AB 184395
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-01
Wortprotokoll
Die SGK wurde am 18. Januar 2011 zur vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation gemäss Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes konsultiert und hat dann an der Sitzung vom 31. Januar die Vorlage beraten und einstimmig gutgeheissen.
Vor Inkrafttreten unseres Transplantationsgesetzes wurden Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. In der Praxis betraf das nur wenige Fälle; es waren fünf in den Jahren 2002 bis 2007. Im Gegenzug konnten auch Schweizer Bürger Organe von in Liechtenstein verstorbenen Personen erhalten. Seit dem 1. Juli 2007 ist das neue Transplantationsgesetz in Kraft. Es sagt klar, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung von Organen gegenüber Personen ohne einen solchen Wohnsitz bevorzugt werden. Damit war die früher gelebte Praxis mit dem Fürstentum Liechtenstein nicht mehr möglich.
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen nun die Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit denjenigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf die Zuteilung von Organen wieder gleichgestellt werden. Liechtenstein verpflichtet sich im Gegenzug, in seinen Spitälern die in der Schweiz geltenden Massnahmen zur Erkennung und Meldung von potenziellen Organspenderinnen und Organspendern einzuführen sowie sich anteilsmässig an der Finanzierung der Organzuteilung zu beteiligen, sodass daraus für uns weder zusätzliche personelle noch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen entstehen werden.
In der Schweiz haben wir immer noch mehr Nachfragen nach Organen als Spender. Deshalb wurde in der Kommission auch erwähnt, dass sich Liechtenstein bei Informationskampagnen beteiligen möge. Da der Spenderausweis kein offizielles amtliches Dokument ist, kann er gut auch in Liechtenstein verwendet und propagiert werden. In der Beratung vergewisserte sich die Kommission aus aktuellen Gründen, dass man immer nachverfolgen kann, woher Organe, die transplantiert werden, stammen. Selbstverständlich gilt das auch für Organe, die aus dem Ausland kommen.
Der Bundesrat hat die Vereinbarung am 1. April 2010 unter Vorbehalt des Ergebnisses der Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur vorläufigen Anwendung freigegeben.
Ich bitte Sie namens der einstimmigen SGK, diesem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation in der vorliegenden Form zuzustimmen.