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preparatory:AB 185214

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-17

Wortprotokoll

Als Kommissionssprecher deutscher Zunge habe ich Bemerkungen zu den Bestimmungen von Block 1 ab Artikel 14 zu machen.

Zuerst zu Artikel 14 respektive Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f: Eine Minderheit Fischer Roland beantragt, dass luftgestützte Beobachtungen bei den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen geregelt, hier bei den genehmigungsfreien Massnahmen also gestrichen werden. Begründet wird dieser Antrag mit der Tatsache, dass solche luftgestützten Beobachtungen auch im privaten Raum erfolgen können. Das ist grundsätzlich richtig, trotzdem ist die Kommissionsmehrheit wie auch der Bundesrat der Meinung, dass in diesem speziellen Bereich nicht strengere Vorschriften gelten sollten, als sie für jeden privaten Betreiber luftgestützter Beobachtungsmittel gelten. Es kommt hinzu, dass die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ein sehr aufwendiges Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen. Auch deshalb, also aus Gründen der Praktikabilität, sind wir der Meinung, dass der Minderheitsantrag abgelehnt werden sollte. Die Entscheidung fiel mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

In Artikel 16 Absatz 2, wo es um Personen- und Sachfahndungsausschreibungen geht, übernimmt Kollege Vischer Daniel einen Vorschlag der GPDel. Diese will eine zusätzliche Kompetenz in Bezug auf die Aufenthaltsfeststellung streichen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass wir diese Sachfrage schon in Artikel 3 regeln. Es bestehen hier zwischen der Kommissionsmehrheit und der Kommissionsminderheit und auch der GPDel unterschiedliche Ansichten. Die Abstimmung zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d ergab jedoch mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen ein klares Resultat in der Sicherheitspolitischen Kommission.

Bei Artikel 22 Absatz 3 geht es um die Grundsatzfrage, welche auch die GPDel in ihren Unterlagen anspricht: Darf jemand unter Verwendung einer Legende, also wenn er sich nicht als Angehöriger des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zu erkennen gibt, bei einer Person mündliche Anfragen einholen? Die Kommissionsmehrheit folgte hier der Argumentation des Bundesrates, wonach Personen, die unter Verwendung einer Legende Informationen im Ausland beschaffen, manchmal auch in der Schweiz tätig sind. Wenn sie offenlegen müssen, dass sie für den NDB arbeiten, können sie, und das ist die logische Folge, nicht mehr eingesetzt werden. Als plausibles Beispiel wurde uns ein Fall dargelegt, in dem Personen in eine ethnische Gruppe eingeschleust werden, in der für Dschihad-Reisen geworben wird. Mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde im Sinne des Bundesrates und gegen den Antrag der GPDel entschieden.

In Artikel 24 Absatz 1 geht es um die besondere Auskunftspflicht von Privaten. Die Minderheit hat hier ein Anliegen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes übernommen. Er hat anlässlich der Anhörung in der SiK darauf aufmerksam gemacht, dass die Auskunftspflicht Privater nur in Form einer anfechtbaren Verfügung angeordnet werden sollte. Die Kommission hat einerseits festgehalten, dass betroffene Personen im Normalfall Auskunft geben und demzufolge eine zusätzliche Verfügung nur eine weitere Formalität darstellen würde, die nicht notwendig ist. Auf der anderen Seite ist es aber auch so, dass die Auskunft, wenn eine Person sie nicht geben will, sowieso nicht ohne eine Verfügung erzwungen werden kann. So gesehen waren wir der Meinung, dass es keine Rolle spielt, wenn man dieses Anliegen nicht übernimmt. Die Kommission folgte mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen auch hier dem Bundesrat.

Zu Artikel 18 Absatz 4bis liegt jetzt noch ein Einzelantrag Schwaab vor. Dieser Antrag war mit ähnlicher Formulierung von Frau Kollegin Graf-Litscher in der Kommission eingebracht worden. Es geht darum, dass ausländischen Staatsangehörigen weder ein Schweizer Pass noch eine Schweizer Identitätskarte ausgestellt werden darf. Auf der Basis der Begründung des Bundesrates in der Kommission hat Frau Kollegin Graf-Litscher diesen Antrag damals zurückgezogen. Er wird hier jetzt wie gesagt eben wieder aufgenommen.

Weswegen sind wir zum Schluss gekommen, dass dieser Antrag eigentlich nicht notwendig ist? Erstens wurde dieses Verfahren, also die Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte, bis anhin noch nie durchgeführt. Zweitens sind wir aber auch der Meinung, dass man hier den Handlungsspielraum für den Bundesrat offenhalten sollte, damit in ganz spezifischen, einsatzbezogenen Fällen - unter Umständen in Notfällen, um eine Quelle zu schützen - dieses Verfahren ermöglicht werden kann; dass also hier die Kompetenz gegeben werden soll, in absoluten Ausnahmefällen auch ausländischen Staatsangehörigen die notwendigen Papiere auszustellen. Die Gefahr, dass hier dann langfristig mit diesem Pass oder mit diesen Papieren irgendetwas angestellt werden kann, ist nicht gegeben, da diese Massnahme klar befristet ist. Es ist also nicht so, dass einmal ausgestellte Pässe oder Papiere dann auf ewig Gültigkeit haben.