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AB 162514

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-09-16

Wortprotokoll

Hier ist der Grundsatz in Erinnerung zu rufen, Herr Amstutz, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen Einkommensverwendung darstellen und daher grundsätzlich nicht abziehbar sind. Das ist einfach für alle so. Jetzt gibt es aber Ausnahmen. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist, dass Alimente für minderjährige Kinder bei getrenntlebenden Eltern von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden können. Aber andererseits müssen sie natürlich beim Empfänger auch vollumfänglich besteuert werden. Das ist das Prinzip.

Sobald die Kinder volljährig werden, werden diese Leistungen zu ganz gewöhnlichen und damit auch nicht mehr abziehbaren Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, wie das bei intakten Familien, das heisst bei Familien mit nichtgetrenntlebenden Eltern und minderjährigen oder volljährigen Kindern - das spielt dann keine Rolle -, stets der Fall ist. Bei der direkten Bundessteuer kann aber der Alimentenleistende aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen. Dem Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht zudem der Kinderabzug zu. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber der intakten Ehe, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen.

Was jetzt die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges bei Minderjährigen betrifft, so verweise ich Sie auf eine Regelung, die am 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft treten wird, nämlich auf das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, das wir letztes Jahr ja ausgiebig behandelt haben. Nach diesem Gesetz kann bei gemeinsamem Sorgerecht von getrenntlebenden Eltern neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen - aber natürlich nur, wenn nicht von einem Elternteil Unterhaltsleistungen für das Kind zum anderen Elternteil fliessen. Wenn das der Fall wäre, käme es nämlich zu einer ungerechtfertigten Doppelentlastung des einen Elternteils, und zwar zu einer Entlastung sowohl durch den Kinderabzug wie auch durch den Alimentenabzug. Das kann es ja nicht sein, das wäre ungerecht. Wenn auf diese Voraussetzung verzichtet würde, wie Sie das fordern, Herr Amstutz, dann würde der andere Elternteil eben benachteiligt, weil er einerseits die Unterhaltsleistungen für das Kind vollständig versteuern müsste, andererseits aber nur noch den halben Kinderabzug geltend machen könnte; die Differenz ergibt eine Benachteiligung. Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht zwischen den Eltern Unterhaltsleistungen fliessen, soll daher weiterhin die alimentenleistende Person die Alimente abziehen und der andere Elternteil demgegenüber den vollen Kinderabzug geltend machen können. Das ist unsere Lösung, und das ist die Lösung, die Sie mit dem Steuerreformprojekt letztes Jahr unter anderem beschlossen haben.

Das ist auch der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfiehlt.