preparatory:AB 181469
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Ich habe das Vergnügen, hier bei den Artikeln 1, 2 und 3 den jeweiligen Antrag der Mehrheit zu erläutern. Es geht um den Geltungsbereich, um die Definition der Personen, die betroffen sind - um den Begriff "nahestehend" und den Begriff "nahestehend beteiligt".
Vorweg einfach eine Bemerkung: Worum geht es hier nicht? Es geht hier nicht um die Sippenhaft, sondern um die Frage: Wer kann von vorsorglichen Massnahmen erfasst werden? Das sind Sicherungsmassnahmen. Das heisst nicht, dass nachher gegen alle diese Personen auch Verfahren eingeleitet werden. Es ist, wie Herr Bundesrat Burkhalter gesagt hat: Der Bundesrat hat ja kein Interesse daran, möglichst viele Verfahren einzuleiten. Es geht hier um Sicherungsmassnahmen; das einfach zur Klärung.
Die Mehrheit - der Entscheid fiel mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen - hat festgehalten, dass der Begriff "politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen" die Betroffenen nicht genügend abgrenzt. Der Begriff des Bundesrates ist, wie gesagt, in Anlehnung an das Geldwäschereigesetz definiert, das wir vor etwa einem halben Jahr hier noch geändert und präzisiert haben. Die Mehrheit findet, das reiche nicht aus, sondern man müsse weiter präzisieren, welches denn diese nahestehenden Personen seien, es könnten nicht irgendwelche Verwandten sein. Also hat man den Begriff "beteiligt" eingeführt.
Wir haben als Mehrheit dann noch definiert, was "beteiligt" ist. Sie sehen diese Legaldefinition in Artikel 2 Litera b. Ich möchte es Ihnen nicht vorenthalten, nochmals diese Formulierung vorzulesen. Die nahestehenden beteiligten Personen sind "natürliche Personen, die erkennbar dazu Hilfe leisteten oder dazu benutzt wurden, um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen zu halten ..." Jetzt sollte ich für die Mehrheit erklären, warum die Mehrheit den Begriff "halten" verwendet. Das ist ja nicht unwichtig, weil es sich nicht aus sich selbst heraus erklärt. Ich habe dann versucht, das mit dem Protokoll zu erhellen, aber ich muss Ihnen leider gestehen, aus den Materialien im Protokoll wird das nicht ganz klar. Und deswegen muss ich einfach noch darauf hinweisen, woher dieser Antrag kommt. Er ist dem Schreiben des Schweizerischen Anwaltsverbandes entnommen, aber auch im Schreiben des Schweizerischen Anwaltsverbandes findet sich keine materielle Klärung zur Frage, was diese Definition wirklich alles umfasst.
Deswegen darf ich sicher auch als Sprecherin der Mehrheit festhalten - so, wie es Herr Vogler vorher gesagt hat -: Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und das mit dem Wunsch zu verbinden - Herr Vogler, ich beziehe mich auf Ihre Aussage von vorhin -, dass vielleicht der Zweitrat diese Definition nochmals anschaut. Der Begriff "halten", wie er hier in Artikel 2 Litera b verwendet wird, macht nicht unmissverständlich klar, was damit gemeint ist.