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preparatory:AB 185622

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-11

Wortprotokoll

In Bezug auf Absatz 1 sind wir mit Ihrer Kommission einverstanden. Wir bitten Sie also, die Ergänzung des Nationalrates wieder zu streichen und Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zu genehmigen, so, wie das [PAGE 522] der Präsident Ihrer Kommission vorgeschlagen hat. Wir sind ebenfalls der Meinung, dass diese Kompetenz nicht weiterdelegiert werden soll, wie das der Nationalrat beschlossen hat. Bei Absatz 1 haben wir also keine Probleme.

Bei den Absätzen 2 und 3 bitte ich Sie, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und den Antrag Ihrer Kommission abzulehnen. Hier geht es um das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland. Das dürfte in aller Regel per se in der entsprechenden Gesetzgebung des Landes illegal sein. Das Gleiche empfinden ja auch wir: Wenn jemand in unsere Systeme eindringt, dann ist das illegal, sodass wir das verfolgen. Wenn wir es jetzt noch durch ein Gericht absegnen liessen, dass der Nachrichtendienst etwas Illegales machen soll, wäre das etwas absurd. Das ginge so eigentlich nicht. Wir können schliesslich nicht ein Gericht verpflichten, etwas Illegales zu beschliessen oder zu genehmigen.

Es stellt sich die Frage, wann der Nachrichtendienst überhaupt in ein Computersystem oder -netzwerk im Ausland eindringen müsste. Aus der bisherigen Praxis kennen wir das eigentlich nur von Entführungsfällen, bei welchen wir auf diese Weise feststellen wollen, wo sich Schweizer Bürger befinden. Es kann dann notwendig sein, in ausländische Systeme einzudringen, um sich diese Nachrichten zu beschaffen und die Sicherheit von Schweizer Bürgern entsprechend zu gewährleisten. In heiklen Fällen müsste hier der Chef des VBS informiert werden. Wir bewegen uns hier in einem Bereich, in dem Nachrichtendienste im Ausland manchmal halt auf eine Weise arbeiten, die nicht mit unserem Landesrecht übereinstimmt, die aber im Interesse der Sicherheit der Schweiz sein kann.

Mit der Fassung, die Ihre Kommission vorschlägt, würden Sie es praktisch verunmöglichen, dass in ausländische Computer eingedrungen werden kann, weil das Bundesverwaltungsgericht nie einem illegalen Akt wird zustimmen können. Hier muss vielmehr die Kontrolle eingreifen: Die Aufsicht oder Ihre GPDel muss dann feststellen, ob eine solche Aktion noch sinngemäss gewesen ist, im Interesse der Aufgabe des Gesetzes, im Interesse der Sicherheit. Insofern ist die Fassung des Bundesrates die praktikablere. Ansonsten können wir das Ganze gerade vergessen. Einen solchen Antrag würden wir nämlich im Bundesverwaltungsgericht nie so stellen. Wir sollten aber die Möglichkeit trotzdem offenhalten. Wir möchten auch deklarieren, dass es diese Möglichkeit gibt. Damit kann die Kontrolle nämlich auch feststellen, ob die Aktion im Gesamtrahmen des Gesetzes erfolgt ist.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 36 bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.

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