preparatory:AB 174552
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 321ater Absatz 2 Litera d, und es geht um die Frage, wann die Meldung an eine zuständige Behörde zulässig ist und in welcher Form sie erfolgen darf. Die Kommission hat hier den Antrag Stadler Markus zur Hälfte gutgeheissen und umgesetzt. Sie sehen das an der Formulierung, die die Kommission gewählt hat, indem die Kommission will, dass die Meldungen auch vertraulich abgegeben werden können. Die Kommission hat aber den zweiten Teil des Antrags, wonach Meldungen auch anonym erfolgen könnten, mit 6 zu 3 Stimmen abgelehnt. Die Begründung war im Wesentlichen, dass das System nicht mehr funktioniere, wenn anonyme Meldungen Teil des Systems werden. Eine vertrauliche Meldung ist eine Meldung, in der ich meinen Namen angebe, aber verlange, dass die Meldung nicht weitergegeben wird, und zwar zu meinem Schutz oder zum Schutz von Dritten. Eine anonyme Meldung ist eine Meldung, in der ich auf Missstände aufmerksam mache, aber meinen Namen nicht angebe. Wenn ich aber meinen Namen nicht angebe, dann funktioniert das System in dem Sinne nicht mehr, dass die Kaskade immer darauf beruht, ob der Arbeitnehmer auf seine Rüge vom Unternehmen eine richtige oder keine richtige Reaktion bekommen hat. Wenn die Meldung anonym ist, kann das Unternehmen gar nicht reagieren, weil es nicht weiss, an wen es sich richten soll. Die Kommission hat diesen Teil des Anliegens von Herrn Stadler mit 6 zu 3 Stimmen abgelehnt und die Diskussion auf dieser Ebene geführt.