preparatory:AB 168924
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-09-25
Wortprotokoll
Lassen Sie mich mit der Frage beginnen, die Frau Leutenegger Oberholzer heute Morgen stellte und bei der es um Wettbewerb zwecks Wachstum ging, um Wachstum, das nicht sehr produktiv ist: Ich gebe Ihnen Recht, Frau Leutenegger Oberholzer, Wachstum haben wir vor allem im Binnenmarkt, bei staatsnahen Tätigkeiten, im Gesundheits- und im Unterrichtsbereich. Das sind effektiv nicht die Bereiche mit der grössten Produktivität. Einem produktiven Wachstum steht, selbstverständlich nebst verschiedenem anderem, der starke Franken entgegen. Der starke Franken behindert nach wie vor ein Stück weit die hochproduktive Exportwirtschaft, die wir unbedingt brauchen, um insgesamt ein Wachstum herbeizuführen, das sich durch grosse Effizienz und überproportionale Produktivität auszeichnet. Aber wir sind jetzt beim Wettbewerbsabkommen. Dieses muss mithelfen, den Wettbewerb in Europa - wir gehören auch zu Europa - zu fördern und zu sichern. Das ist wichtig, weil Wettbewerb letztlich zu Wohlstand führt.
Die Schweiz ist stark auf die internationalen Märkte ausgerichtet. Die zunehmende Integration der Weltwirtschaft hat aber auch eine Kehrseite, zum Beispiel den Umstand, dass grenzüberschreitendes wettbewerbswidriges Verhalten aufkommt. Deshalb müssen wir unsere Wettbewerbsbehörde mit der Möglichkeit ausstatten, den Wettbewerb in solchen grenzüberschreitenden Fällen wirksam zu schützen. Unser Land kann mit dem jetzigen Zustand, das heisst ohne Abkommen, höchstens informell mit der EU zusammenarbeiten. Das hat ganz eindeutig Nachteile. Es erschwert den Zugang zu Beweismitteln ausserhalb unseres Hoheitsgebietes, es führt zu Doppelspurigkeiten sowie zu einem Mangel an Kohärenz bei Entscheiden zu gleichen Sachverhalten.
In den letzten Jahren war die Schweizer Wettbewerbsbehörde mit mehreren Fällen grenzüberschreitender Kartelle konfrontiert, die mit der heutigen Regelung nicht befriedigend gelöst werden können. Ich nenne Ihnen ein Beispiel, es wurde eben auch angesprochen, nämlich die Libor-Manipulation: Am 3. Februar 2012 hat die Weko im Zusammenhang mit dieser Libor-Manipulation ein Verfahren, eine Untersuchung gegen verschiedene Banken eröffnet. Die Verfahren laufen jetzt in unserem Land, und sie laufen in der EU. Sie laufen getrennt, man kann die Beweismittel nicht austauschen - und das ist auf diesem Gebiet und in dieser [PAGE 1675] Entwicklung eine Behinderung, die sicherlich nicht in unserem Interesse sein kann.
Das neue Abkommen ermöglicht in solchen Fällen eine engere Zusammenarbeit der Weko mit der Wettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission und beseitigt im Wesentlichen diese Nachteile. Ein Abkommen mit der EU ist für uns besonders wichtig, und zwar weil sich aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung naturgemäss auch ein grosser Bedarf an wettbewerbspolitischer Zusammenarbeit ergibt. Ich erinnere bei dieser Gelegenheit daran, dass wir nach wie vor mit 65 Prozent unseres Handelsvolumens mit der EU unterwegs sind und allein mit 45 Prozent mit unseren unmittelbaren Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich. Die Weko erhält mit dem neuen Zusammenarbeitsabkommen bei verbundenen Fällen Zugang zu Informationen, was vor allem auch die Arbeit der Weko effizienter und wirksamer macht.
