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preparatory:AB 165211

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Art. 57-62

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. I

Antrag der Minderheit I

(de Courten, Borer, Bortoluzzi, Clottu, Frehner, Herzog, Humbel)

Einleitung

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Titel

Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1a Abs. 3

Das vorliegende Gesetz regelt insbesondere die Aufsicht über:

a. die Krankenkassen;

abis. die privaten Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstehen;

b. die Rückversicherer;

c. die gemeinsame Einrichtung.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung; Versicherungspflicht

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Abs. 1

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem vorliegenden Gesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.

Art. 6a Abs. 3

... Artikel 15 Absätze 2bis und 2ter bleiben vorbehalten.

Art. 7 Abs. 2

... Der Versicherer muss die neuen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.

Art. 7 Abs. 4

Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 14j.

Art. 7 Abs. 7

Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 zu kündigen.

Art. 7 Abs. 8

Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach Artikel 11 Absatz 2 nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel: Ruhen der Unfalldeckung

Gliederungstitel vor Art. 11

2a. Titel: Durchführung der Krankenversicherung und Aufsicht

1. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Versicherer

Art. 11 Titel

Krankenkassen

Art. 11 Abs. 1

Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz durchführen.

Art. 11 Abs. 2

Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz auch Zusatzversicherungen anzubieten, ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese Versicherungen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908.

Art. 11 Abs. 3

Die Krankenkassen können zudem die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 UVG betreiben.

Art. 11a Titel

Private Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen

Art. 11a Text

Die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, können die soziale Krankenversicherung durchführen, soweit sie im Besitz einer Bewilligung im Sinn von Artikel 11b sind.

Gliederungstitel vor Art. 11b

2. Abschnitt: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung

Art. 11b Titel

Bewilligung

Art. 11b Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinn der Artikel 11 und 11a, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung.

Art. 11b Abs. 2

Sie veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Versicherer.

Art. 11c Titel

Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 11c Text

Die Versicherer müssen:

a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen;

b. ihren Sitz in der Schweiz haben;

c. über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten;

d. über ein ausreichendes Startkapital verfügen und jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen [PAGE 1374] nachzukommen, und insbesondere über die erforderlichen Reserven verfügen;

e. über eine zugelassene externe Revisionsstelle verfügen;

f. die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden;

g. die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen; auf Gesuch hin kann die Aufsichtsbehörde Versicherer in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien;

h. die freiwillige Taggeldversicherung nach dem vorliegenden Gesetz durchführen;

i. in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige oder -berechtigte Person aufnehmen;

j. in der Lage sein, alle anderen Anforderungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 11d Titel

Übertragung von Aufgaben

Art. 11d Abs. 1

Die Versicherer dürfen einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen.

Art. 11d Abs. 2

Nicht übertragen werden dürfen:

a. die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat;

b. sonstige zentrale Führungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Art. 11d Abs. 3

Die Versicherer müssen sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.

Art. 11e Titel

Bewilligungsgesuch

Art. 11e Abs. 1

Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Art. 11e Abs. 2

Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. die Statuten, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);

b. die Organisation des Versicherers und gegebenenfalls der Versicherungsgruppe, zu der der Versicherer gehört;

c. die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Stiftungsrates oder des Vorstandes und der Geschäftsleitung;

d. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des leitenden Revisors oder der leitenden Revisorin;

e. Angaben über Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

f. Angaben zur finanziellen Ausstattung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem vorliegenden Gesetz;

g. die Eröffnungsbilanz der Krankenkasse;

h. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre der Krankenkasse;

i. falls vorhanden, den Rückversicherungsplan und die Rückversicherungsverträge;

j. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;

k. Angaben über den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers;

l. falls vorhanden, die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers übertragen werden sollen;

m. die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung;

n. die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67 bis 77) sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen;

o. falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass sie bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) ein entsprechendes Gesuch gestellt hat;

p. falls der Versicherer die Krankenversicherung im Fürstentum Liechtenstein durchführen will, die Mitteilung, dass er dort ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.

Art. 11e Abs. 3

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 11f Titel

Änderungen des Geschäftsplans

Art. 11f Abs. 1

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 11e Absatz 2 Buchstaben a, i und k bis n betreffen, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

Art. 11f Abs. 2

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 11e Absatz 2 Buchstaben b bis f, j, o und p betreffen, sind der Aufsichtsbehörde vorgängig mitzuteilen. Sie gelten als bewilligt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert acht Wochen nach der Mitteilung eine Prüfung einleitet.

