preparatory:AB 168755
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-04
Wortprotokoll
Herr Kollege Vischer, Sie wissen, dass ich materiell das Wechselmodell sehr befürworte, wenn es dem Kindeswohl dient. Jetzt zur Frage: Laut Artikel 134 ZGB ist für die Änderung der Obhut das Gericht zuständig, für die Änderung der Betreuungsanteile hingegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Da das Gesetz gemäss Vorlage des Ständerates neu von "alternierender Obhut" spricht, fragt es sich, was denn die Betreuungsanteile noch für eine rechtliche Bedeutung haben. Dieser Ansatz des Ständerates ist praxisuntauglich, ist unausgereift. Was sagen Sie zu diesem Zuständigkeitsproblem?