AB 173733
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-07
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Anträgen meiner Minderheit II zu den Artikeln 57a bis 57c, zu meinem Minderheitsantrag zu den Artikeln 84a bis 84d und zu jenem zu Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h. Ich habe ein Konzept eingereicht. Dieses Konzept übernimmt den Entwurf des Bundesrates, was das Verbot von geldwerten Vorteilen, Transparenz und Offenlegungspflicht betrifft. Dazu schlage ich aber auch neue Bestimmungen zum Melde- und Beschwerderecht vor. Mit diesem Konzept kann man die Heilmittelsicherheit erhöhen, die sonst mit der Gewährung geldwerter Vorteile gefährdet ist. Die Leistungserbringer haben zwar als Erstes das Patientenwohl im Auge, aber ihr Verhalten kann trotzdem durch finanzielle Anreize beeinflusst werden. Über dieses Thema diskutieren wir hier.
Leistungserbringer, die regelmässige Beziehungen zu Herstellern pflegen, neigen tendenziell zu einem rascheren, kostspieligeren und weniger evidenzbasierten Einsatz von Heilmitteln. Das ist der Hauptgrund, weshalb wir sagen, die Heilmittelsicherheit sei gefährdet und man brauche eine Regelung. Um ökonomische Fehlanreize weitgehend auszuschalten, muss eine Regelung der geldwerten Vorteile alle Heilmittel umfassen und müssen die Ausnahmen vom Verbot restriktiv und abschliessend formuliert sein. Wie jenes der Mehrheit umfasst auch unser Konzept alle Heilmittel, nicht nur die Medikamente, die rezeptpflichtig sind, sondern auch die nichtrezeptpflichtigen und die Medizinprodukte. [PAGE 697] Das haben wir immer gewollt, und es ist auch in der Kommission danach gestrebt worden.
Unser Minderheitsantrag unterscheidet sich gegenüber dem Antrag der Mehrheit der Kommission insbesondere in dem, was die Ausnahmen betrifft. Wir wollen hier restriktiver sein. Der Antrag der Mehrheit sieht vor, dass die Ausnahmen vom Vorteilsverbot anders geregelt werden. Zulässig sein sollen geringfügige, sozial übliche Vorteile, Unterstützungsbeiträge für Forschung, für Weiter- und Fortbildung sowie handelsübliche Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln, sofern sie in den Geschäftsunterlagen ausgewiesen werden. Dieser Antrag geht also weniger weit als der Entwurf des Bundesrates und öffnet so wieder die Tür für Marketingmassnahmen, das heisst für alle geldwerten Vorteile, die nicht Rabatte oder Rückvergütungen sind, wie zum Beispiel bezahlte Produktepräsentationen, gesponserte Weiterbildungen usw.
Solche Mittel werden eingesetzt, um neue, teure Heilmittel auf dem Markt zu etablieren und deren Umsatz zu steigern. Diese Marketingmassnahmen dienen auch dazu, ältere, zum Teil etablierte und günstige Produkte vom Markt zu verdrängen, obwohl sie vielleicht noch gut sind und gut wirken. Diese Marketingmassnahmen wirken daher in der Tendenz eher kostentreibend und beeinflussen das Verschreibungsverhalten der Leistungserbringer.
In den vorgeschlagenen neuen Artikeln 57a bis 57c sollen das Verbot des Versprechens und Annehmens von geldwerten Vorteilen sowie die Transparenz- und Offenlegungspflicht geregelt werden. Für das BAG, das als zuständige Behörde mit dem Vollzug dieser neuen Bestimmungen betraut ist, kann dies zu einem erheblichen zusätzlichen Kontrollaufwand führen. Dieser Aufwand kann indessen stark vermindert werden, wenn das BAG nicht von sich aus flächendeckende Kontrollen einrichten muss, sondern dann eingreift, wenn es Hinweise auf Verstösse gegen die Vorschriften erhält.
Ein Mittel dazu ist die Beschwerde, die ich mit den neuen Artikeln 84a bis 84d und mit Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h vorschlage. Es genügt, dass der Beschwerdeführer im Interesse einer öffentlichen Aufgabe an die Aufsichtsbehörden gelangt und auf diese Weise am Verfahren beteiligt ist. Eine Beschwerde betreffend geldwerte Vorteile im Heilmittelbereich knüpft am besten an die Zuständigkeiten der beiden involvierten Behörden BAG und kantonale Gesundheitsdirektionen an, weil diese ohnehin am Vollzug beteiligt sind. Die kantonalen Gesundheitsdirektionen können als erste Anlaufstelle für Meldungen dienen, während das BAG als Beschwerdeinstanz bezeichnet werden kann. Ausserdem muss die Möglichkeit der Beschwerde durch interessierte Personen oder Organisationen im Heilmittelgesetz ausdrücklich verankert werden.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsanträgen zu den Artikeln 57a bis 57c, zu den Artikeln 84a bis 84d sowie zu Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h, die zusammen ein ganzes Konzept bilden, zuzustimmen.