Mit diesem Abkommen will der Bundesrat also den fairen Wettbewerb, insbesondere den grenzüberschreitenden, befördern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken. Dieses Ziel visieren wir auch mit der Revision des Kartellgesetzes an. Aber die Kartellgesetzrevision und das Wettbewerbsabkommen mit der EU sind zwei komplett unterschiedliche Projekte, weshalb wir sie auch separat behandeln können. Bei der Kartellgesetzrevision geht es um die Revision materieller Bestimmungen und um gewisse institutionelle Aspekte, und zwar in unserem Landesrecht, während es beim Wettbewerbsabkommen um die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden geht.
Damit bin ich bei ein paar wichtigen Elementen des Abkommens. Das Abkommen ist verfahrensrechtlicher Natur und verlangt keine Harmonisierung oder gar Übernahme von EU-Recht. Die Vertragsparteien wenden weiterhin ihre nationalen Gesetzgebungen an. Deshalb können wir auch das Kartellgesetz revidieren, ohne dass dies einen Einfluss auf das zur Diskussion stehende Abkommen hat. Es ist kein Marktzugangsabkommen. Das Abkommen regelt ausschliesslich die Behördenzusammenarbeit. Deshalb konnte dieses Abkommen losgelöst von den institutionellen Fragen zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen werden. Das Abkommen regelt die Notifikation und Koordination von Durchsetzungsmassnahmen, es regelt die Vermeidung von Konflikten, es regelt den Austausch von Informationen, wobei der Austausch vertraulicher Informationen strikten Bedingungen unterstellt ist.
Wie die Kommissionssprecher berichteten, haben wir in der WAK einige Punkte einlässlich diskutiert, und ich will mich kurz auf vier davon konzentrieren:
1. Der Informationsaustausch erfolgt wirklich nach strengen Regeln. Es besteht keine Verpflichtung, Informationen auszutauschen, aber sobald die Behörden fallweise eine Zusammenarbeit beschliessen, ist diese klar geregelt. Je höher der Schutzbedarf der auszutauschenden Informationen, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Übermittlung - und dies geht bis zur Verweigerung der Übermittlung. Liegt keine Zustimmung der betroffenen Unternehmen vor, erfolgt der Austausch von Dokumenten und Informationen nur auf ein formelles Gesuch der Behörde der anderen Vertragspartei; das Gesuch muss schriftlich erfolgen. Beide Behörden müssen den gleichen Sachverhalt in einem formellen Untersuchungsverfahren ermitteln. Nur die Behörde, welche die Informationen erhält, darf diese verwenden, und dies ausschliesslich für den gleichen, nichtabgeschlossenen Fall.
Eine Verwendung der Informationen ausserhalb des Wettbewerbsrechts ist ausgeschlossen. Informationen, die eine Behörde mit einer Bonusmeldung erhält, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, die betreffenden Unternehmen stimmen dem ausdrücklich zu.
2. Zur Vertraulichkeit der Informationen: Die Vertraulichkeit muss natürlich gewahrt bleiben. Die Wettbewerbsbehörden müssen die eingegangenen Informationen vertraulich behandeln. Die Weko und die Europäische Kommission unterliegen bei ihren Tätigkeiten beide dem Amtsgeheimnis. Die Fälle, in denen Informationen offengelegt werden dürfen, sind im Abkommen präzise definiert. Was personenbezogene Daten angeht, ist Folgendes festzustellen: Die Datenschutzgesetzgebungen der Schweiz und der EU müssen bei der Übermittlung von Personendaten ins Ausland eingehalten werden.
3. Übermittlung an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten: Diese Übermittlung an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ist sehr stark eingeschränkt. Die Europäische Kommission muss aber die Behörden der Mitgliedstaaten in gewissen Untersuchungsfällen vor dem Entscheid konsultieren. Die Europäische Kommission darf zu diesem Zweck die Daten an die Mitgliedstaaten übermitteln, jedoch dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten diese Informationen weder offenlegen noch für ihre eigenen Verfahren verwenden. Die übermittelten Informationen bleiben durch das Amtsgeheimnis und das Geschäftsgeheimnis geschützt.
