preparatory:AB 173029
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Die Minderheit beantragt, dass wir, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beim direkten Forderungsrecht im OR verankern. Wenn man dazu das Kommissionsprotokoll nachliest, sieht man, dass es eine merkwürdige Diskussion war. Die Mehrheit hat dann beschlossen, dass man das im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankern soll. Eines der Argumente war, dass dieser Punkt ja bereits bei der Totalrevision des VVG so vorgesehen gewesen sei. Die Totalrevision des VVG ist im Moment jedoch nicht mehr Gegenstand irgendwelcher Beratungen, da ja der Rat beschlossen hat, dass man die VVG-Revision nicht an die Hand nehmen soll, sondern nur eine Teilrevision. Das zum Vorgeplänkel.
Jetzt zum Materiellen: Meines Erachtens macht es keinen Unterschied, ob dieser Punkt im VVG oder im OR verankert ist. Es geht ja nur um die Frage: Wo regeln wir die Wirkung der Unterbrechung am gescheitesten? Da appelliere ich an die Juristinnen und Juristen im Saal: Der richtige Ort, diese Folgen zu regeln, ist das OR und nicht ein Nebengesetz wie das VVG. Alle Juristen im Saal müssten mir eigentlich Recht geben und mit dem Bundesrat und der Minderheit stimmen. Es ist logisch, dass Folgen der Unterbrechung der Verjährung beim direkten Forderungsrecht im OR geregelt werden. Es geht nicht um die materielle Regelung; das ist ein weiteres Argument dafür.
Das materielle Forderungsrecht muss dann nochmals in einem anderen Gesetz geregelt werden. Aktuell ist es zum Beispiel im Strassenverkehrsgesetz und im Rohrleitungsrecht verankert. Aber darum geht es nicht. Mit der vorliegenden Regelung wird nicht das direkte Forderungsrecht begründet, sondern es muss noch materiell in einem anderen Gesetz der Fall sein. Hier, in Absatz 4, wird nur geregelt, wie sich die Unterbrechung auswirkt. Das gehört ganz klar ins Obligationenrecht und nicht in ein Nebenzivilrecht, wie es das VVG ist.
Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat zu folgen. [PAGE 1787]