Art. 11g Titel

Änderung der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandübertragung

Art. 11g Abs. 1

Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung seiner rechtlichen Struktur oder eine Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 11g Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung innert acht Wochen nach deren Mitteilung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Änderung nach Art und Umfang den Versicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

Art. 11g Abs. 3

Überträgt ein Versicherer seinen Versichertenbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherer, so bedarf dies der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.

Art. 11h Titel

Beteiligungen

Art. 11h Abs. 1

Ein Versicherer, der beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.

Art. 11h Abs. 2

Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherer zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherers erreicht oder überschreitet.

Art. 11h Abs. 3

Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherer unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass ein Versicherer nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 11h Abs. 4

Die Aufsichtsbehörde kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach [PAGE 1375] Art und Umfang den Versicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

Art. 11i Titel

Weitere Bestimmungen

Art. 11i Text

Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit und Rückversicherung

1. Abschnitt: Finanzierung

Art. 12 Titel

Finanzierungsverfahren

Art. 12 Text

Die Versicherer müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanzieren.

Art. 12a Titel

Versicherungstechnische Rückstellungen

Art. 12a Abs. 1

Die Versicherer sind verpflichtet, angemessene versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.

Art. 12a Abs. 2

Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Leistungsrückstellungen zur Deckung der Kosten von bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen, die Rückstellungen von noch nicht abgerechneten Versicherungsfällen in der freiwilligen Taggeldversicherung sowie Alterungsrückstellungen der freiwilligen Taggeldversicherung, falls die Prämien nach dem Eintrittsalter abgestuft werden.

Art. 12b Titel

Reserven

Art. 12b Abs. 1

Die Versicherer müssen zur Sicherstellung der Solvenz im Bereich der sozialen Krankenversicherung ausreichende Reserven bilden.

Art. 12b Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven bzw. der Solvenz. Dieses basiert auf den durch den Versicherer im gesamten Tätigkeitsbereich eingegangenen versicherungstechnischen Risiken sowie den Markt- und Kreditrisiken.

Art. 12c Titel

Gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung

Art. 12c Abs. 1

Die Versicherer müssen die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde den entsprechenden Nachweis jährlich erbringen; die Aufsichtsbehörde kann den Nachweis jederzeit verlangen.

Art. 12c Abs. 2

Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen.

Art. 12c Abs. 3

Die Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung müssen gekennzeichnet sein. Sie dürfen ausschliesslich für die durch das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherzustellenden Ansprüche verwendet werden.

Art. 12d Titel

Genehmigung der Prämientarife

Art. 12d Abs. 1

Die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie dürfen vor ihrer Genehmigung nur mit dem Hinweis auf die ausstehende Genehmigung veröffentlicht werden.

Art. 12d Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die vorgelegten Prämientarife die Solvenz des Versicherers und die Interessen der Versicherten nach diesem Gesetz gewährleisten.

Art. 12d Abs. 2bis

Die Prämien des Versicherers decken die kantonal unterschiedlichen Kosten. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Der Versicherer berücksichtigt im Weiteren insbesondere den Risikoausgleich, die Veränderungen der Rückstellungen sowie die Grösse und die laufende Veränderung des Versichertenbestandes im entsprechenden Kanton.

Art. 12d Abs. 3

Die Aufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung des Prämientarifs, wenn dieser Prämien vorsieht, die:

a. den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen;

b. die entsprechenden Kosten nicht decken;

c. unangemessen hoch über den entsprechenden Kosten liegen;

d. zu übermässigen Reserven führen.

Art. 12d Abs. 4

Bei Nichtgenehmigung des Prämientarifs verfügt die Aufsichtsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen.

Art. 12d Abs. 5

Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen, das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Vor der Genehmigung des Prämientarifs dürfen diese Informationen nicht veröffentlicht oder weitergeleitet werden.

Art. 12d Abs. 6

Werden die Prämientarife für weniger als ein Jahr genehmigt, so verlangt die Aufsichtsbehörde, dass der Versicherer mit den Tarifen auch die Dauer der Genehmigung bekanntgibt.

Art. 12e Titel

Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

Art. 12e Abs. 1

Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so kann der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag explizit auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 12e Abs. 1bis

Der Prämienausgleich hat grundsätzlich das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten innert zwei Jahren wiederherzustellen.

