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preparatory:AB 172979

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Vielleicht darf ich Ihre Aufmerksamkeit mit einem kleinen Gedicht einfangen. Die grosse Frage von heute Vormittag lautet:

"Wie sühnt sich die verjährte Schuld,

Die bitterlich bereute?

Mit einem strengen Heute?

Mit Büsserhast und Ungeduld?

Nein. Mit ein bisschen Freude!"

Das sind die letzten Zeilen aus Conrad Ferdinand Meyers Gedicht "Ein bisschen Freude". So einfach wie in diesem Gedicht ist es im Obligationenrecht aber nicht; die privatrechtliche Verjährung ist ein ernstes Thema. Diese Vorlage geht auf einen parlamentarischen Auftrag zurück. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates deponierte im Jahre 2007 die Motion 07.3763, "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht". Den Hintergrund dazu bildeten die Asbestproblematik, auf die wir noch zu sprechen kommen, und andere Spätschäden, insbesondere das Feuerwehrunglück im solothurnischen Gretzenbach.

Worum geht es? Heute gilt im schweizerischen Haftpflichtrecht generell eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das kann dazu führen, dass ein Schaden eintritt, wenn das schädigende Ereignis oder die schädigende Handlung bereits verjährt ist. Damit ist auch der Schaden verjährt, noch bevor er eingetreten ist.

Ein plausibler Anwendungsfall sind Bauwerke: Es ist denkbar, dass ein Bauwerk mangelhaft konstruiert worden ist und der Konstruktionsmangel zu einem Schaden führt, aber erst zehn Jahre nach der Erstellung des Baus. Vielleicht erinnern Sie sich an die Brandkatastrophe von Gretzenbach vor zehn Jahren: Im Jahre 2004 starben dort sieben Feuerwehrleute, weil eine Autoeinstellhalle in Brand geraten war und zusammenbrach. Der Bau der Einstellhalle war 1989 erfolgt, lag im Jahre 2004 also bereits über zehn Jahre zurück. Damit war der Schaden verjährt, bevor er eingetreten war. Im Gerichtsfall Gretzenbach ging es dann noch um weitere Fragen, welche den Fall komplizierten, aber die Grundkonstellation mag uns hier dennoch als Beispiel dienen.

Eine andere Konstellation liegt den sogenannten Asbestfällen zugrunde. Lange Zeit wurden am Bau mineralische Asbestfasern vor allem zu Zwecken des Brandschutzes eingesetzt. Schon lange war die gesundheitsgefährdende Wirkung von Asbest bekannt. 1970 wurde nachgewiesen, dass Asbest krebserregend ist. Ungefähr ab 1980 wurden einzelne Anwendungen von Asbest verboten, und seit 1990 gilt in der Schweiz ein generelles Verbot, Asbest einzusetzen.

Vor allem die Verarbeitung von Asbest führt zur Freisetzung von Asbestfasern, welche eingeatmet werden können. Der Staub in den Lungen kann zu Krebs oder anderen Krankheitsbildern führen. Der Krankheitsfall tritt aber erst viel später ein; es kann fünfzehn Jahre dauern, aber es kann auch bis zu vierzig Jahre dauern, bis die Krankheit ausbricht. Auch hier haben wir also die gleiche Konstellation: Der Schaden tritt erst ein, nachdem die schädigende Handlung verjährt ist.

In der Schweiz wurde Asbest bis in die Siebziger- und Achtzigerjahre hinein am Bau im grossen Stil eingesetzt; es war eben auch ein sehr gutes, ein sehr hilfreiches Material. Noch heute werden regelmässig Altbauten saniert, die von diesem Asbest befreit werden müssen. Solche Fälle führten im Jahre 2007 zur erwähnten Motion mit dem Auftrag, die Verjährung im Haftpflichtrecht zu revidieren.

Der Bundesrat hat dann unsere Motion zunächst zum Anlass genommen, das gesamte Verjährungsrecht zu revidieren und eine Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, das an sehr vielen Stellen der Gesetzgebung geregelt ist, vorzunehmen. Er hat dafür in den Jahren 2011 und 2012 eine Vernehmlassung durchgeführt. Nach der Vernehmlassung hat er den Umfang der Revision reduziert und dabei auf eine allgemeine Vorlage zur Revision des gesamten Verjährungsrechts verzichtet. Er beschränkte sich auf den Kernpunkt der Verlängerung der Verjährungsfristen bei Spätschäden, aber beschränkt auf Todesfall und Personenschäden. Weitere punktuelle Verbesserungen betreffen die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre sowie eine teilweise Vereinheitlichung der Fristen.

