preparatory:AB 179325
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Sie haben zu diesem Artikel eine ausführliche Debatte geführt. Sie haben damit die Materialien bereichert und bestimmt auch die Rechtsprechung befruchtet.
Kurz zum letzten angesprochenen Punkt: Diese Debatte erinnert auch etwas an eine Debatte, die man bei der Einführung des neuen Eherechtes führte, als man Eheschutzmassnahmen während der Ehe diskutierte. Die Eheschutzmassnahmen während der Ehe sind bis zum heutigen Tag sehr selten geblieben. Sie waren aber damals, 1988, eigentlich das beherrschende Thema. Sie können sich vielleicht an den damaligen intensiven Abstimmungskampf erinnern. Man hat damals vom "Richter im Ehebett" gesprochen. Hier geht es eigentlich um ein vergleichbares Bild. Wenn die Eltern sich tatsächlich nur mithilfe der Kindesschutzbehörde einigen können oder nicht einmal mit dieser, dann sind sie tatsächlich nicht in der Lage, die gemeinsame elterliche Sorge gemeinsam wahrzunehmen. Der Sinn dieser Vorschriften ist eben, dass sie kooperieren und dass die Kooperation über die anderen Konfliktlösungen gestellt wird. Wer nicht kooperieren kann, wird dann tatsächlich diesem Modell nicht gewachsen sein.
Wir werden uns in zehn, zwanzig Jahren treffen und sehen, ob sich die geäusserten Befürchtungen bewahrheitet haben. Ich denke, dass sie sich so wenig wie beim Eherecht bewahrheiten werden.
Wir haben zwei Lösungen. Ich würde sagen, dass die beiden Lösungen, die sich gegenüberstehen, gleichwertig sind. Sie sind also frei zu stimmen, wie Sie wollen. In der [PAGE 1652] Kommission haben wir mit 14 zu 9 Stimmen der Fassung des Bundesrates zugestimmt.
Zum Einzelantrag Ingold zu Absatz 1: Frau Ingold schlägt vor, dass im Konfliktfall die Kindesschutzbehörde entscheiden soll. Wenn ich die Begründung lese, glaube ich nicht, dass sie die Kindesschutzbehörde statt des Gerichtes einsetzen will, sie will vielmehr eine Konfliktlösung vorsehen. Das gilt im Prinzip sowieso, nur ist es eben in dringlichen Fällen gerade nicht möglich, eine Behörde einzuschalten. In Bagatellfällen ist es nicht nötig. Meines Erachtens bringt diese Formulierung nichts Zusätzliches. Wir haben das in der Kommission aber nicht diskutieren können.
Zum Einzelantrag Ingold zu Absatz 1bis Ziffer 2: Auch dieser Antrag hat in der Kommission nicht vorgelegen. Ich kann daher nicht sagen, wie wir entschieden hätten. Frau Ingold will in Ziffer 2 einfügen, dass ein Elternteil allein entscheidet, wenn der andere aus zeitlichen Gründen nicht mitentscheiden kann. Aus meiner Sicht ist das nichts anderes als die Dringlichkeit, wie sie bereits in Ziffer 1 statuiert ist. Von daher kann man meines Erachtens auf diese Ergänzung verzichten und den Antrag ablehnen.