Art. 12e Abs. 2

Für die Beurteilung der Angemessenheit des Prämienausgleichs stützt sich die Aufsichtsbehörde auf das Verhältnis zwischen den Kosten und den Prämien des Versicherers. Sie berücksichtigt den Risikoausgleich, die Veränderungen der Rückstellungen sowie die Grösse und die laufende Veränderung des Versichertenbestandes im entsprechenden Kanton. Zusätzlich wird die gesamte wirtschaftliche Situation des Versicherers berücksichtigt.

Art. 12e Abs. 3

Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Er hört dazu die Versicherer an.

Art. 12ebis Titel

Modalitäten der Rückerstattungen

Art. 12ebis Text

Die Rückerstattung erfolgt in der Form einer Rückvergütung des Versicherers an diejenigen Personen, welche am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien rückerstattet werden, versichert waren. Die Rückvergütung muss im Kalenderjahr erfolgen, in dem der Antrag gestellt wurde.

Art. 12f Titel

Verwaltungskosten

Art. 12f Abs. 1

Die Versicherer müssen die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Zu den [PAGE 1376] Verwaltungskosten zählen u. a. die Kosten für Vermittlertätigkeiten und Werbung.

Art. 12f Abs. 1bis

Der Versicherer weist in seiner Jahresrechnung den Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen gesondert aus.

Art. 12f Abs. 1ter

Die Versicherer können eine Vereinbarung abschliessen, welche ermöglicht, die Telefonwerbung, den Verzicht auf Leistungen der Call Centers und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit zu regeln.

Gliederungstitel vor Art. 12g

2. Abschnitt: Unternehmensführung und Revision

Art. 12g Titel

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

Art. 12g Abs. 1

Personen, die dem Verwaltungsrat, dem Stiftungsrat, dem Vorstand oder der Geschäftsleitung eines Versicherers oder der gemeinsamen Einrichtung angehören, müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 12g Abs. 2

Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten diese Personen haben müssen.

Art. 12g Abs. 3

Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates, des Stiftungsrates oder des Vorstandes darf nicht zugleich der Geschäftsleitung vorsitzen.

Art. 12g Abs. 4

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Art. 12h Titel

Offenlegung des Entschädigungssystems und der Entschädigungen der leitenden Organe

Art. 12h Abs. 1

Die Versicherer legen im Geschäftsbericht ihr Entschädigungssystem offen.

Art. 12h Abs. 2

Sie veröffentlichen im Geschäftsbericht:

a. für den Verwaltungsrat, den Stiftungsrat oder den Vorstand: den Gesamtbetrag der Entschädigung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag ohne Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds;

b. für die Geschäftsleitung: den Gesamtbetrag der Entschädigungen und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag ohne Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds.

Art. 12h Abs. 3

Sie erläutern im Geschäftsbericht die Gründe für Veränderungen der Entschädigungen im Vergleich zum Vorjahr.

Art. 12h Abs. 4

Als Entschädigungen gelten insbesondere:

a. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

b. Antritts- und Abgangsentschädigungen;

c. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

Art. 12i Titel

Risikomanagement

Art. 12i Abs. 1

Die Versicherer müssen so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen können.

Art. 12i Abs. 2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Ziel, zum Inhalt und zur Dokumentation des Risikomanagements sowie zur Überwachung der Risiken durch die Versicherer.

Art. 12j Titel

Interne Kontrolle

Art. 12j Abs. 1

Die Versicherer richten ein wirksames internes Kontrollsystem zur Überwachung der Geschäftstätigkeit ein, das der Grösse und der Komplexität des Unternehmens angepasst ist. Sie bestellen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle.

Art. 12j Abs. 2

Die interne Revisionsstelle erstellt über ihre Tätigkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht und reicht ihn der externen Revisionsstelle ein.

Art. 12k Titel

Berichterstattung

Art. 12k Abs. 1

Die Versicherer erstellen jährlich auf den 31. Dezember einen Geschäftsbericht, der aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und, wenn das Obligationenrecht (OR) dies vorschreibt, der Konzernrechnung besteht.

Art. 12k Abs. 2

Die Versicherer reichen der Aufsichtsbehörde den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 30. April ein. Der Beschluss des zuständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann bis zum 30. Juni nachgereicht werden.

Art. 12k Abs. 3

Die Aufsichtsbehörde kann unterjährige Berichterstattungen anordnen.

