preparatory:AB 181475
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Die Bestimmungen, welche in Block 1 zusammengefasst sind, regeln die vorsorglich möglichen Sperrungen von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten im Hinblick auf die Rechtshilfezusammenarbeit. Dazu werden verschiedene Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Sperrung zulässig ist.
Die Mehrheit der Kommission möchte eine klarere Regelung treffen; ich habe aber den Eindruck, sie will damit auch die Hürden etwas höher setzen als der Bundesrat. Dazu macht sie einen Kunstgriff: Sie spricht von "ihnen nahestehenden beteiligten Personen", statt, wie der Bundesrat, den Kreis auf "ihnen nahestehende Personen" einzuschränken. Diese Begrifflichkeit der Mehrheit ist eine Neuschöpfung, sie ist im internationalen Kontext nicht bekannt. Im genannten Duvalier-Gesetz beispielsweise, dem Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, ist vom "Umfeld" die Rede. Im Geldwäschereigesetz in der Fassung, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten wird, gibt es die Definition der den politisch exponierten Personen als "nahestehend" geltenden Personen. "Beteiligt" nach dem Antrag der Mehrheit wird in Artikel 2 Litera b so definiert, dass es hier um eine erkennbare Hilfeleistung durch diese Personen geht oder dass diese Personen dazu benutzt wurden, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen zu halten.
Die SP-Fraktion lehnt es ab, hier weitere Qualifikationen oder weitere auszulegende Kriterien einzuführen. Die Schweiz wäre der einzige Staat, der den Begriff der "nahestehenden beteiligten Person" verwenden würde. Das Gesetz soll dem Bundesrat und den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lassen, innerhalb dessen sie im Sinne des Gesetzes und im Willen, die Korruption zu verhindern und sich nicht zu ihrem Diener zu machen, tätig sein können. "Beteiligte Personen" können nicht, wie Frau Markwalder das im Eintretensvotum gesagt hat, einfach irgendwelche nahestehende Personen sein, denn Absatz 1 von Artikel 3 macht dann klar, dass diese Personen nicht irgendwer sein können, sondern dass sie eine entsprechende Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben müssen.
Die SP-Fraktion ist der Ansicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf gut ist und den mit der Annahme der Motion Leutenegger Oberholzer 11.3151 vom Parlament gegebenen Auftrag, eine gesetzliche Grundlage für die Sperrung und Rückerstattung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten zu schaffen, gut und korrekt umsetzt. Die SP-Fraktion möchte allerdings noch etwas weiter gehen. Gemäss Gesetzentwurf kann der Bundesrat nur dann eingreifen, wenn ein Machtwechsel bereits stattgefunden hat oder sich, gemäss Antrag der Mehrheit, als unaufhaltsam abzeichnet. Unserer Ansicht nach soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, zur Wahrung der Schweizer Interessen eine möglichst frühzeitige Sperrung initiieren zu können. Mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 3 Absatz 2bis, den Herr Schwaab begründet hat, soll eine Sperrung auch erfolgen können, bevor ein Machtwechsel stattgefunden hat. Bereits die Diskussion in der Kommission hat gezeigt, dass es nicht immer einfach ist, die Entwicklung bei einem sich abzeichnenden Machtwechsel genau einzuschätzen. Gibt man dem Bundesrat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen bereits frühzeitig eine Sperrung vorzunehmen, so kann dies der Reputation der Schweiz nur nützen.
Zusammenfassend halte ich fest: Die SP-Fraktion wird die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer, vertreten von Herrn Schwaab und Frau Kiener Nellen, sowie meinen Minderheitsantrag unterstützen. Den Antrag der Minderheit zu Artikel 3 Absatz 2 Litera a lehnt sie ab, ebenso den Antrag der Minderheit II zu Artikel 13.