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preparatory:AB 168770

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-04

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis: Ihre Kommission beantragt Ihnen deutlich, mit 20 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten bzw. die Ergänzung des Ständerates zu streichen. Die Kommissionsmehrheit ist davon überzeugt, dass die vom Ständerat gemachten Ergänzungen eine Selbstverständlichkeit darstellen, dass dies bereits nach geltendem Recht besteht und von Amtes wegen zu beachten ist. Entsprechendes hat die Frau Bundespräsidentin auch im Ständerat ausgeführt. Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist klar, dass es mit zum Wohlergehen des Kindes gehört, dass es nach einer Scheidung wenn immer möglich Alltagsbeziehungen zu beiden Elternteilen pflegen kann. Die Ergänzungen gemäss der Fassung des Ständerates sind daher unnötig. Ich ersuche Sie namens der starken Kommissionsmehrheit, diese Ergänzungen abzulehnen.

Weiter zu den Artikeln 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter ZGB: Es geht hier um die Frage, ob die Gerichte bzw. die Kesb verpflichtet werden sollen, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn das beantragt wird. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 22 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten bzw. die Ergänzung des Ständerates zu streichen; das aus verschiedenen Gründen. Hauptgrund in den Überlegungen Ihrer Kommission ist der, dass ohnehin die Offizialmaxime gilt, wonach einzig das Kindeswohl entscheidend ist und das Gericht auch nicht an Parteianträge gebunden ist. Es stellt sich daher von vornherein die Frage nach dem Mehrwert einer solchen Bestimmung. Dieser ist nach der klaren Mehrheit Ihrer Kommission nicht gegeben. Zu Recht hat denn auch Frau Bundespräsidentin Sommaruga im Ständerat ausgeführt: "Strenggenommen bedeutet das, dass die Regelung, die Ihre Kommission hier beantragt, eigentlich bereits mit dem heutigen Recht gilt." (AB 2014 S 1125)

Hinzu kommen weitere Bedenken Ihrer Kommission, etwa diejenigen, dass das Modell der alternierenden Obhut gegenüber anderen Modellen favorisiert wird, was man aus grundsätzlichen Überlegungen nicht haben will, und dass mit dem Begriff der alternierenden Obhut ein neues Institut eingeführt wird, das verschiedene Fragen aufwirft, die noch [PAGE 86] vertieft analysiert werden müssen. Dementsprechend hat Ihre Kommission auch ein Kommissionspostulat angenommen, das zu ebendiesen Fragen eine umfassende Auslegeordnung machen und mögliche Lösungsvorschläge aufzeigen soll.

Zusammengefasst: Ich ersuche Sie, der sehr deutlichen Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Beschluss des Ständerates abzulehnen.