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preparatory:AB 174541

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag abzulehnen. Die Diskussion, die jetzt gerade gelaufen ist, war die kleine Ausgabe der Diskussion in der Kommission. Die Diskussion zeigt, dass alle wesentlichen Aspekte der Vorlage in der Kommission diskutiert worden sind. Bei den Einzel- und Minderheitsanträgen kann man vereinzelt noch Schrauben am gesamten Konstrukt justieren. Aus Sicht der Kommission sind aber keine neuen Argumente gekommen, insbesondere nicht solche, die eine Rückweisung rechtfertigen würden.

Kollege Rechsteiner hat zu Recht gesagt, dass die Frage des Kündigungsschutzes ausgeklammert worden sei. Der Bundesrat hat das so gewünscht und sieht das, glaube ich, denn auch nicht als Rückweisungsgrund an. Theoretisch wäre es möglich, das in einem grossen Paket zu lösen; doch das wird jetzt separat gelöst.

Zur Frage der Verbesserungen für den Whistleblower ist zu sagen, dass die Vorlage ganz entscheidende Verbesserungen - und zwar für beide Seiten - bringt. Whistleblowing ist nämlich nicht nur eine Frage des Whistleblowers, sondern auch des betroffenen Unternehmens. Diese Interessenabwägung, die heute unberechenbar von Gerichten vorgenommen werden muss, weil der Gesetzgeber nichts gemacht hat, wird jetzt mit klaren Kriterien im Gesetz festgelegt. Sie können dann in der Detailberatung festlegen, wo genau Sie die Grenzen wollen. Aber einen Grund für eine Rückweisung gibt es deshalb überhaupt nicht.

Zum Kollateralschaden: Nach der geführten Kommissionsdiskussion zeigt sich zum Beispiel in Sachen Lohndumping, dass das natürlich weiterhin wie bisher meldeberechtigt ist. Das Beispiel in Bezug auf Asbest, das Kollege Rechsteiner gebracht, ist eben ein gutes Beispiel dafür, dass diese Vorlage jetzt schon die direkte Benachrichtigung einer Behörde zulässt, wenn - wie es im Gesetz, in Artikel 321aquater Absatz 1 Buchstabe c steht - "eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt oder die unmittelbare Gefahr des Eintritts grosser Schäden besteht". Genau dieses "Überspringen" ist in der Vorlage also bereits möglich.

Ich möchte auch den mehr oder weniger unterschwelligen Vorwurf zurückweisen, vom Bundesrat und der Kommission sei hier unseriös gearbeitet worden. Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Kommission dieses Geschäft als normale bundesrätliche Gesetzgebungsvorlage behandelt hat. Wir haben uns in einer fast 200-seitigen Dokumentation über die Rechtslage in der Schweiz orientieren lassen, die eben heute sehr schwierig ist, über die Abgrenzungen zum öffentlichen Recht. Wir haben uns mit mindestens fünf andern Ländern beschäftigt, um zu prüfen, wie Deutschland, Frankreich, die Vereinigten Staaten, Grossbritannien und andere dieses Problem gelöst haben, und wir sind auch mit der Rechtsprechung, zum Teil im Wortlaut, zum Teil in Zusammenfassungen, sowohl der Schweiz als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dokumentiert worden und haben das in der Kommissionsberatung berücksichtigt. Ich möchte also diesen Vorwurf in aller Form zurückweisen.

Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag abzulehnen. Auf die Einzelfragen kommen wir dann in der Detailberatung zu sprechen.