preparatory:AB 173061
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-09
Wortprotokoll
Dieses Geschäft ist, wie es die Berichterstatterin französischer Sprache erläutert hat, eine Restanz der Beratungen zur Vorlage 13.046, dem dringlichen Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Wie Sie wissen, sind wir zweimal auf die Vorlage nicht eingetreten, und sie war damit erledigt. Für den Fall des Nichteintretens hatte der Ständerat am 18. Juni 2013 eine Motion traktandiert. Mit der Motion wurden Detailanträge des Gesetzes wiederaufgenommen. Diese Motion wurde einstimmig gutgeheissen.
Die Motion des Ständerates hatte ursprünglich zwei Buchstaben: Mit Litera a wurde eine Änderung des Bankengesetzes in Artikel 23 Absatz 2 beantragt. Es wurde verlangt, dass die Finma beauftragt werde, eine Untersuchung über die seit dem 1. Januar 2001 von Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten praktizierte Vermögensverwaltung für ausländische Bankkundinnen und -kunden und deren Rechtmässigkeit durchzuführen; der Untersuchungsbericht der Finma müsse dann veröffentlicht werden. Gemäss einem neuen Absatz von Artikel 23 solle die Finma dann regelmässig über den Stand der Arbeiten orientieren, welche die Banken zur Regularisierung ihrer Rechtslage gegenüber den Vereinigten Staaten durchgeführt hätten.
In Litera b der Motion wird verlangt, dass im Bundesrecht eine Bestimmung verankert wird, die die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Gebühren, Ausgleichszahlungen und weiteren Sanktionen sicherstellt, die von ausländischen Behörden aufgrund von Verstössen gegen das ausländische Steuerrecht verhängt werden, ausser diese seien rechtsmissbräuchlich.
Die WAK hat die Motion an ihrer Sitzung vom 12. August vorberaten. Der Bundesrat hatte damals noch nicht schriftlich Stellung genommen. Im Rahmen der Beratungen des Ständerates hatte die Frau Finanzministerin sich aber zur Entgegennahme von Litera b bereiterklärt und bereits damals Skepsis in Bezug auf Litera a formuliert. Die Beratungen in unserer Kommission haben nun Folgendes ergeben: Bei Litera a der Motion, die die historische Aufarbeitung der Praxis der Schweizer Banken in Bezug auf die Vermögensverwaltung für ausländische Kundinnen und Kunden zum Gegenstand hat, kam die WAK mit 14 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen zum Schluss, dass diese Forderung abzulehnen sei, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens sei das keine Aufgabe der Finma als Kontroll- und Aufsichtsinstanz, ihre Aufgabe sei es, die Kontrolle wahrzunehmen. Zweitens käme die Finma damit in eine Doppelrolle, sie sei ja damals auch Kontrollinstanz gewesen und müsste nun ihre eigene Rolle hinterfragen. Drittens würde das zu viele Ressourcen beanspruchen.
Eine Minderheit war auch in der WAK der Meinung, dass die Geschichte aufgearbeitet werden muss. Wie gesagt, die WAK hat Litera a mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt. Dazu ist kein Minderheitsantrag eingereicht worden.
Litera b der Motion wurde hingegen mit 14 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen gutgeheissen. Die Mehrheit der WAK erachtet es als richtig, dass strafrechtliche Bussen oder strafrechtliche Sanktionen finanzieller Art steuerlich nicht abzugsfähig sein sollen, und zwar weder für juristische Personen noch für natürliche Personen. Strafrechtliche Sanktionen sollen also auch bei juristischen Personen nicht zur Verringerung des Gewinns führen können bzw. nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können.
Die Debatte in der WAK hat es gezeigt: Bei den natürlichen Personen ist es klar, da sind solche Sanktionen nicht abzugsfähig. Hingegen ist die Praxis bei den juristischen Personen unklar. Gemäss üblicher Praxis sollten solche Sanktionen nicht abzugsfähig sein, aber in verschiedenen Kantonen wird das anders gehandhabt. Wir haben auch hier keine einheitliche Praxis. Klar ist hingegen, dass die Lehre solche Bussen bei juristischen Personen als geschäftsmässig begründeten Aufwand und den Abzug damit als zulässig erachtet. Das ist natürlich eine verquere Logik. Ich glaube, auch in der Bevölkerung versteht man nicht, warum strafrechtliche Sanktionen noch von den Steuern abgezogen werden können; damit werden sie auch ihrer strafrechtlichen Sanktionswirkung beraubt.
Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass Litera b der Motion des Ständerates gutgeheissen werden soll, sie entschied mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung. Damit soll klargemacht und vor allem im Steuerharmonisierungsgesetz festgehalten werden, dass strafrechtliche Sanktionen in Form von Bussen usw. nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören und damit auch nicht abgezogen [PAGE 1238] werden können. Dieser Punkt bedarf einer Klärung, da die Praxis der Kantone unterschiedlich ist und es einen Widerspruch zwischen der Lehre und der Praxis gibt.
Ich bitte Sie deshalb, Litera b der Motion des Ständerates gutzuheissen. Das ist sicher auch das, was von der Bevölkerung erwartet wird, nämlich dass Sanktionen, die aufgrund von Fehlverhalten ausgesprochen werden, nicht noch zu einer steuerlichen Entlastung führen.