preparatory:AB 168298
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-17
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich im Namen der SP-Fraktion eine generelle Bewertung der Situation vornehme. Wir sind in der Differenzbereinigung, und zwar in der Differenzbereinigung zu einer Vorlage, welche die Informationsrechte der Opfer über wichtige Entscheide zum Strafvollzug des Täters stärkt. Es geht um die Schliessung einer kleinen, aber sehr wichtigen Lücke, denn heute können die Opfer zwar Informationen während des Strafverfahrens einfordern, nicht aber nach Abschluss des Verfahrens.
Herr Hess hat im Ständerat die Frage gestellt, um wie viele Fälle es sich handle. Wir können die Frage natürlich nicht beantworten, denn heute fehlen genau diese Informationsrechte in der Mehrzahl der Kantone. Ich möchte aber doch als Präsidentin der Opferhilfe beider Basel darauf zu antworten versuchen. Wahrscheinlich handelt es sich nicht um sehr viele Fälle, aber umso wichtiger ist es für die Opfer, diese Informationsrechte beanspruchen zu können. Mit diesem Informationsrecht über den Straf- und Massnahmenvollzug kann zum Beispiel eine Retraumatisierung des Opfers verhindert werden, indem das Opfer vermeiden kann, dass es [PAGE 1600] dem Täter begegnet. Herr Guhl hat auf diese Situationen hingewiesen.
Ich möchte auch dem Ständerat für die gute Aufnahme des Gesetzentwurfes danken. Er hat eine wichtige Differenz ausgeräumt. Die Frage der Informationsberechtigten wurde im Sinne des Nationalrates beschlossen, indem auch Angehörige oder Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse haben, diese Informationen beanspruchen können.
Jetzt haben wir noch eine Differenz zu bereinigen. Es geht dabei um die Frage, wann, in welchen Fällen diese Information dem Opfer vorenthalten werden kann. Der Nationalrat hat die Regelung des Informationsrechts gemäss Strafprozessordnung im laufenden Verfahren übernommen - das entspricht jetzt neu dem Antrag der Kommissionsminderheit -, und zwar heisst es wie folgt: "Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet." Jetzt kommt die Interessenabwägung: "Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde." Die Kommissionsminderheit folgt nun genau dieser Formulierung und übernimmt diese Interessenabwägung.
Der Ständerat hat mit dem Bundesrat diese Interessenabwägung geändert; die Kommissionsmehrheit folgt dieser Formulierung: Die Interessenabwägung kann anders erfolgen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegen dieses Informationsrecht überwiegen.
Es sind, denke ich, beide Lösungen rechtlich vertretbar: In beiden Fällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in beiden Fällen ist der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es handelt sich somit um eine Frage der politischen Wertung. In der Fassung der Kommissionsmehrheit - gemäss Ständerat - wird die Interessenabwägung eher zugunsten der Täter verlagert; in der Fassung der Kommissionsminderheit werden die Informationsrechte des Opfers etwas stärker gewichtet.
Welche Haltung hat nun die SP-Fraktion? Unsere Delegation war in dieser Frage gespalten. Wir haben gleichwertig für die Mehrheits- wie für die Minderheitsfassung votiert. Ich selber vertrete die Position der Kommissionsminderheit. Ich erachte es als wichtig, dass hier die Waage eher zugunsten der Opfer austariert wird.
Im Namen der SP-Fraktion kann ich Ihnen keine Empfehlung abgeben. In meinem persönlichen Namen ersuche ich Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Wie gesagt: Die SP-Fraktion ist in dieser Frage gespalten.