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AB 174295

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-09

Wortprotokoll

Frau Nationalrätin Galladé, die Schweizer Rüstungsindustrie ist wie andere Industriebranchen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Schweizer Rüstungsunternehmen zu internationalen Konzernen gehören. Deshalb bildet die Herstellung eines kompletten Waffensystems und all seiner Bestandteile durch ein einziges Unternehmen die Ausnahme. Vielmehr werden Einzelteile und Baugruppen von Zulieferern auf dem internationalen Markt eingekauft, danach verbaut und schliesslich als Endprodukt an den Endkunden geliefert.

Ich habe heute bei der Behandlung des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik von den globalen Wertschöpfungsketten gesprochen. Hier handelt es sich um genau eine solche Situation.

Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes trägt dieser wirtschaftlichen Realität Rechnung. Es sieht dort vor, dass bei der Ausfuhr von Einzelteilen oder Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen. Gemäss bundesrätlicher Praxis wird auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn es sich um eines der 25 Länder handelt, die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt sind. Das sind diejenigen Staaten, die wie die Schweiz Mitglied aller vier internationaler Regimes für die Kontrolle strategisch sensibler Güter sind und über eine eigene Exportkontrolle verfügen.

Weiter muss der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz gelieferten Einzelteile unter 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Produktes liegen, das haben Sie erwähnt. Entgegen Ihren Befürchtungen, Frau Nationalrätin Galladé, ist es deshalb nicht möglich, dass zur Ausfuhr abgelehnte komplette Waffensysteme später in Einzelteile zerlegt und über ein Drittland ausgeführt werden.

Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes und die entsprechende bundesrätliche Praxis haben sich in der Vergangenheit bewährt und nie zu Problemen geführt. Eine Anpassung ist aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig.

Aus diesem Grunde beantragt er auch die Ablehnung der Motion.