Art. 12k Abs. 4

Der Bundesrat legt die Rechnungslegungsvorschriften fest. Er stellt Anforderungen an die Berichterstattung nach den Absätzen 1 bis 3 zuhanden der Aufsicht und kann besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen. Er kann diese Kompetenzen der Aufsichtsbehörde übertragen.

Art. 12l Titel

Externe Revisionsstelle

Art. 12l Abs. 1

Die Versicherer bezeichnen eine zugelassene externe Revisionsstelle, die:

a. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung ordentlich prüft (Art. 727ff. OR);

b. die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung prüft.

Art. 12l Abs. 2

Als Revisionsstelle tätig sein dürfen Revisionsunternehmen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.

Art. 12l Abs. 3

Als leitender Revisor oder leitende Revisorin tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.

Art. 12m Titel

Aufgaben der externen Revisionsstelle

Art. 12m Abs. 1

Die externe Revisionsstelle prüft:

a. ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht;

b. ob, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Bestimmungen dieses Gesetzes und von dessen Vollzugsverordnungen eingehalten sind.

Art. 12m Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde kann der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die Kosten trägt der geprüfte Versicherer. In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Art. 12m Abs. 3

Die externe Revisionsstelle hält ihre Prüfungsergebnisse und Feststellungen in einem Bericht nach Artikel 728b OR fest. Sie stellt diesen Bericht der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 30. April zu.

Art. 12n Titel

Meldepflicht der externen Revisionsstelle

Art. 12n Text

Die externe Revisionsstelle meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt:

a. Straftaten;

b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;

c. Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit; [PAGE 1377]

d. Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherers oder die Interessen der Versicherten anderweitig zu gefährden.

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Kapitel: Rückversicherung

Art. 13 Titel

Bewilligung

Art. 13 Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung der Versicherungsrisiken der sozialen Krankenversicherung, wenn der Rückversicherer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und die Interessen der Versicherten gewährleistet.

Art. 13 Abs. 2

Sie veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Rückversicherer.

Art. 13a Titel

Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 13a Abs. 1

Als Rückversicherer tätig sein können:

a. Versicherer nach Artikel 11 mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestbestand an Versicherten;

b. private Versicherer, die nach dem VAG zur Rückversicherung zugelassen sind (private Rückversicherer).

Art. 13a Abs. 2

Die Rückversicherer müssen:

a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen;

b. ihren Sitz in der Schweiz haben;

c. über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten;

d. jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und insbesondere als Krankenkasse über ausreichende Reserven verfügen oder als privater Rückversicherer die finanziellen Anforderungen nach dem VAG erfüllen;

e. über eine zugelassene externe Revisionsstelle verfügen.

Art. 13b Titel

Bewilligungsgesuch

Art. 13b Abs. 1

Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Art. 13b Abs. 2

Dem Gesuch ist ein Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. falls der Rückversicherer Risiken bei einer weiteren Gesellschaft rückversichern will, den Retrozessionsplan für die soziale Krankenversicherung;

b. für das Geschäft der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung in den nächsten drei Geschäftsjahren die geplanten Erfolgsrechnungen und Rückstellungen.

Art. 13b Abs. 3

Der Geschäftsplan eines privaten Rückversicherers muss zudem folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. die Organisation des privaten Rückversicherers und gegebenenfalls der Versicherungsgruppe, der er angehört;

b. die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Stiftungsrates oder des Vorstandes und der Geschäftsleitung;

c. Angaben über Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Rückversicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

d. Angaben zur finanziellen Ausstattung des Rückversicherers; eine Bestätigung der Finma, wonach der Rückversicherer die finanziellen Anforderungen nach dem VAG erfüllt, um die Rückversicherung im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu betreiben;

e. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des leitenden Revisors oder der leitenden Revisorin.

Art. 13b Abs. 4

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 13c Titel

Änderungen des Geschäftsplans

Art. 13c Text

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans betreffen, sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 13d Titel

Mindestanteil der Versicherer an den Versicherungsrisiken

Art. 13d Text

Der Bundesrat legt den Mindestanteil der Versicherungsrisiken fest, den die Versicherer selber übernehmen müssen.

Art. 13e Titel

Rückversicherungsverträge

Art. 13e Abs. 1

Die Prämien für die Rückversicherung müssen den übernommenen Risiken entsprechen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 13e Abs. 2

Die Rückversicherer haben der Aufsichtsbehörde jährlich Planerfolgsrechnungen für das Geschäft der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung und eine Abrechnung über jeden Rückversicherungsvertrag einzureichen.

