preparatory:AB 165760
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2014-03-19
Wortprotokoll
Wie die Votanten dargelegt haben, gab es in der Kommission eine längere Diskussion. Wir haben darüber diskutiert, was man sich unter dem Begriff "Weiterbildung" vorzustellen hätte und wie weit er reichte, wenn man ihn in das Gesetz aufnehmen würde. Wir haben auch hier gehört, dass verschiedene Votantinnen den Begriff sehr weit ausgedehnt haben. Sie sind über die Bereiche Tertiär A und B hinausgegangen.
Die Mehrheit konnte sich nicht damit anfreunden, dass der Begriff der Weiterbildung explizit ins Gesetz aufgenommen wird, und zwar deshalb, weil in Artikel 1 die eidgenössischen Berufs- und Fachprüfungen, also die Weiterbildungen im Tertiärbereich, aufgeführt sind. Wenn man in Artikel 2 Buchstaben b und c die Weiterbildung nochmals aufführen würde, wäre das irreführend und würde zu Konflikten führen, denn der Begriff kann nicht genau definiert werden. Die Mehrheit befürchtet also, dass die Forderungen ausufern und die Kantone den Begriff der Weiterbildung tatsächlich nicht anwenden könnten.
Ihre Kommission entschied mit 14 zu 11 Stimmen. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, bei der Version des Bundesrates zu bleiben.
Die Minderheit Reynard ist der Meinung, dass der Begriff der Weiterbildung auch hier, wie im geltenden Recht, verwendet werden soll. Die Minderheit teilt die Befürchtung nicht, dass es zu grossen Abgrenzungsproblemen kommen könnte. Stipendien oder Studiendarlehen können auf der Grundlage des geltenden Gesetzes nur gewährt werden, wenn die Studien mehrjährig oder kostenintensiv sind. Mindestens dies würde also der Gesetzeslogik entsprechen.