AB 184882
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-02
Wortprotokoll
Ich komme zu Absatz 7 und Absatz 8 Ziffern 1a bis 1c: Die SGK hat sich mit dem Grundsatz der Angemessenheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von patronalen Wohlfahrtsfonds auseinandergesetzt und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen bezüglich des Steuerabkommens Fatca und der OECD-Standards zum automatischen Informationsaustausch geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass es gerechtfertigt ist, dass der Hauptzweck der Fonds, nämlich die Unterstützung von Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern oder nahen Angehörigen im Vorsorge- oder im Not- und Härtefall, in Ziffer 1a konkret umschrieben wird. Dabei gilt es auch festzuhalten, dass man nicht Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel das Kader, bevorteilt, sondern dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt. Damit erhält die Steuerbefreiung den notwendigen Rahmen. Es ist wichtig, dass der Angemessenheit in Ziffer 1b Rechnung getragen wird. Zwar wird das in allen Reglementen bereits aufgeführt, aber dieser Verweis auf den Zweck der Wohlfahrtsfonds kann auch sicherstellen, dass nicht andere, steuerlich nicht zu fördernde Massnahmen finanziert werden.
Die SGK hatte vom Nationalrat auch den Auftrag, die Auswirkungen auf das Fatca-Abkommen und die OECD-Standards abzuklären. In der individuellen Vereinbarung in Anhang 2 zum Fatca-Abkommen wird klar festgehalten, dass alle Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden. Sie müssen sich beim IRS nicht registrieren und unterliegen auch nicht der vollen Fatca-Meldepflicht. Auch die Wohlfahrtsfonds sind ausdrücklich ausgenommen. So werden Vorsorgeeinrichtungen von der Pflicht zur Rapportierung der Kundenbeziehungen befreit. Eine Rapportierungspflicht wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der für kleine und mittlere Wohlfahrtsfonds verheerend wäre. In den Verhandlungen waren die Fragen des Zwecks und der Bestimmung der Leistungen und ihrer Angemessenheit sehr bedeutsam. Deshalb sollte hier der Grundsatz der Angemessenheit aufgeführt werden.
Analog dazu ist die Argumentation beim automatischen Informationsaustausch nach OECD-Standards. Damit können unnötige Konflikte umgangen werden, auch wenn die Angemessenheit an und für sich in der Zweckbestimmung einer Personalfürsorgestiftung bereits enthalten sein sollte.
Das war jetzt etwas ausführlicher, aber der Nationalrat hat uns ja ausdrücklich den Auftrag gegeben, hier diese Abklärungen zu machen.
Die SGK empfiehlt Ihnen hier einstimmig, sich den Anträgen des Bundesrates anzuschliessen, den Begünstigtenkreis zu [PAGE 4] nennen und die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung aufzunehmen.