AB 184888
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-02
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Pelli 11.457, "Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen", will Artikel 89bis des Zivilgesetzbuches so reformieren, dass weniger Bestimmungen des BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) auf die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angewendet werden. Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgestiftungen, die von Arbeitgebern freiwillig aufgebaut werden, um Arbeitnehmenden in Not- und Härtefällen Leistungen nach Ermessen auszurichten. Wohlfahrtsfonds können aber auch dazu dienen, dass Arbeitgeberbeitragsreserven angelegt werden, auf die man bei einer Unterdeckung oder Sanierung der Pensionskasse zurückgreifen kann. Es gibt heute etwa 2600 solche Einrichtungen; sie verwalten über 16 Milliarden Franken.
Die 1. BVG-Revision enthielt unter den Änderungen bisherigen Rechts eine Erweiterung von Artikel 89a ZGB, unter anderem in Bezug auf die Begünstigtenordnung der Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen hinsichtlich der Regelung der Gesamt- und Teilliquidation, der Überweisung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und der Transparenz und Information der Versicherten. Diese Bestimmungen gelten heute für alle Personalfürsorgestiftungen, die regelmässige [PAGE 2] Leistungen ausrichten, aber auch für jene, welche nur Ermessensleistungen gewähren, und zu jenen gehören die patronalen Wohlfahrtsfonds. Es heisst zwar in der damaligen Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision unter Kapitel 4.3.1, dass von der Anpassung der reglementarischen Ansprüche an die Teuerung die Wohlfahrtsfonds nicht betroffen sind, da sie nur freiwillige Leistungen erbringen, aber bei den anderen Punkten bleiben sie unerwähnt. So herrschte dauernd eine gewisse Rechtsunsicherheit, wieweit die anderen Bestimmungen ebenfalls für die Wohlfahrtsfonds gelten.
Klar ist, dass ein reglementarischer Anspruch nicht vorhanden ist, dass es kein paritätisches Beitragssystem gibt oder die Verjährung der Ansprüche hier nicht vorkommt. So wurden in der 1. BVG-Revision die Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds nicht richtig berücksichtigt. Statt dass diese wichtigen Einrichtungen für das Auffangen von Not- und Härtefällen wirkungsvoll zum Einsatz kommen konnten, wurden sie von der für sie viel zu grossen Regulierung im Handeln eingeschränkt. Deshalb fordert die parlamentarische Initiative eine Reduktion der geltenden Bestimmungen, um die Handlungsfähigkeit dieser Einrichtungen zu erhöhen. Die SGK-NR erarbeitete einen Gesetzentwurf mit dem Vorschlag einer Lockerung der Bestimmungen von Artikel 89a ZGB hinsichtlich seiner Anwendung für patronale Wohlfahrtsfonds. Dieser Vorentwurf wurde in eine Vernehmlassung gegeben und dort positiv aufgenommen. Die Vorlage wurde vom Nationalrat im September 2014 mit 133 zu 0 Stimmen bei 55 Enthaltungen angenommen.
Der Bundesrat begrüsste die Schaffung von mehr Rechtssicherheit und die Bemühungen für eine Stärkung der patronalen Wohlfahrtsfonds. Er hatte dem Rat aber einige Präzisierungen empfohlen. Zusätzlich schlägt er vor, den Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Rechnungslegung und die Verwaltungskosten festzuschreiben, und möchte eine genauere Beschreibung der Rahmenbedingungen für die Steuerbefreiung, um eine missbräuchliche Verwendung der Gelder für andere Vorsorgezwecke auszuschliessen. In der Debatte ging der Nationalrat nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen ein. Er stellte aber fest, dass er Erstrat sei und der Ständerat diese Bestimmungen noch einmal vertieft prüfen solle. Insbesondere solle der Ständerat abklären, inwieweit die Erwähnung der Transparenz sowie der Angemessenheit und der Gleichbehandlung wichtig sei, und zwar nicht nur wegen der Gerechtigkeit, sondern wegen allfälliger Schwierigkeiten mit dem Fatca-Abkommen oder den OECD-Standards beim automatischen Informationsaustausch.
Mit diesem Auftrag machte sich Ihre SGK an die Arbeit. Sie behandelte das Geschäft an mehreren Sitzungen, wobei sie vom Finanzdepartement Zusatzberichte über die Bedeutung der Angemessenheit und Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Fatca-Abkommen, aber auch den OECD-Standards beim automatischen Informationsaustausch einholte. Die SGK wollte auch einen Bericht über die Forderung nach Transparenz und die Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 mit ihren Vor- und Nachteilen für die Wohlfahrtsfonds und prüfte Vorschläge für Alternativlösungen. Sie trat dann einstimmig auf diese Vorlage ein und folgte weitestgehend den Beschlüssen des Nationalrates, nahm aber die Änderungsvorschläge des Bundesrates an.
Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.