preparatory:AB 179359
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Der Minderheit II geht es im Endeffekt eigentlich darum, die Reform zu verhindern, das heisst, die gemeinsame elterliche Sorge nicht zum Regelfall zu erklären. Wenn man das will, bleibt man besser beim geltenden Recht. Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion vertrete ich die Mehrheit.
Bei Artikel 133 sind wir in der Systematik bei den Scheidungsfolgen. In Absatz 1 wird gesagt, was das Gericht zu regeln hat, das betrifft die Ziffern 1 bis 4. Absatz 2 sagt, was bei diesen Entscheiden zu berücksichtigen ist. Man kann sich grundsätzlich fragen, ob Absatz 2 überhaupt nötig ist. Wenn er nötig ist, sollte man aber die wichtigen Kriterien darin benennen. Deshalb präzisiert die Mehrheit die bundesrätliche Fassung. Das Gericht soll demnach, soweit möglich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht nehmen. Das bedeutet, dass das Gericht dies auch bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 4 in der Fassung des Bundesrates tut. Das kann es aber nicht sein! Zu den Unterhaltsbeiträgen sollen die Kinder nicht auch noch angehört werden. Sie können doch nicht wissen, was die Eltern verdienen und was als Unterhaltsbeitrag angemessen ist. Es kommt dazu, dass für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages andere Kriterien, nämlich die Kriterien gemäss Artikel 285, gelten. Die Eltern können sodann auch eine Unterhaltsvereinbarung für die Kinder schliessen, die nach Artikel 287 Absatz 3 der Genehmigung des Scheidungsgerichtes bedarf. Die Mehrheitsfassung präzisiert, wie gesagt, im Gegensatz zur Fassung des Bundesrates - und ich habe zur Kenntnis genommen, dass Kollege Schwaab den Antrag seiner Minderheit I zurückgezogen hat, welche die Fassung des Bundesrates unterstützte -, dass bei der "Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs ... alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten" sind und dass "auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit möglich, auf die Meinung des Kindes" Rücksicht zu nehmen ist. Mit dieser Formulierung besteht keine Veranlassung und keine Pflicht des Gerichtes, das Kind auch zur Frage der Unterhaltsbeiträge anzuhören und es bei dieser Gelegenheit noch auszufragen, wie viel Vater und Mutter verdienen.
Die Frau Bundesrätin befürchtete in der Kommission, die Mehrheitsfassung würde bedeuten, dass dann das Gericht einen gemeinsamen Antrag der Eltern bezüglich der Unterhaltsbeiträge nicht mehr berücksichtigen müsste. Da möchte ich gleich vorweg antworten, dass das prozedural nicht möglich ist; das Gericht hat gemeinsame Anträge zweier Parteien immer zu berücksichtigen, auch wenn das nicht im ZGB steht. Falls das unbedingt aus der Gesetzessystematik ersichtlich sein soll, könnte im Zweitrat für die Handlungsanweisung in Absatz 2 der bundesrätlichen Fassung, auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern sei Rücksicht zu nehmen, ein neuer, zusätzlicher Absatz gestaltet werden.
Im Übrigen bereue ich es etwas, in der Kommission keinen Antrag auf Beibehaltung der Formulierung "soweit tunlich" gestellt zu haben, denn in der Zwischenzeit bin ich überzeugt, dass das auch ein materieller Unterschied zu "soweit möglich" ist. Nur weil die Bundeskanzlei gewünscht hat, "soweit möglich" zu schreiben, wird es irgendwie nicht richtiger. Ich hoffe, dass der Ständerat oder jemand aus der Kommission des Ständerates mich erhört und man sich auf die bewährte Rechtssprache des ZGB besinnt.
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie um Unterstützung der Mehrheit.