preparatory:AB 163745
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Die SP hat wie viele Organisationen, die sich mit sozialen Fragen und Familienfragen befassen, die Vorlage zum Kindesunterhalt mit Spannung erwartet. Leider sind wir enttäuscht worden. Sie enthält zwar einige gute Neuerungen, das ist unbestritten, aber es fehlt nach wie vor eine Regelung der Mankoteilung, die ja eigentlich der Anlass für die vorliegende Gesetzesrevision hätte sein sollen, wie es der Bundesrat richtigerweise in der Botschaft schreibt.
Le projet du Conseil fédéral ne règle pas de manière satisfaisante le problème crucial des cas de déficit. Il ne tient pas compte de l'invitation expresse que le Tribunal fédéral a adressée au législateur afin qu'il trouve "une solution adéquate et cohérente pour régler la situation notoirement insatisfaisante découlant du fait que les crédirentiers - [PAGE 1219] c'est-à-dire en général l'épouse et naturellement toujours les enfants - supportent unilatéralement la charge du déficit".
Dans le droit en matière d'entretien, c'est actuellement le principe de l'intangibilité du minimum vital qui prévaut. Le débiteur de pensions alimentaires qui n'a pas de fortune doit gagner ou pouvoir gagner suffisamment bien sa vie pour couvrir ses propres besoins avant que l'on puisse le contraindre à payer une contribution d'entretien. Ainsi, le minimum vital du parent débirentier est protégé dès le stade du calcul de la contribution d'entretien, sans que soit posée la question du droit de l'enfant à une pension alimentaire plus élevée.
Ce principe est maintenu dans la présente révision du droit d'entretien. La raison invoquée par le Conseil fédéral est qu'il n'est pas possible de changer de système, c'est-à-dire d'instaurer le principe du partage du montant qui manque pour couvrir les besoins - ou partage du déficit -, sans modifier aussi la loi sur l'aide sociale et la réglementation des avances sur contribution d'entretien, deux domaines qui ne relèveraient pas de la compétence législative de la Confédération.
Die SP-Fraktion bedauert es sehr, dass sich der Bundesrat auf den Standpunkt stellt, es fehle ihm die verfassungsmässige Kompetenz, um die Mankoteilung im ZGB zu regeln, da das Sozialhilferecht, welches dafür angepasst werden müsste, in die Kompetenz der Kantone falle, denn die Mankoteilung war wirklich eine der zentralen Forderungen im Zusammenhang mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts. Ich verweise hier gerne auf den Artikel von Professor Felix Uhlmann im Jusletter vom 7. April dieses Jahres. Er hat dort meines Erachtens treffend dargestellt, dass der Bund verfassungsrechtlich eine Mankoteilung einführen könnte. Möglicherweise ist dieser Weg zwar mit Konfrontationen mit den Kantonen verbunden; Professor Uhlmann schliesst auch, dass diese Lage alles andere als gemütlich sei, dass der Bundesgesetzgeber aber mit diesem Manko leben müsse; er solle es - dieses Manko - nicht den Frauen überbinden.
Nach Ansicht der SP dürfen wir es nicht dabei bewenden lassen, die gesetzlichen Grundlagen nur punktuell zu verbessern, wie dies der Bundesrat mit der vorliegenden Gesetzesrevision gemacht hat. Es ist mit allen Mitteln zu versuchen, eine Lösung zu finden, um die unbefriedigende Situation der einseitigen Mankoüberbindung zu regeln. Das könnte letztlich auch mit einer Ergänzung der Bundesverfassung erfolgen, welche dem Bund die Kompetenz gibt, die Mankoteilung zu regeln. Ein entsprechender Antrag ist in der Kommission für Rechtsfragen noch hängig.
Zurück zur konkreten Vorlage. Die SP begrüsst namentlich die folgenden positiven Aspekte: Das Recht des Kindes auf Unterhalt wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern geregelt, womit sich die Stellung der Kinder unverheirateter Eltern verbessert. Hier möchte ich zu Herrn Stamm sagen, dass auch der Jüngling, der eine flüchtige Bekanntschaft gemacht hat, einfach zu den Konsequenzen stehen und seinen Teil am Unterhalt übernehmen muss. Das darf nicht allein bei der jungen Frau - ebenfalls mit flüchtiger Bekanntschaft - bleiben; nicht sie allein soll die Konsequenzen tragen müssen.
Das Kind wird in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt, das ist ein weiterer positiver Aspekt. Das Kind selber hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der durch Eltern oder durch Dritte, also z. B. Tagesfamilien oder Kinderkrippen, geleistet werden kann. Dabei werden die Kosten des betreuenden Elternteils - seien es der Einkommensausfall oder die Kosten für die Krippe oder die Betreuung - im Unterhaltsbeitrag an das Kind mitberücksichtigt.
Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Manko ausgewiesen wird, indem in Unterhaltsverträgen oder in Entscheiden festgehalten werden muss, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt. Im Weiteren ist vorteilhaft, dass die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang gegenüber anderen Unterhaltspflichten hat; zudem soll auch die Inkassohilfe mittels Verordnung des Bundesrates vereinheitlicht werden.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragt die Kommission durch eine Ergänzung der Artikel 298b und 298d ZGB und Artikel 304 ZPO im Weiteren die Beseitigung einer Doppelspurigkeit zwischen dem Gericht und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit dem Ergebnis, dass jeweils nur eine Stelle für die Regelung aller offenen oder streitigen Fragen zuständig ist. Das ist die sogenannte Kompetenzattraktion.
Aus Sicht der SP genügen die genannten Verbesserungen allerdings noch nicht; sie sind wie gesagt nur punktueller Natur. Wir werden im Laufe der Debatte deshalb verschiedene Minderheitsanträge für eine weitere Verbesserung der Stellung des Kindes unterstützen, so die Anträge auf einen Mindestunterhaltsbeitrag, zur Alimentenbevorschussung und auf Verbesserungen im SchKG und im Zuständigkeitsgesetz, obwohl dieses nur interkantonal gilt, namentlich zum Schutz vor Rückforderungen des betreuenden Elternteils, der Sozialhilfe beziehen muss.
Obwohl die Mankoteilung leider noch nicht geregelt ist, unterstützt die SP-Delegation Eintreten auf die Gesetzesvorlage, namentlich aufgrund der darin vorgesehenen Verbesserung für die Kinder unverheirateter Eltern. Der Nichteintretensantrag der Minderheit Stamm ist abzulehnen.
Ich möchte noch kurz auf das Votum von Frau Huber zurückkommen. Sie hat aus der Botschaft zitiert und gesagt, dort stehe: "Für den Unterhalt der Kinder haben in erster Linie die Eltern aufzukommen." Etwas weiter unten steht aber auch: "Sind die Eltern und das Kind dazu nicht in der Lage, muss das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommen." Dieses Manko entsteht unabhängig davon, ob die Unterhaltszahlungen vonseiten der Frau oder vonseiten des Mannes nicht geleistet werden können. Heute obliegt es meistens der Frau, auf das Sozialamt zu gehen. Man könnte es auch anders regeln; es könnte auch dem Mann obliegen, sofern er das Kind nicht betreut.