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AB 184702

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-09

Wortprotokoll

Das ist die einzige Differenz, die noch verblieben ist. Wir empfehlen Ihnen, hier an unserer Fassung festzuhalten. Es geht hier um strafbare Handlungen. Bei fahrlässig begangenen Taten gemäss Artikel 69 Absatz 3 wird nach unserer Version - sie entspricht derjenigen des Bundesrates - eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen. Der Nationalrat hat diese Strafe verschärft und sieht neben einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen auch die Möglichkeit einer Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten vor. Damit wollte der Nationalrat dem Richter mehr Wahlfreiheit bei der Bestrafung fahrlässiger Taten geben; er sollte sich nicht auf eine Geldstrafe beschränken müssen.

Nun sieht aber Artikel 333 des Strafgesetzbuches vor, dass kurze Gefängnisstrafen von bis zu sechs Monaten durch Geldstrafen ersetzt werden. Es ist auch nicht vorgesehen, dass diese Bestimmung in der laufenden Revision des Strafgesetzbuches geändert wird. Es kommt hinzu, dass es die Gefängnisstrafe seit dem 1. Januar 2007 gar nicht mehr gibt. Es gibt auch keine Bestrebungen, diese wieder einzuführen. Somit ist die Version des Nationalrates mit dem heute geltenden Recht gar nicht kompatibel. Würde sich später in einer Revision des Strafgesetzbuches eine andere Sicht der Dinge ergeben - das sage ich zuhanden der Materialien -, könnte man diesen Punkt noch einmal prüfen. Wir können hier aber die geltende Ordnung nicht verlassen.

Deshalb empfiehlt Ihnen die einstimmige SGK, an unserer Fassung festzuhalten. [PAGE 441]