Lexipedia

preparatory:AB 168789

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-04

Wortprotokoll

Namens der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, in Block 3 mit Ausnahme der Artikel 21 und 28 immer der Mehrheit zu folgen.

Aufgrund der Wichtigkeit zuerst kurz zu Artikel 12: Es geht hier um die Frage, inwieweit altrechtliche Wohnungen erweitert werden dürfen. Mithin geht es letztlich um den Schutz des Eigentums, dessen zeitgemässe Werterhaltung und auch um Vertrauensschutz. Wichtig ist nun vorab, dass der Antrag der Minderheit III (Semadeni) zurückgezogen wurde, womit keine Unterscheidung zwischen altrechtlichen Erst- und Zweitwohnungen mehr besteht. Unsere Fraktion wird hier der Kommissionsmehrheit folgen. Ebenfalls der Kommissionsmehrheit folgen wird unsere Fraktion bei Artikel 15. Unterstützen wird unsere Fraktion den Antrag meiner Minderheit bei Artikel 21, bei dem es nicht um eine materielle, sondern um eine juristische Frage geht: Es geht um einwandfreie juristische Legiferierung, einzig das wollen wir.

Wichtig in diesem Block ist nun Artikel 28: Es geht um die Dringlicherklärung des Gesetzes gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit. Die Mehrheit unserer Fraktion lehnt eine solche ab, einerseits aus staatspolitischen Überlegungen, andererseits aus der Erkenntnis, dass man mit einer solchen Übung letztlich auch nichts gewinnt. Wenn Sie die Literatur zu Artikel 165 der Bundesverfassung konsultieren, so stellen Sie fest, dass für eine Dringlicherklärung nichtwiedergutzumachende Nachteile drohen müssen und es sich um ein rechtspolitisch gewichtiges Anliegen handeln muss. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn längeres Zuwarten zur Gefährdung von Polizeigütern führen würde oder wenn der Suspensiveffekt des ordentlichen Referendums den Lenkungszweck des Gesetzes vereiteln würde. Bei Anwendung dieser Bedingungen auf das vorliegende Gesetz stellt man fest, dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Es werden keine Polizeigüter gefährdet, und der ordentliche Gesetzgebungsprozess verhindert den Lenkungszweck dieses Gesetzes nicht.

Zusammengefasst: Die Voraussetzungen für eine Dringlicherklärung des Gesetzes sind nicht gegeben. Nachdem sich offenbar ohnehin eine Mehrheitslösung ohne Referendum abzeichnet, kann das Gesetz zweifelsohne auch auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten, womit dann sehr schnell Rechtssicherheit geschaffen ist. Eine Notwendigkeit für eine Dringlicherklärung besteht aus diesem Grund nicht.