AB 176734
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-03-19
Wortprotokoll
Aus unserer Sicht ist diese Ergänzung in Artikel 67 nicht notwendig, denn in Artikel 83 des Militärgesetzes wird der Ordnungsdienst geregelt. Im Assistenzdienst, wenn die Sicherheit nicht schwerwiegend [PAGE 273] bedroht ist, kann ohnehin kein Ordnungsdienst angeordnet werden. Es wäre eine Doppelspurigkeit, die nicht notwendig ist und die möglicherweise auch zu Verwirrung führen kann. Juristisch gesehen ist diese Ergänzung nicht notwendig, denn der Ordnungsdienst setzt eine schwerwiegende Bedrohung voraus, der nicht anders begegnet werden kann. Das regelt Artikel 83 des Militärgesetzes.
Dieser Einschub ist auch wieder entstanden, um zu sagen, die Armee dürfe dann nicht im normalen Bereich eingreifen. So gesehen habe ich durchaus Verständnis. Juristisch ist das aber eigentlich nicht notwendig, weil Artikel 83 den Ordnungsdienst regelt.