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preparatory:AB 17340

Zapfl Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-10

Wortprotokoll

Der Zufall will es, dass heute, am 10. Dezember, der Internationale Tag der Menschenrechte ist, und auf diesen Tag genau vor 53 Jahren hat die Uno die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet. Verschiedene nationale und internationale Abkommen wurden aufgrund dieses Dokumentes unterzeichnet. Damit haben die einzelnen Staaten bewiesen, dass ihnen die Einhaltung der fundamentalen Rechte des Menschen ein ernsthaftes Anliegen ist.

Volk und Stände der Schweiz haben 1999 zusätzlich den Artikel der Bundesverfassung zum Verbot der Rassendiskriminierung angenommen. Damit hat die Schweiz eine wichtige verfassungsrechtliche Grundlage für den Kampf gegen den Rassismus geschaffen. Die Schweiz hat in den vergangenen Jahren auf internationaler Ebene ihr Engagement für die Menschenrechte verstärkt. Sie ist nicht nur Unterzeichnerin der wichtigsten Menschenrechtskonventionen, sie ist auch Vertragsstaat von wichtigen Instrumenten, welche die Uno zum Schutz der Menschenrechte geschaffen hat. Einige Beispiele, die ich sehr wichtig finde und die sich auch besonderen Erscheinungsformen der Diskriminierung widmen, sind zu erwähnen: Es sind dies das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau, und - Sie erinnern sich - letztes Jahr haben wir hier im Parlament beschlossen, dem Internationalen Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes beizutreten. Aber all diese Übereinkommen nützen nur etwas, wenn sie eingehalten und dementsprechend kontrolliert werden. Das ist der Grund, weshalb auf internationaler Ebene Kontrollmechanismen gestärkt und ausgebaut werden sollen.

Mit der Unterzeichnung dieses Artikels 14 anerkennt die Schweiz diesen Kontrollmechanismus. Es ist der erste von den Vereinten Nationen abgeschlossene Menschenrechtsvertrag, der über einen eigenen, internationalen Überwachungsmechanismus verfügt. Nach diesem Übereinkommen werden die Staaten verpflichtet, periodisch Bericht zu erstatten. Die Schweiz bzw. der Bundesrat hat schon 1996 diesen Bericht verabschiedet und auch veröffentlicht. Der zweite und der dritte Bericht wurden gemeinsam in einem Dokument verabschiedet und dem Ausschuss präsentiert. Es handelt sich hier um eine Präsentation, bei der ein Dialog stattfindet, in welchem die Kommissionsmitglieder gemeinsam mit den einzelnen Staaten, zum Beispiel mit der Schweiz, die Verhältnisse in Bezug auf Menschenrechte ausdiskutieren können.

Es ist wichtig zu sagen, dass die Schweiz mit diesem Artikel 14 keine neuen Verpflichtungen eingeht. Sie ist in einer sehr komfortablen Situation. Die Vorgaben des Übereinkommens hat sie bereits 1994 umgesetzt, und ausserdem hat sie mit dem Rassismusgesetz, Artikel 261bis des Strafgesetzbuches, die maximalen Verpflichtungen erfüllt.

Der in Artikel 14 angesprochene Ausschuss hat in den vergangenen 30 Jahren, seit es ihn gibt, 20 Mitteilungen entgegengenommen. Es ist interessant festzustellen, dass sich die meisten dieser 20 Fälle im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Rechtes bewegen; es geht zum Beispiel um Recht auf Arbeit und um Recht auf Wohnung. In keinem einzigen Fall geht es um die Ausübung von bürgerlichen und politischen Rechten. Von diesen 20 Fällen wurde ein einziger Fall als zulässig erklärt. Damit zeigt sich auch, dass dieser Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nur schweren Benachteiligungen mit rassistisch motiviertem Hintergrund vorbehalten bleibt. Es ist ja auch interessant, dass vor allem afrikanische und asiatische Staaten darauf drängen, dass dieser Artikel 14 unterzeichnet wird.

In der Aussenpolitischen Kommission wurden verschiedene Aspekte diskutiert. Die Kantone wurden zur fachtechnischen Überprüfung dieses Artikels 14 eingeladen. Sie konnten sich schon 1990 in einer umfassenden Vernehmlassung zum gesamten Geschäft äussern. Obwohl eine Anerkennung von Artikeln wie Artikel 14 eigentlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen würde, hat man damals, 1990, den Kantonen zugesagt, ihnen neue Artikel vorzulegen, wenn es solche zu unterzeichnen gibt. Die Antworten waren übrigens alle positiv.

Im Weiteren ist festzuhalten - auch das ist ein Thema in der Aussenpolitischen Kommission -, dass nicht eingebürgerte Ausländer, die mit dem Negativentscheid der Gemeinde nicht einverstanden sind, nicht an diesen Ausschuss gelangen können. Dieser Ausschuss ist keine juristische Instanz und hat keine judikative Wirkung.

Im Übrigen gibt es keinen völkerrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Die 18 Personen des Ausschusses, der übrigens in Genf tagt, geben nur Empfehlungen ab. Es gibt keine juristisch verbindlichen Urteile wie etwa beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg, dem die Schweiz als Mitglied angehört und dem sie angeschlossen ist. Es ist also von der heutigen Rechtsprechung ausgehend so, dass nicht damit zu rechnen ist, dass es in Zukunft mehr Fälle gibt als bis anhin. Es zeigt sich, wie gesagt, dass der in der Schweiz geltende Standard diesem Artikel 14 entspricht. Vor allem auch die Praxis des Bundesgerichtes ist heute bereits kompatibel mit den Anforderungen des Übereinkommens. Deshalb ist kein Eingriff in die Souveränität der Schweiz ersichtlich.

Es gibt aber einen positiven Aspekt, den ich erwähnen möchte: Dieser Uno-Ausschuss kann eine positive Wirkung haben auf eine internationale Angleichung entsprechender Rechtsfindungsstandards.

Positiv ist auch, dass durch diese Anerkennungserklärung der Schweiz weder Bund noch Kantonen irgendwelcher personeller oder finanzieller Aufwand entsteht. In der Kommission haben Herr Bundesrat Deiss und seine Mitarbeiter die anstehenden Fragen geklärt. Die Kommission war dann auch der Meinung, dass dieses Verfahren weltweit zu einem besseren Schutz der Menschenrechte beiträgt. Die Kommission hat sich mit 12 zu 3 Stimmen für die Vorlage ausgesprochen.

Ich bitte Sie, der grossen Mehrheit der Kommission zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.