Gliederungstitel vor Art. 14

4. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 14 Titel

Zweck der Aufsicht

Art. 14 Text

Die Aufsicht bezweckt namentlich die Interessen der Versicherten nach dem vorliegenden Gesetz zu schützen, indem insbesondere die Transparenz in der sozialen Krankenversicherung sowie die Solvenz der Versicherer gewährleistet werden.

Art. 14a Titel

Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde

Art. 14a Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. sie wacht darüber, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden;

b. sie prüft, ob Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geboten wird;

c. sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans;

d. sie wacht darüber, dass die Versicherer solvent sind, die Reserven und Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen sowie die gesamten Kapitalerträge der sozialen Krankenversicherung zukommen lassen;

e. sie schützt die Versicherten vor Missbräuchen.

Art. 14a Abs. 2

Sie sorgt für die gesetzeskonforme und dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Versicherer. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen verlangt die Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes.

Art. 14a Abs. 3

Sie kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen. Die Inspektionen können auch unangekündigt durchgeführt werden. Der Aufsichtsbehörde ist freier Zugang zu sämtlichen von ihr im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen.

Art. 14a Abs. 4

Zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 11 bis 15g kann die Aufsichtsbehörde jederzeit Dritte heranziehen. Die Kosten können dem kontrollierten Unternehmen belastet werden, wenn bei der Kontrolle Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen festgestellt werden. Die beauftragten Personen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden. [PAGE 1378]

Art. 14a Abs. 5

Die Durchführung der Versicherungen nach Artikel 11 Absatz 2 wird von der Finma nach dem VAG beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde und die Finma koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.

Art. 14b Titel

Auskunfts- und Meldepflicht

Art. 14b Abs. 1

Die beaufsichtigten Unternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde, der externen Revisionsstelle oder der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Person alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, die für die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erforderlich sind.

Art. 14b Abs. 2

Sie sind verpflichtet, jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Angaben auch häufiger verlangen.

Art. 14b Abs. 3

Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 14c Titel

Informationsaustausch und Amtshilfe

Art. 14c Abs. 1

In Abweichung von Artikel 33 ATSG ist die Aufsichtsbehörde befugt, im Bereich der sozialen Krankenversicherung anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und den Kantonen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 14c Abs. 2

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes und der Kantone sind unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, an Abklärungen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken und ihr die dafür notwendigen Daten auf schriftliche und begründete Anfrage bekanntzugeben. Für die Amtshilfe dürfen der Aufsichtsbehörde keine Kosten belastet werden.

Art. 14d Titel

Veröffentlichung der Entscheide

Art. 14d Text

Die Aufsichtsbehörde kann die Öffentlichkeit in Abweichung von Artikel 33 ATSG über ihre Massnahmen und über strafrechtliche Sanktionen informieren.

Gliederungstitel vor Art. 14e

2. Abschnitt: Aufsichtsmassnahmen

Art. 14e Titel

Sichernde Massnahmen

Art. 14e Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde verfügt angemessene sichernde Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn ein Versicherer die Bestimmungen dieses Gesetzes in schwerwiegender Weise verletzt, Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen.

Art. 14e Abs. 2

Sie kann:

a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherers untersagen;

b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte des Versicherers anordnen;

c. den Organen eines Versicherers zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;

d. den Versichertenbestand einem anderen Versicherer nach Artikel 14g übertragen;

e. die Verwertung des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung anordnen;

f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen anordnen;

g. Prämienerhöhungen anordnen;

h. die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen;

i. eine Person ernennen und ihr besondere Aufträge und Befugnisse nach Artikel 14f erteilen;

j. Vermögenswerte des Versicherers dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung bis zur Höhe des Sollbetrages nach Artikel 12c Absatz 2 zuordnen;

k. bei Insolvenzgefahr eines Versicherers die Nachlassstundung nach den Artikeln 293 bis 304 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen;

l. vom Versicherer den Abschluss eines Rückversicherungsvertrages verlangen.

Art. 14e Abs. 3

Ist die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet und ergreifen die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen, so kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben g und h ergreifen, damit die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben.

Art. 14f Titel

Von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person

Art. 14f Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einem beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsmassnahmen gemäss Artikel 14a umzusetzen.

