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preparatory:AB 177050

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Art. 285

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Abs. 4

Jedes Kind hat Anspruch auf einen Mindestunterhaltsbeitrag in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Waisenrente.

Abs. 5

Übersteigt der Mindestunterhaltsbeitrag die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und erhält er vom Gemeinwesen keine Unterstützung, um den Mindestunterhalt zu bezahlen, wird der Betrag, der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigt, für die Dauer der Zahlungsunfähigkeit sistiert.

[VS]

Antrag Flach

Abs. 2bis

Fehlen die Mittel, um einen Beitrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Eltern aufzuteilen.

Abs. 3bis

Bei der Durchsetzung des Unterhaltsbeitrages ist Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht anwendbar.

Schriftliche Begründung

Die Einführung der Mankoteilung war eines der Hauptziele der vorliegenden Gesetzesrevision. Der Mankofall entsteht, wenn nach einer Trennung oder Scheidung die gemeinsamen Einkünfte von Mutter und Vater nicht zur Deckung der Bedürfnisse der geschiedenen Ehegatten und gemeinsamer Kinder ausreichen, weil sie zukünftig in zwei getrennten Haushalten leben. Nach geltendem Recht müssen die Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes und des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt, so festgesetzt werden, [PAGE 1245] dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird (Art. 93 SchKG). Dies hat zur Folge, dass der kinderbetreuende Elternteil - meist die Mutter - die Last des Fehlbetrages alleine tragen und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Sozialhilfe ist in der Regel rückzahlungspflichtig und führt dazu, dass dieser Elternteil auch für die Zukunft schlechter gestellt ist, was die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit angeht. Die Einführung der Mankoteilung soll die Last gleichermassen auf beide Elternteile verteilen. Sie ist jedoch ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners, der nur zulässig wäre, wenn dieser die Möglichkeit hätte, sein Existenzminimum nachträglich auch über eine Leistung der Sozialhilfe zu ergänzen. Dies bedingt, dass die Skos-Richtlinien hinsichtlich der Anspruchsgrundlage an die Mankofälle angepasst werden bzw. dass die Kantone die sozialhilferechtlichen Bestimmungen und diejenigen der Alimentenbevorschussung anpassen. Die Mankoteilung führt eventuell zu einer höheren Zahl an Sozialhilfedossiers, bei einer koordinierten Abwicklung der Mankofälle können die Vollzugskosten bei den Kantonen und Gemeinden trotzdem gesenkt werden.

[VS]

Art. 285

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Al. 4

Chaque enfant a droit à une contribution d'entretien minimale qui s'élève au montant maximal de la rente d'orphelin simple de l'AVS.

Al. 5

Si la contribution d'entretien minimale est supérieure aux ressources du parent qui doit s'en acquitter et que ce dernier ne reçoit aucune aide publique pour ce faire, le versement du montant qui dépasse les ressources est suspendu pour la durée de l'incapacité de paiement.

[VS]

Proposition Flach

Al. 2bis

En l'absence de moyens permettant de fixer le montant nécessaire pour garantir le minimum vital de l'enfant, le montant manquant est réparti de manière appropriée entre les deux parents.

Al. 3bis

L'article 93 de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite ne s'applique pas dans le cas où le versement de la contribution d'entretien est imposé.