preparatory:AB 179340
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Wie Sie aus der Zusammensetzung der Minderheit ersehen, vertrete ich hier Ansichten aus drei Fraktionen. Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 301 Absatz 1bis. Es geht hier um die Kompetenz, um die Entscheidbefugnis, welche der betreuende Elternteil zugesprochen erhalten soll; es geht also hier um etwas ganz Wesentliches. Es geht hier darum, welche Entscheidkompetenz heutzutage die in 75 Prozent der Fälle hauptbetreuenden Mütter und die in 25 Prozent der Fälle hauptbetreuenden Väter haben; darum geht es.
Hier ist jetzt der bundesrätliche Entwurf und somit auch der Antrag der Mehrheit der Kommission wirklich zu sehr auf Alltagskompetenz, auf Dringlichkeits- und somit Notrechtskompetenz ausgerichtet. Die Minderheit, die ich vertrete, will dagegen die Entscheidkompetenz des hauptbetreuenden Elternteils erweitern, und zwar auf Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Tragweite oder langfristiger Bedeutung oder aber dringlich sind.
Wieso dieser Minderheitsantrag? Ich muss Ihnen sagen, und hier muss ich jetzt Klartext sprechen: Der bundesrätliche Antrag will hier die Mütter bzw. die hauptbetreuenden Väter wirklich an die kurze Leine nehmen. So geht das nicht. Stellen Sie sich vor, alles, was nicht gleich für den Alltag, für heute nötig ist, muss dem abwesenden Elternteil - in 75 Prozent der Fälle dem Vater - vorgelegt werden. Ziffer 2 des bundesrätlichen Antrages ist ja eine Farce. Mit dem Mobiltelefon ist jeder Vater, jede woanders lebende Mutter mit vernünftigem Aufwand erreichbar. Mit diesem bundesrätlichen Antrag werden die Mütter total an die kurze Leine genommen. Da wird dann gesagt, die Mutter könne schon die Betreuung übernehmen, aber für jeden Entscheid müsse sie den Vater fragen. Stellen Sie sich ganz konkrete Fragestellungen für wichtige Entscheide zum Wohl des Kindes vor: Die hauptbetreuende Mutter, die sich Tag und Nacht an fast allen Tagen des Jahres für das Kind engagiert, will aufgrund ihres Beschäftigungsgrades das Kind in eine Kindertagesstätte bringen. Ja, muss sie dann den Vater fragen? Und was ist, wenn der Vater Nein sagt? Kann sie dann den Job nicht annehmen? Wie sieht dann die Konfliktlösung aus? Nach diesem Gesetzentwurf gibt es keinen Stichentscheid, das ist eine grosse Schwäche.
Ein weiteres Beispiel: Die hauptbetreuende Mutter kommt zum Schluss, dass eine Kieferkorrektur angezeigt ist. Eine solche Korrektur, das ist bekannt, kostet sofort mehrere Tausend Franken. Ja, meinen Sie im Ernst, sie müsse die Zustimmung des Vaters dazu einholen, der sich im Alltag eben gerade nicht durch die Leistung der Hälfte der Betreuung hervortut?
Mit anderen Worten: Wir müssen die Entscheidkompetenz des hauptbetreuenden Elternteils - heutzutage ist das in 75 Prozent der Fälle die Mutter, oft in schwierigen finanziellen Verhältnissen - erweitern.
Ob der Antrag unserer Minderheit schon die beste Lösung ist, können wir offenlassen. Es ist möglich, dass der Ständerat noch eine wesentlich bessere Lösung entwickelt, eine Lösung, wie sie sämtliche anderen europäischen Länder mit gemeinsamem Sorgerecht haben, eine Lösung mit einem Schutzmechanismus, der vorsieht, was passiert, wenn nicht gemeinsam ein gütlicher Entscheid getroffen werden kann. Für solche Fälle sehen die anderen Länder nämlich rasche Verfahren und gute Schutzmechanismen vor, welche die Entscheide stützen.
Ich bitte Sie daher, im Interesse einer sachgerechten Entscheidkompetenz des hauptbetreuenden Elternteils unseren Minderheitsantrag anzunehmen und eine Differenz zu schaffen. Der Ständerat kann da noch weiterarbeiten, davon bin ich überzeugt.