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preparatory:AB 181085

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-12

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, ein paar Worte zur Einführung in diesen ganzen Komplex zu sagen, dann haben wir es nachher einfacher.

Es geht hier um ein neues Thema, nämlich die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch einzureichen, eine Möglichkeit, die es ja künftig nicht mehr geben soll. Heute ist die Schweiz das einzige Land in Europa, das Asylgesuche zulässt, die auf seiner Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen gestellt werden. Das sind sogenannte Auslandgesuche. Im Jahr 2000 wurden 665 Auslandgesuche eingereicht, im Jahr 2007 waren es 2868. Seit 2007 werden im Durchschnitt jährlich über 3400 Auslandgesuche eingereicht, im laufenden Jahr sind es per Ende August bereits 4257. Ein weiterer Anstieg der Gesuchszahlen kann nicht ausgeschlossen werden. Nur bei 8 Prozent der Auslandgesuche wird die Einreise in die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt.

Gemessen an der Einwohnerzahl gehört die Schweiz für Asylsuchende trotz der Möglichkeit von Auslandgesuchen seit Jahren zu den wichtigsten Destinationen Europas. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmungen des Asylgesetzes, welche das Verfahren bei Auslandgesuchen regeln - das betrifft die Artikel 19 und 20 -, aufzuheben. Muss in einem Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, kann ihr die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung gemäss der geltenden Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung bewilligt werden.

Ein Auslandgesuch muss auch bei aussichtslosem Vorbringen immer geprüft werden. Dadurch werden bei den Schweizer Vertretungen und beim Bundesamt für Migration grosse Personal- und Finanzressourcen gebunden. Im Unterschied zum heutigen Auslandgesuch wird mit einem Visumgesuch nicht automatisch ein umfangreiches Asylverfahren ausgelöst. Der administrative Aufwand kann dadurch also gesenkt werden. Die Schweiz hat aber - das betrifft Artikel 56 - weiterhin die Möglichkeit, Flüchtlinge direkt aus dem Ausland aufzunehmen. Damit wahrt sie ihre humanitäre Tradition.

Die Ausführungen, die ich jetzt gemacht habe, gelten auch für Artikel 19 Absätze 1, 1bis (neu) und 2, der aufgehoben wird. Dann gelten sie für Artikel 20, für Artikel 52 Absatz 2 und für Artikel 68 Absatz 3, die alle aufgehoben werden.