Art. 14f Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde umschreibt die Aufgaben der beauftragten Person. Sie legt fest, in welchem Umfang die beauftragte Person anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf.

Art. 14f Abs. 3

Für die Informationsbefugnisse der beauftragten Person und für die Auskunftspflicht des beaufsichtigten Unternehmens ihr gegenüber ist Artikel 14b sinngemäss anwendbar.

Art. 14f Abs. 4

Die Kosten für die beauftragte Person trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Es hat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Art. 14g Titel

Verfahren bei der Übertragung des Versichertenbestandes

Art. 14g Abs. 1

Im Hinblick auf die Übertragung eines Versichertenbestandes ist die Aufsichtsbehörde gegenüber interessierten Versicherern und Verbänden von Versicherern von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Art. 14g Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde kann den Versichertenbestand eines Versicherers mit dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung, den Reserven und den Rechten und Pflichten, die damit zusammenhängen, ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherer übertragen, sofern dieser seine Zustimmung erteilt. Sie verfügt die Bedingungen der Übertragung.

Art. 14h Titel

Konkurseröffnung

Art. 14h Abs. 1

Die Eröffnung des Konkurses über einen Versicherer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht.

Art. 14h Abs. 2

Sie kann die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse beim Konkursgericht beantragen.

Art. 14i Titel

Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

Art. 14i Abs. 1

Zur Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen kann der Bundesrat der gemeinsamen Einrichtung Tresoreriedarlehen zu marktüblichen Bedingungen gewähren. Die Gewährung der Tresoreriedarlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. [PAGE 1379]

Art. 14i Abs. 2

Zur Sicherstellung der Rückzahlung der Tresoreriedarlehen nach spätestens fünf Jahren kann der Bundesrat einen Prämienzuschlag zugunsten des Insolvenzfonds von höchstens 1 Prozent des Prämienvolumens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festlegen.

Gliederungstitel vor Art. 14j

3. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit

Art. 14j Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung oder einem Rückversicherer die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 14j Abs. 2

Ein allfälliger Vermögensüberschuss fällt in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung, wenn die Bewilligung vollständig entzogen wird und das Vermögen und der Versichertenbestand nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen werden.

Art. 14j Abs. 3

Entzieht die Aufsichtsbehörde einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs, so hat der Versicherer einen Anteil seiner Reserven abzugeben. Dieser Betrag ist auf die Versicherer umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs betroffenen Versicherten aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann den Betrag festlegen und die Umverteilung des Betrags der gemeinsamen Einrichtung übertragen.

Art. 14j Abs. 4

Beendet ein Versicherer oder ein Rückversicherer die Versicherungstätigkeit, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Entlassung aus der Aufsicht.

Art. 14j Abs. 5

Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Verfügung dem Handelsregisteramt mit und veröffentlicht sie auf Kosten des Unternehmens.

Gliederungstitel vor Art. 14k

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über Krankenversicherer

Art. 14k Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde kann die Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und anderen Unternehmen prüfen.

Art. 14k Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde kann diese Prüfung an die externe Revisionsstelle delegieren.

Art. 14k Abs. 3

Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem erlassen, sofern die Versicherer davon betroffen sind.

Art. 14k Abs. 4

Die Artikel 12g und 14e Absatz 2 Buchstabe f gelten sinngemäss für die Holdinggesellschaft.

Art. 14k Abs. 5

In Bezug auf Absatz 1 und Absatz 3 gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 14b sinngemäss für die führende Holdinggesellschaft.

Gliederungstitel vor Art. 15

5. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 15 Titel

Gründung und Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung

Art. 15 Abs. 1

Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können.

Art. 15 Abs. 2

Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern nach Artikel 15f.

Art. 15 Abs. 2bis

Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Art. 15 Abs. 2ter

Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

Art. 15 Abs. 2quater

Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Art. 15 Abs. 2quinquies

Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.

Art. 15 Abs. 2sexies

Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.

Art. 15 Abs. 3

Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.

Art. 15 Abs. 4

Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich.

Art. 15 Abs. 5

Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versicherer zulasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. Die gemeinsame Einrichtung fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung.

Art. 15 Abs. 5bis

Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis bis 2quinquies.

Art. 15 Abs. 6

Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 3 überträgt.

Art. 15 Abs. 7

Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung. Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG.

