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preparatory:AB 171825

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17

Wortprotokoll

Ich begründe kurz den Minderheitsantrag zu Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe k der Strafprozessordnung. Worum geht es? In Artikel 269 Absatz 2 sind die Straftaten aufgeführt, für die eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs überhaupt zulässig ist. Dabei handelt es sich um schwere, jedenfalls qualifizierte Delikte. Richtigerweise, das haben wir heute mehrmals festgestellt, soll nicht für jedes Bagatelldelikt eine Überwachung zulässig sein. Das soll selbstverständlich auch für das Waffengesetz gelten. Würde man den ganzen Artikel 33 des Waffengesetzes ohne die Beschränkung auf Absatz 3 aufnehmen, so hätte das zur Folge, dass beispielsweise eine fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer überwachungsfähigen Straftat würde. Solches widerspricht klar dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dementsprechend hat denn auch der Ständerat befunden, dass solches eben gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde, und die Möglichkeit einer Überwachung auf den qualifizierten Tatbestand gemäss Absatz 3 beschränkt.

Ich ersuche Sie zusammen mit meiner Fraktion, der ständerätlichen Fassung und damit meinem Minderheitsantrag, welcher nicht nur verhältnismässig ist, sondern sich auch systematisch richtig in den Deliktskatalog einreiht, zuzustimmen. Was die übrigen Minderheiten in Block 3 betrifft, so verzichte ich im Sinne eines effizienten Ratsbetriebes im Rahmen der weiteren Diskussion zu ebendiesem Block darauf, noch einmal das Wort zu ergreifen, und ersuche Sie, alle übrigen Minderheitsanträge abzulehnen.

Zusammengefasst: Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, in Block 3 alle Minderheitsanträge, mit Ausnahme desjenigen zu Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe k der Strafprozessordnung, abzulehnen.

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