Zum eigentlichen Kernpunkt: Kernpunkt der bundesrätlichen Vorlage ist die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist für Spätschäden. Es wird eine neue absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden eingeführt - das heisst bei Tod, Körperverletzung -, sofern schädigendes Verhalten die Ursache war; dies gilt sowohl für ausservertragliche als auch für vertragliche Ansprüche. Für alle übrigen Fälle - also Vermögensschäden, Sachschäden usw. - bleibt es bei der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Die relative Verjährungsfrist betrug bisher ein Jahr, sie wird auf drei Jahre verlängert. Das ist die eigentliche Klagefrist; sie gilt wie bisher ab dem Zeitpunkt, an welchem der Geschädigte Kenntnis sowohl vom Schaden als auch von der Person des Ersatzpflichtigen hat. Dazu kommen ein paar weitere Anpassungen.

Diese Revision, das ist wichtig, ist technologieneutral. Wir werden in dieser Debatte viel über die Asbestfälle sprechen. Wir machen hier aber nicht ein Asbestgesetz, wir machen ein Gesetz, das auch für andere Fälle anwendbar ist. Über Risiken bei Bauten habe ich schon gesprochen, zu denken ist aber auch an künftige Technologien und ihre Risiken. In diesem Zusammenhang wird etwa von der nichtionisierenden Strahlung gesprochen, von der wir nicht wissen, ob sie mit Spätschäden verbunden ist. Heute geht man davon aus, dass das nicht der Fall ist, aber es gibt auch gegenteilige Hinweise. Oder es wird, mit einer gewissen Vergleichbarkeit zur Asbestproblematik, von der Nanotechnologie gesprochen.

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - Sie haben das mit Sicherheit den Medien entnommen -: Während unserer Kommissionsarbeiten ist ein Urteil [PAGE 1761] des EGMR ergangen. Dieses Urteil besagt, kurz zusammengefasst, dass das schweizerische Verjährungsrecht für Asbestopfer nicht EMRK-konform ist. Warum?

Im konkreten Fall war der Kläger von 1965 bis 1978 als Schlosser in einer Maschinenfabrik angestellt, wo er mit Asbeststaub in Berührung kam. Im Mai 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Er verklagte 2005 seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Schadenersatz mit der Begründung, seine Erkrankung sei auf die Arbeit mit Asbest in der Maschinenfabrik zurückzuführen und sein Arbeitgeber habe diesbezüglich nicht die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Nachdem der Kläger am 10. November 2005 verstorben war, machte seine Familie eine Genugtuungsforderung gegen die Suva geltend, die sie gemeinsam mit dem ehemaligen Arbeitgeber als Mitschuldige ansah. Das Bundesgericht entschied in letzter Instanz hinsichtlich der Ansprüche sowohl gegen die Arbeitgeberin als auch gegen die Suva, dass die Ansprüche der Kläger nach der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist des Verantwortlichkeitsgesetzes bereits verwirkt waren.

Am 11. März 2014 verurteilte der EGMR die Schweiz, die in diesem Fall den Weg zur Schadenersatzklage verwehrt hatte, weil seit dem verursachenden Ereignis die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Der EGMR sah aufgrund des ausserordentlichen Personenschadens die angesetzte Verjährungsfrist als unverhältnismässig an und stellte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 EMRK fest. Der Entscheid des EGMR ist rechtskräftig, da die Schweiz kein Gesuch um eine Neubeurteilung des Falls durch die Grosse Kammer gestellt hat.

Das Bundesgericht hat übrigens mitgeteilt, dass es die Fälle des EGMR nicht neu beurteilt, sondern unsere laufenden Gesetzgebungsarbeiten abwartet.

Nun unterbreiten Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission also eine Gesetzesrevision, die für den Normalfall weiterhin eine maximale absolute Verjährung von zehn Jahren vorsieht; für Personenschäden und Todesfälle sind es dreissig Jahre. Für den Fall, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lag, wäre dies ausreichend gewesen: Dort klagten die Nachkommen im Jahre 2005, und das Opfer war bis 1978 bei der Maschinenfabrik angestellt. Die Klage erfolgte also 27 Jahre nach dem Ende der Anstellung, also 27 Jahre nach der schädigenden Handlung. Nach neuem Recht wäre die Verjährung also noch nicht eingetreten gewesen.

Hingegen gibt es nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse Fälle, bei denen eine Asbestose, also eine Krankheit, auch erst vierzig Jahre nach dem Kontakt mit Asbest auftreten kann. Bei solchen Fällen wäre die Verjährung auch neu bereits vor dem Schaden eingetreten. Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat nehmen dies in Kauf. Mit der Kommissionsmotion 14.3664, "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern", schlagen wir Ihnen jedoch zusätzlich vor, diese Fälle nicht im Gesetz, sondern auf anderem Wege zu regeln, zum Beispiel über einen Entschädigungsfonds. Diese Kommissionsmotion wird jedoch erst in einer späteren Session in den Rat kommen.