Art. 15 Abs. 8

Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 15a Titel

Externe Revisionsstelle

Art. 15a Text

Die gemeinsame Einrichtung bezeichnet eine externe Revisionsstelle. Die Artikel 12l bis 12n sind sinngemäss anwendbar.

Art. 15b Titel

Berichterstattung

Art. 15b Text

Die gemeinsame Einrichtung reicht der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind:

a. eine Betriebsrechnung für jeden Aufgabenbereich;

b. eine Gesamtbetriebsrechnung;

c. eine Bilanz; [PAGE 1380]

d. eine Übersicht über die Reserven (Bereich Prämienverbilligung);

e. der Bericht der Revisionsstelle.

Gliederungstitel vor Art. 15c

2. Abschnitt: Insolvenzfonds

Art. 15c Titel

Führung eines Insolvenzfonds

Art. 15c Text

Die gemeinsame Einrichtung führt einen Insolvenzfonds, dessen Zweck die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von insolventen Versicherern nach Artikel 15 Absatz 2 ist.

Art. 15d Titel

Finanzierung des Insolvenzfonds

Art. 15d Text

Der Insolvenzfonds wird finanziert durch:

a. Beiträge der Versicherer;

b. Vermögensüberschüsse von aufgelösten Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen worden sind;

c. Mehreinnahmen, die aus der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste resultieren und von den Pharmaunternehmen an die gemeinsame Einrichtung zurückerstattet werden;

d. mittels Rückgriff durchgesetzte Ansprüche (Art. 79b Abs. 4).

Art. 15e Titel

Höhe des Insolvenzfonds

Art. 15e Text

Die gemeinsame Einrichtung setzt die Höhe des Insolvenzfonds fest.

Art. 15f Titel

Insolvenz

Art. 15f Abs. 1

Die Insolvenz eines Versicherers ist gegeben, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder er sonst in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 15f Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag des Versicherers, auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung oder von Amtes wegen die Insolvenz des Versicherers formell fest. Gleichzeitig legt sie den Beginn der Leistungspflicht des Insolvenzfonds fest und informiert die gemeinsame Einrichtung.

Art. 15g Titel

Art und Umfang der Leistungsübernahme

Art. 15g Abs. 1

Die gemeinsame Einrichtung übernimmt zulasten des Insolvenzfonds den Betrag, der dem insolventen Versicherer für die Bezahlung der gesetzlichen Leistungen fehlt. Diese umfassen:

a. die Kosten für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

b. die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung;

c. die Abgaben in den Risikoausgleich nach Ziffer 2 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich);

d. die mit der Gewährung der Leistungen nach den Buchstaben a bis c verbundenen Verwaltungskosten.

Art. 15g Abs. 2

Sie legt im Einzelfall die zweckmässige Art der Leistungsbearbeitung fest.

Art. 15g Abs. 3

Sie meldet die Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen Leistungen bei der Liquidations- oder Konkursverwaltung fortlaufend an. Die gemeldeten Leistungen werden als Liquidations- oder Konkursförderungen behandelt.

Gliederungstitel vor Art. 16

6. Kapitel: Statistiken

Art. 16 Abs. 1

Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten.

Art. 16 Abs. 2

Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 16 Abs. 3

Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992.

Art. 18

Aufheben

Gliederungstitel vor Art. 19

2b. Titel: Förderung der Gesundheit

Art. 20 Abs. 3

... Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21-23

Aufheben

Gliederungstitel vor Art. 24

2c. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Leistungen und Leistungserbringer

1. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Umschreibung des Leistungsbereichs

Art. 24 Abs. 2

Die übernommenen Leistungen werden dem Datum bzw. der Periode der Behandlung zugeordnet.

Gliederungstitel vor Art. 35

2. Kapitel: Leistungserbringer

1. Abschnitt: Zulassung

Art. 59a Titel

Daten der Leistungserbringer

Art. 59a Abs. 1

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekanntzugeben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen:

a. Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung, Rechtsform;

b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;

c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form;

d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen;

e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;

f. medizinische Qualitätsindikatoren.

Art. 59a Abs. 2

Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 59a Abs. 3

Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, dem Eidgenössischen Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.

Art. 59a Abs. 4

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Gliederungstitel vor Art. 60, Art. 60

Aufheben

Gliederungstitel vor Art. 61

2d. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Prämien, Kostenbeteiligung und Prämienverbilligung

1. Kapitel: Prämien der Versicherten

Art. 61 Abs. 2

Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. [PAGE 1381]

Art. 61 Abs. 2bis

Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die maximal zulässigen Prämienunterschiede basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen einheitlich fest.