4. Der Rechtsschutz: Es besteht ein ausreichender Rechtsschutz bei der Beschaffung der Informationen, also bei Hausdurchsuchungen, Befragungen, Einvernahmen usw., und es besteht ein ausreichender Rechtsschutz bei der Verwendung der Informationen: Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Anhörungsrechte, Beschwerderecht. Eine separate Beschwerde gegen die Übermittlung der Information ist nicht notwendig und deshalb auch nicht vorgesehen. Ein separates Rechtsmittel gegen die Übermittlung als solche würde den Nutzen des Informationsaustausches erheblich beeinträchtigen, weil zum Beispiel in der Schweiz eine Beschwerde bis ans Bundesgericht weitergezogen werden könnte; das würde eine Verzögerung des Verfahrens bedeuten. In jedem Fall werden die von der Übermittlung von vertraulichen Informationen betroffenen Unternehmungen oder Personen von der Weko im Zeitpunkt der Übermittlung informiert.
Lassen Sie mich zusammenfassen: Das Abkommen erlaubt eine wirksamere Umsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung. Das Abkommen erlaubt damit einen besseren Schutz des Wettbewerbs, was den Wirtschaftsstandort Schweiz stärkt. Das Abkommen erlaubt auch eine bessere Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz, die unter anderem auch durch grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bedingt ist.
Herr Nationalrat Rime, ich habe Ihnen heute Morgen gut zugehört. Ich habe einige Punkte mitgenommen und will diese ganz kurz antippen:
Sie haben angesprochen, dass die Rechte der schweizerischen Unternehmen nicht geschützt wären. Ich habe soeben gesagt, dass bei der Beschaffung und bei der Verwendung der Informationen der Rechtsschutz sichergestellt ist. Bei der Übermittlung gibt es ihn in dem Masse nicht, aber es ist auch logisch, dass es ihn nicht geben kann, weil sonst die Zusammenarbeitsverfahren blockiert werden könnten.
Sie haben heute Morgen angemahnt, dass die Geschäftsgeheimnisse nicht genügend geschützt wären. Sie haben vom fehlenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen gesprochen. Ich wiederhole mich: Es gibt strenge Regeln für den Austausch, und die Vertraulichkeit ist gewährleistet und muss gewährleistet sein.
Sie haben heute Morgen gesagt, dass es keine Garantie gibt, dass Daten nicht für andere Verfahren genutzt werden. Die Weitergabe der Daten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es gilt also mit anderen Worten das Spezialitätenprinzip. Nur die Europäische Kommission darf die Daten verwenden, wenn sie sie denn von unserer Weko zugestellt bekommen hat.
Dann haben Sie die Aushöhlung des Bankgeheimnisses angesprochen. Dem ist zu widersprechen, da die Kundendaten in diesem Zusammenhang ja wohl nicht interessieren; es geht vor allem um die Sicherstellung der Vermeidung von Absprachen unter Banken. Der Libor-Fall ist ein sehr, sehr gewichtiger Fall, der Volkswirtschaften in Bedrängnis bringen kann. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit muss [PAGE 1676] sichergestellt werden, damit man solchen Fehlentwicklungen wirksam entgegentreten kann.
Sie haben heute Morgen von einer erpressbaren Schweiz gesprochen, nämlich dann sei sie erpressbar, wenn die Weko Daten liefern würde und die EU nicht Gegenrecht halten könnte. Es kann keine Rede von einer Einbahnstrasse sein; der Austausch ist wechselwirkend angedacht. Ich erinnere noch einmal daran: Kein Vertragspartner muss Daten liefern.
Die letzte Bemerkung muss der Absicherung dienen: Das Abkommen könnte auch mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden für den Fall, dass die Partner sich nicht gebührend berücksichtigt wüssten.
Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, dem Abkommen zuzustimmen.