Pfister Gerhard, Gross Andreas, Heim, Humbel, Masshardt, Romano, Schenker Silvia, Tschümperlin)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Fässler Daniel

Einleitung

Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden ...

Bst. e

e. Zugehörigkeit zu einer Partei bzw. zu einer politischen Gruppierung; und ...

Schriftliche Begründung

Zur Einleitung: In Kantonen, die mehr als einen Nationalrat wählen (Proporzwahl), müssen die Wahlvorschläge gemäss geltendem Recht im Voraus eingereicht werden (Art. 21 BPR), und zwar unter Angabe von Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen (Art. 22 Abs. 2 BPR). Die durch die Kantone und die Bundeskanzlei zu veröffentlichenden Listen müssen die gleichen Angaben enthalten (Art. 32 BPR). Daran ändert sich mit der Revisionsvorlage im Grundsatz nichts. Die Neufassung von Artikel 22 Absatz 2 und von Artikel 32 Absatz 2 war im Nationalrat und im Ständerat unbestritten. Von einer Neuerung betroffen sind aber jene Kantone mit nur einem Nationalrat (UR, OW, NW, GL, AR, AI), in denen die Nationalratswahlen nach dem Majorzwahlrecht durchgeführt werden. Diese sollen gemäss Vorlage neu verpflichtet werden, die Kandidaturen im Voraus elektronisch und im Amtsblatt zu veröffentlichen (Einleitung zu Art. 47 Abs. 1bis BPR). Damit verbunden wäre die Einführung einer Pflicht zur Voranmeldung für alle Kantone. Diese Neuerung ist mit Blick auf andere Bestimmungen, die unverändert bleiben, kritisch zu hinterfragen. Denn in Kantonen mit nur einem Nationalrat müssen die Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel weiterhin handschriftlich ausfüllen (Art. 49 Abs. 1 Bst. c BPR). Nur in den beiden Kantonen, in denen das kantonale Recht die stille Wahl kennt (OW, NW), sind vorgedruckte Wahlzettel zulässig. Dazu kommt: Die Wählerinnen und Wähler können am Wahltag ihre Kandidatin bzw. ihren Kandidaten weiterhin frei bezeichnen (Art. 47 Abs. 1 BPR). [PAGE 1508] Der Ständerat wollte die in Artikel 47 Absatz 1bis vorgesehene Neuerung (Pflicht zur Voranmeldung und Publikation von Kandidaturen) auf jene Kantone beschränken, die mehr als einen Nationalrat wählen. Er hat zu diesem Zweck die Einleitung von Absatz 1bis abgeändert. Der Wille des Ständerates, die Melde- und Publikationspflicht den Kantonen mit nur einem Nationalrat nicht vorzuschreiben, wurde damit klar zum Ausdruck gebracht (39 Ja, 1 Nein, 3 Enthaltungen). Der Formulierung der Version des Ständerates liegt aber offensichtlich ein Versehen zugrunde. Denn für die Kantone mit mehr als einem Nationalrat ist das in den Proporzkantonen einzuhaltende Verfahren (inkl. Melde- und Publikationspflicht) in den Artikeln 21ff. bereits abschliessend geregelt. Die vorgenommene Anpassung wäre auch systematisch nicht richtig, da Artikel 47 nur die im Majorzsystem durchgeführten Nationalratswahlen betrifft. Mit dem vorliegenden Einzelantrag wird den Majorzkantonen die Möglichkeit eröffnet, die Melde- und Publikationspflicht ebenfalls einzuführen. Der Einzelantrag überlässt die Entscheidung darüber aber den Kantonen und nimmt damit Rücksicht auf politische Traditionen.

Zu Buchstabe e: Die Revisionsvorlage sieht vor, dass neu auch in Kantonen mit nur einem Nationalrat (Majorzwahl) die Kandidaturen im Voraus angemeldet und publiziert werden müssen (Einleitung zu Art. 47 Abs. 1bis BPR). Dabei soll auch die "Parteizugehörigkeit" angegeben werden (Bst. e). Für jene Kantone, die mehr als einen Nationalrat wählen und somit das Proporzwahlrecht kennen, verwendet das Gesetz sowohl den Begriff "Partei" (Art. 24 Abs. 4 BPR) als auch den Begriff "Gruppierung" (Art. 23 BPR). Für das Majorzwahlrecht sieht die Revisionsvorlage demgegenüber nur den Begriff "Partei" vor. Als "Partei" gelten dabei vermutungsweise jene Parteien, die im Parteienregister des Bundes eingetragen sind (Art. 76a BPR). Damit werden in Majorzkantonen auf den ersten Blick jene Personen von der (allfälligen) Anmeldung und Publikation ausgeschlossen, die keiner Partei oder einer nicht im Parteienregister des Bundes eingetragenen politischen Gruppierung angehören. Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Denn in Majorzkantonen müssen die Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel grundsätzlich handschriftlich ausfüllen (Art. 49 Abs. 1 Lit. c BPR) und können ihre Kandidatin bzw. ihren Kandidaten am Wahltag frei bezeichnen, da jede wählbare Person (auch ohne Voranmeldung) bis zum Wahltag wählbar bleibt (Art. 47 Abs. 1 BPR). Mit der zusätzlichen Aufnahme des Begriffes "politische Gruppierung" kann diese Unklarheit beseitigt werden.

[VS]

Art. 47 al. 1

Proposition de la majorité

Introduction

Maintenir

Let. bbis

Biffer

[VS]

Proposition de la minorité

(Pfister Gerhard, Gross Andreas, Heim, Humbel, Masshardt, Romano, Schenker Silvia, Tschümperlin)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Fässler Daniel

Introduction

Le canton peut publier, sous forme électronique et dans la feuille officielle cantonale, toutes les candidatures parvenues à l'autorité électorale cantonale 48 jours au plus tard avant le jour de l'élection. Il indique ...

Let. e

e. le parti ou le groupement politique dont le candidat est membre;