Art. 61 Abs. 5

Aufheben

Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Kostenbeteiligung

Gliederungstitel vor Art. 64a

3. Kapitel: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Gliederungstitel vor Art. 65

4. Kapitel: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand

Art. 67 Abs. 1

Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 11 oder 11a eine Taggeldversicherung abschliessen.

Art. 68

Aufheben

Art. 72 Abs. 1bis

Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.

Art. 75

Aufheben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Titels

Art. 79b Titel

Rückgriffsrecht der gemeinsamen Einrichtung

Art. 79b Abs. 1

Gegenüber einem haftbaren Organ oder einer Drittperson, die für die Insolvenz des Versicherers haftet, tritt die gemeinsame Einrichtung bis zur Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des insolventen Versicherers ein. Sie gibt ihre Forderungen im Konkurs ein.

Art. 79b Abs. 2

Mehrere Haftpflichtige haften für die Rückgriffsansprüche der gemeinsamen Einrichtung solidarisch.

Art. 79b Abs. 3

Auf die übergegangenen Ansprüche sind die gleichen Verjährungsfristen anwendbar, wie sie gegenüber dem Versicherer anwendbar waren. Für den Rückgriffsanspruch der gemeinsamen Einrichtung beginnen die relativen Verjährungsfristen erst mit Kenntnis der Leistungspflicht und der ersatzpflichtigen Person zu laufen.

Art. 79b Abs. 4

Das Ergebnis dient nach Abzug der Inkassokosten zur Deckung des vom Insolvenzfonds nach Artikel 15g übernommenen Betrages. Der Überschuss fällt in die Konkursmasse.

Art. 79b Abs. 5

Die Ansprüche, die nicht auf die gemeinsame Einrichtung übergehen, bleiben der Konkursmasse gewahrt.

Art. 84a Abs. 1 Bst. f

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekanntgeben:

f. den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 59a handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime sowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind;

Art. 90a Abs. 1

Über Beschwerden gegen die aufgrund von Artikel 15 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die aufgrund von Artikel 15 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.

Art. 92 Abs. 1

Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wird bestraft, wer:

Art. 92 Abs. 1 Bst. c

Aufheben

Art. 92 Abs. 2

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Bewilligung einen zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenen Versicherer oder eine zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassene Rückversicherung betreibt;

b. aus dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

c. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung vermindern.

Art. 92 Abs. 3

Wer in den in Absatz 2 erwähnten Fällen fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 93 Titel

Übertretungen

Art. 93 Abs. 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gegen eine Pflicht nach den Artikeln 11f bis 11h oder 14b verstösst;

b. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

bbis. in Verletzung der Mitteilungspflicht der beaufsichtigten Unternehmen unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

c. Aufheben

d. die nach Artikel 12a vorgesehenen Rückstellungen nicht bildet;

e. als Durchführungsorgan im Sinn dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht;

f. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;

g. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG und nach Artikel 82 entzieht;

h. gegen das Verbot nach Artikel 62 Absatz 2bis oder Artikel 64 Absatz 8 verstösst.

Art. 93 Abs. 2

Wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Art. 93 Abs. 3

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. einer rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leistet oder zuwiderhandelt;

b. die Durchsetzung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 4, 4a, 5 und 7 erschwert;

c. Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung verletzt;

d. Vorschriften über die Leistungsvergütung nach Artikel 34 Absatz 1 verletzt;

e. Vorschriften über die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 verletzt;

f. Vorschriften über die Prämien der Versicherten nach den Artikeln 61 bis 63 verletzt;

g. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht.

Art. 93 Abs. 4

Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b bis f fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 93 Abs. 5

Haben die Aufsichtsbehörde oder die beauftragte Person Auskünfte unter Mitwirkung einer Person erlangt, so dürfen diese in einem Strafverfahren gegen dieselbe Person nur [PAGE 1382] verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Auskünfte auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 93a

Aufheben

Art. 94 Titel

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Art. 94 Text

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b. für die Widerhandlung gegen diese Strafbestimmung eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

Art. 96 Titel

Bundesrat

Einfügen vor dem 7. Titel

Art. 96a Titel

Zuständige Aufsichtsbehörde

Art. 96a Text

Das Bundesamt übt die Aufsicht nach diesem Gesetz aus.

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