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preparatory:AB 167157

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-03

Wortprotokoll

Die Frage lautet: Unter welchen Umständen, unter welchen Bedingungen gibt es Finanzhilfen für Strukturverbesserungen? Wir reden also von Strukturverbesserungen.

Der Kommissionssprecher hat alles richtig gesagt. Ich gebe jetzt meinerseits zu Protokoll, dass die Frage der Unterstützung in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes geregelt ist. Das Gesetz bestimmt, dass die Produzenten selbst investieren und über die Stimmenmehrheit verfügen müssen. Den Beizug alternativer Kriterien wie Flächen oder Produktionsanteile lässt das Gesetz nicht zu. Das heisst, dass gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen von Produzenten grundsätzlich durch Investitionshilfen des Bundes unterstützt werden können. Es muss sich um Weinbaugenossenschaften, Käsereigenossenschaften, Maschinengemeinschaften oder ähnliche Gemeinschaften handeln. Die Rechtsform dieser Organisationen ist frei wählbar. Um eine möglichst professionelle Führung des Unternehmens zu ermöglichen, werden auch keine Vorgaben zur Zusammensetzung des ausführenden Organs gemacht.

Als Eintretenskriterien gelten:

1. Die Produzenten investieren selbst und besitzen die Mehrheit an den Investitionen und auch die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft.

2. Die Betriebe der Produzenten erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung.

3. Für die Massnahmen liegt ein Betriebskonzept vor, und die Wirtschaftlichkeit ist mit einem Businessplan nachgewiesen.

Das Landwirtschaftsgesetz bildet also den rechtlichen Rahmen und ist für die Regelung in der Strukturverbesserungsverordnung bindend. Wie es richtigerweise gesagt wurde, will der Motionär mit einem Mengenkriterium und mit einer Vorgabe zur Zusammensetzung der ausführenden Organe zusätzliche Anforderungen aufnehmen, welche Investitionshilfen auch für Nichtproduzenten ermöglichen sollten. Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil die Rechtsgrundlage im Landwirtschaftsgesetz diese Umsetzung schlicht nicht zulässt. Das Anliegen des Motionärs könnte also nur mit einer Gesetzesrevision umgesetzt werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz und in der Strukturverbesserungsverordnung fanden in der Anhörung und in der Debatte zur Agrarpolitik 2014-2017 breite Zustimmung. Oder anders gesagt: Das Anliegen des Motionärs war nie ein Thema.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.