In der Kommission wie auch hier im Rat gibt es verschiedene Meinungen und Vorschläge zu dieser Revision des Verjährungsrechts. Eine Minderheit Nidegger will gar nicht auf die Vorlage eintreten. Herr Nidegger hat konsequenterweise weitere Minderheitsanträge eingereicht, um beim geltenden Recht zu bleiben. Die Minderheit IV (Markwalder) fordert eine Verlängerung auf zwanzig Jahre statt auf dreissig Jahre. Im Prinzip handelt es sich um den gleichen Meccano, aber mit zwanzig statt mit dreissig Jahren. Dann gibt es weitere Minderheiten, die Minderheiten V (Vischer Daniel) und VI (Leutenegger Oberholzer), die demgegenüber eine Verlängerung der Fristen von dreissig auf vierzig oder sogar auf fünfzig Jahre fordern.

Generell ist zur Länge der Fristen das Folgende anzumerken: Egal, wie lange die Frist ist, die Sie wählen, Sie müssen immer im Auge behalten, dass dann auch die Beweise für ein Haftpflichtverfahren vorliegen müssen. Bei der heutigen, zehnjährigen Frist haben wir eine komfortable Situation. Die Aktenaufbewahrungsfristen betragen praktisch durchwegs auch mindestens zehn Jahre. Bei einer dreissigjährigen Frist müssten die Akten von Arbeitgebern, Auftragnehmern, vor allem natürlich von Ärzten, Spitälern, Architekten usw., mindestens dreissig Jahre aufbewahrt werden. Es müsste dann jede Krankengeschichte dreissig Jahre archiviert werden. Wenn das in Papierform erfolgen soll, ersticken wir bald in diesen Akten. Darauf hat uns die Ärzteschaft auch aufmerksam gemacht. Sinnvollerweise würde die Aktenaufbewahrung also digital erfolgen.

Nur: Wie lesen Sie heute eine Floppy Disk von 1984? Für die Jüngeren hier im Saal: Die Floppy Disk war ein Speichermedium der ersten Computer aus den Achtzigerjahren. Hier sehen Sie schon das Problem der digitalen Aktenaufbewahrung. Ohne Akten lassen sich aber Beweise zwanzig, dreissig Jahre nach dem Ereignis kaum mehr rekonstruieren. Unser Gedächtnis ist da viel zu unzuverlässig, und die massgeblichen Beteiligten sind nach so langer Zeit oft schon gar nicht mehr da.

Ein anderes Minderheitskonzept schlägt vor, für die genannten Kategorien vollständig auf das Konzept mit einer absoluten und einer relativen Verjährungsfrist zu verzichten. Das sind die Anträge der Minderheit I (Vischer Daniel) und der Minderheit II (Schwaab). Diese Minderheitsanträge bringen einen vollständigen Konzeptwechsel; es gibt damit nur noch relative Fristen. Die Verjährung würde dementsprechend weit, im Prinzip in die Unendlichkeit, hinausgezögert, dies mit den bereits erwähnten Folgen für die Beweisbarkeit.

Ich weise noch auf einige weitere umstrittene Punkte hin. Zunächst zur Fahne: Auf der Fahne finden sich noch Minderheitsanträge unseres Kollegen Guillaume Barazzone. Herr Barazzone hat diese aber allesamt zurückgezogen. Auf einzelne komplizierende Details auf der Fahne werden wir im Laufe der Detailberatung noch zu sprechen kommen.

Mit Artikel 60 Absatz 2 OR wird die Verjährung verlängert, falls für die schädigende Handlung auch ein Strafurteil erging. Das war schon bisher so. Es gibt nun verschiedene Konzepte, die von der Beibehaltung des geltenden Rechts bis zur Anwendung einer neuen Regelung reichen. Es gibt noch weitere Änderungen, auf die wir in der Detailberatung eingehen werden.

Es wurde schon gesagt, dass das Verjährungsrecht eigentlich nicht so matchentscheidend sei, man könne das alles auch über ein Versicherungsobligatorium realisieren. Damit würde dann das Interesse der Geschädigten an einem neuen Verjährungsrecht an Bedeutung verlieren, und es würde die Brisanz dieser Revision etwas relativiert. Trotzdem behält das Verjährungsrecht natürlich seinen Stellenwert - einerseits für die Risikoabschätzung, dann natürlich aber auch für die Versicherungswirtschaft.

Bei Erlass eines neuen Verjährungsrechts müssen Sie also eine Abwägung vornehmen. Es geht um einen wichtigen Umbau im Privatrecht. Wollen Sie diesen Umbau oder nicht? Wollen Sie unser Verjährungsrecht praktikabler machen und die sehr kurzen Fristen verlängern? Wollen Sie die Geschädigten besserstellen und die Ungerechtigkeiten ausbügeln, die sich bei Spätschäden ergeben können? Über diese Fragen werden wir heute Morgen diskutieren.

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und anschliessend auch den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich danke Ihnen und entschuldige mich für die lange Redezeit.